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Beschlussvorlage (- Satzung)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des
aufzustellenden Bebauungsplanes INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5. Änderung
Nachdem der Gemeinderat der Stadt Lahr am 15. Oktober 2018 in öffentlicher
Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5.
Änderung beschlossen hat, beschloss er anschließend in gleicher Sitzung
nachfolgende Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den
Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5.
Änderung.
Diese Satzung beruht auf § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582, ber. S.698) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Juni 2018 (GBI. S. 221), § 14 und § 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).

§1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes
INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5. Änderung wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der Bereich, in dem die Veränderungssperre gilt, entspricht dem Geltungsbereich
des Bebauungsplanes INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5. Änderung und ist dem als
Anlage beigefügten Bestandsplan vom 27. September 2018 zu entnehmen. Der
Bestandsplan vom 27. September 2018 ist Teil der Satzung über die Anordnung
einer Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes
INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5. Änderung.
Die Grundstücke mit den Flurstücksnummern
21980 (teilweise), 25794/2, 25794/17, 25869, 25869/1, 25870, 25872, 25872/1,
25879, 25879/1, 25880, 25881/1, 27044/1, 27044/2, 27044/6 und 27044/8
liegen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre.
§3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
A. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen
nicht beseitigt werden.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
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a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben
b. Aufschüttungen
und
Abgrabungen
größeren
Umfanges
sowie
Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten
B. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
C. In Anwendung von § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden, Vorhaben,
von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
§5
Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5. Änderung, spätestens nach Ablauf
von zwei Jahren, außer Kraft.

Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

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