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Beschlussvorlage (- Satzungen)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung

Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung im Stadtteil Reichenbach
Örtliche Bauvorschriften

Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg
(LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am
15. Oktober 2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung im
Stadtteil Reichenbach als Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung und der hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften
ergibt sich aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2 der Satzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen des zugehörigen Bebauungsplanes.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus den örtlichen Bauvorschriften vom 30. Juli 2018.
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans vom 30. Juli 2018 zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den örtlichen Bauvorschriften dieses Bebauungsplans widerspricht,
wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

STADT LAHR
Satzung

Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung im Stadtteil Reichenbach
Planungsrechtliche Festsetzungen
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
(GemO) hat der Gemeinderat am 15. Oktober 2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan
AM GIESENBACH, 2. Änderung im Stadtteil Reichenbach als Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung der planungsrechtlichen Festsetzungen ergibt sich
aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus folgenden Teilen:
- Planungsrechtliche Festsetzungen vom 30. Juli 2018
- Nutzungsplan M. 1:2500 vom 30. Juli 2018
Beigefügt sind:
- Bestandsplan M. 1:2500 vom 30. Juli 2018
- Begründung vom 30. Juli 2018
- Örtliche Bauvorschriften vom 30. Juli 2018
- Schalltechnische Untersuchung vom 18. Januar 2018
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Landesbauordnung Baden - Württemberg handelt, wer den
planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 30. Juli 2018 zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans
widerspricht, wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister