Beschlussvorlage (Lahrer Fluglizenzen Holding GmbH)
23. September 2013
1 GESELLSCHAFTSVERTRAG Präambel Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner Sitzung am 19.08.2013 mehrheitlich beschlossen, die Verwaltung zu ermächtigen und zu beauftragen, Maßnahmen zu ergreifen für den Übertrag der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen (Verkehrslandeplatz, Sonderflughafen Fracht, Sonderflughafen Passagierverkehr Europapark), welche zu diesem Zeitpunkt die Black Forest Airport Lahr GmbH (BFAL GmbH) gehalten hatte, auf die Stadt Lahr. Diese Ermächtigung umfasste auch, gegenüber dem Insolvenzverwalter ein Gebot zum Erwerb der von der BFAL GmbH gehaltenen luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen und das für den Betrieb des Flughafens notwendige Equipment abzugeben. Ziel ist es, die dann von der Stadt Lahr gehaltenen luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen nicht selbst zu nutzen, sondern einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Durch die Übernahme der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen soll der Standortvorteil „Flughafen“ für die Stadt auch als Wirtschaftsstandort (Infrastrukturvorteil) erhalten bleiben. Mit der Übernahme und der Verwaltung der Genehmigungen soll die Erfüllung dieses öffentlichen Zwecks sichergestellt werden. Dieser Vorteil wäre mit dem Erlöschen der Genehmigungen verloren. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt den Namen "Lahrer Flugbetriebslizenzen Holding GmbH". (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Lahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens sind das Halten und Verwalten der für den Flughafen Lahr erteilten Flugbetriebsgenehmigung/en und des für den Flugbetrieb bestimmten Anlagevermögens sowie die Zurverfügungstellung an einen Betreiber des Flughafens, einschließlich der Sicherstellung der Einhaltung der sich aus den luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen ergebenden Pflichten. (2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar oder mittelbar dem Gegenstand des Unternehmens dienen, diesen fördern oder wirtschaftlich berühren. Seite 1 von 5 2 § 3 Einlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro (i.W. fünfundzwanzigtausend Euro). (2) Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt Lahr. § 4 Organe der Gesellschaft Die Gesellschaft hat die nachfolgend aufgeführten Organe: a) Geschäftsführung b) Gesellschafterversammlung II. DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG § 5 Geschäftsführung, Vertretung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. § 6 Aufgaben der Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung hat die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterversammlung sowie der Geschäftsordnung zu leiten und zu vertreten. (2) Die Haftung des/der Geschäftsführer ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (3) Die Geschäftsführung hat jährlich zum Beginn eines Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan mit einer Übersicht über die Finanzplanung entsprechend dem kommunalen Haushaltsrecht aufzustellen. Der Stadt sind der Wirtschaftsplan nebst der Finanzplanung, der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu übersenden. (4) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften prüfen zu lassen. Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfbericht sind der Gesellschafterversammlung vorzulegen und es ist regelmäßig über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und Auskunft zu erteilen. Seite 2 von 5 3 Die Geschäftsführung hat den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags nach der Satzung der Stadt Lahr über die Form der öffentlichen Bekanntmachung bekannt zu machen. III. DIE GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG § 7 Aufgaben und Rechte der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung hat die ihr durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag und durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zugewiesenen Befugnisse. (2) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über: a) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs.1 des Aktiengesetzes b) die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands c) die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen d) Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung e) Veräußerung der Flugbetriebslizenzen sowie die Veräußerung von betriebsnotwendigen Anlagevermögen f) die Bestellung und Abberufung der/des Geschäftsführer/s g) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses h) die Entlastung der Geschäftsführung i) die Bestellung des Abschlussprüfers j) die Auflösung der Gesellschaft k) die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Gesellschaft l) die Festsetzung des jährlichen Wirtschaftsplanes nebst mehrjähriger Finanzplanung § 8 Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung (1) Unbeschadet der gesetzlichen Regelung sind Gesellschafterversammlungen je nach Bedarf einzuberufen. Die jährliche Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss soll jedoch binnen sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stattfinden. (2) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Oberbürgermeister, bei seiner Verhinderung sein ständiger allgemeiner Vertreter oder ein durch den Oberbürgermeister bestellter Vertreter. Seite 3 von 5 4 § 9 Beschlussfassung und Niederschrift (1) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. (2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und von dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. IV. GESCHÄFTSJAHR; RECHNUNGSLEGUNG; BEKANNTMACHUNGEN § 10 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das erste Geschäftsjahr kann ein Rumpfgeschäftsjahr sein, das mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnt und an dem darauffolgenden 31. Dezember endet. § 11 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen. § 105 GemO ist zu beachten. Bei der Abschlussprüfung sind auch die Gegenstände nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu prüfen bzw. zu berichten. (2) Der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfbehörde steht das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesellschaft nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 GemO zu. § 12 Bekanntmachungen Die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Seite 4 von 5 5 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 13 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages hiervon unberührt. Die Gesellschafter verpflichten sich, solche rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen, die der beabsichtigten Zielsetzung möglichst nahe kommen. § 14 Kosten Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten der Beurkundung, Eintragung und Bekanntmachung. § 15 Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft Seite 5 von 5