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Beschlussvorlage (Parkplatz Turm-/Zollamtstraße - Neubau einer Parkpalette)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Stehr

Datum: 11.10.2018 Az.: - 0692/MS

Drucksache Nr.: 268/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

07.11.2018

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

19.11.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

603

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Parkplatz Turm-/Zollamtstraße
- Neubau einer Parkpalette

Beschlussvorschlag:

1. Auf Grundlage der Machbarkeitsstudie wird die Planung im Jahr 2019 vertieft.
Die dafür notwendigen Planungsmittel in Höhe von 100.000 € werden bei den
Haushaltsberatungen zum Haushaltsplan 2019 der Stadt Lahr berücksichtigt.
2. Die bauliche Umsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums für städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen des Sanierungsgebietes „Nördliche Altstadt“ sowie der Schaffung haushaltsrechtlicher Voraussetzungen im Jahr 2020.

Anlage(n):
- Vorentwurf Parkpalette Variante 4
- Kostenberechnung Parkpalette Variante 4 (Stand: 12.09.2016)

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 268/2018

Seite - 2 -

Begründung:
In den Jahren 2013 und 2014 hat die Planungsgruppe Nord aus Kassel ein Parkraumkonzept für die Lahrer Innenstadt erstellt, welches am 31.03.2014 vom Gemeinderat
beschlossen wurde.
Ein wesentliches Ergebnis ist, dass genügend Parkplätze in der Innenstadt vorhanden
sind. Dennoch hat die Planungsgruppe Nord die Schaffung zusätzlicher und komfortablerer öffentlicher Parkplätze untersucht. Größtes Potenzial bietet der Parkplatz an der
Turmstraße / Zollamtstraße.
Im Jahr 2016 hat die Stadt Lahr die AMP Parking Europe GmbH, die auf die Planung
und Beratung für Parkbauten spezialisiert ist, mit einer Machbarkeitsstudie für den Neubau einer Parkpalette beauftragt.
Dabei musste insbesondere der unmittelbar an das Grundstück angrenzende Barockgarten der ehemaligen Firma Hengstenberg (Brestenbergstraße 10) berücksichtigt werden, da es sich um ein Kulturdenkmal handelt. Insgesamt wurden vier Varianten für eine Parkpalette mit zwei Ebenen entwickelt, da diese ohne platzraubende Rampenanlagen auskommt und möglichst viel Parkfläche ermöglicht. Aufgrund der Topografie könnte die untere Ebene von der Zollamtstraße und die obere Ebene von der Turmstraße
aus angefahren werden.
Variante Stellplätze Fahrgasse Überbaubarkeit
Kostenschätzung 2016
1
55
5,50 m
nein
652.150,28 €
2
66
5,50 m
nein
733.998,79 €
3
66
5,50 m
ja
705.074,61 €
4
66
6,00 m
ja
813.535,36 €
Die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs sehen bei einer Senkrechtaufstellung eine Fahrgassenbreite von 6,00 m vor, sodass aus Sicht der Stadtverwaltung
die Variante 4 weiterverfolgt werden sollte, um ein komfortables Ein- und Ausparken zu
ermöglichen. Weiterhin berücksichtigt sie die Möglichkeit einer späteren Überbauung
(größere Fundamente, verstärkte Abfangträger).
Eine solche wäre aus städtebaulich-gestalterischen Gründen und im Hinblick auf eine
effiziente Nutzung wertvoller Innenstadtflächen anzustreben. Vorstellbar wären 2-3 Etagen für Wohnen, Büros, Praxen u.Ä.
Der Vorentwurf sowie die Kostenschätzung zu Variante 4 sind der Anlage zu entnehmen. Da die Kostenschätzung aus dem Jahr 2016 stammt, hat die Abt. Gebäudemanagement eine Hochrechnung für das Jahr 2019 vorgenommen:
Variante

Kostenschätzung 2016 Kostenschätzung 2019 (gerundet)
4
813.535,36 €
960.500,00 €

Der Parkplatz liegt im Sanierungsgebiet „Nördliche Altstadt“, welches im Jahr 2006 in
das Bund-Länder-Sanierungs- und Entwicklungsprogramm SEP aufgenommen und
2014 in das Bund-Länder-Programm Aktive Stadt- und Ortszentren überführt wurde. Im
Rahmen dieses Programms besteht die Möglichkeit einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen. Der Bewilligungszeitraum der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen
erstreckt sich aktuell vom 01.01.2014 bis 30.04.2019. In Aussicht gestellt ist eine Verlängerung bis zum 30.04.2021. Eine Zusage vom Regierungspräsidium Freiburg steht
allerdings noch aus.

Drucksache 268/2018

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In den Städtebauförderungsrichtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft
werden folgende Aussagen zu den Themen „Art, Form und Höhe der Zuwendung“ sowie „Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen“, zu denen auch öffentliche
Parkierungsflächen zählen, getroffen:
„Die Förderung beträgt 60 % des Förderrahmens (Fördersatz), der für die Erneuerungsmaßnahme bei Aufnahme in das Förderprogramm festgelegt wird.“
und
„Die Kosten für die Schaffung von zuwendungsfähigen öffentlichen Stellplätzen in
Parkhäusern, Tiefgaragen oder Parkdecks sind einschließlich sämtlicher Nebenkosten (ohne Grunderwerb) bis zu einem Betrag von 13.000 € je Stellplatz (Förderobergrenze) zuwendungsfähig.“
Die maximal möglichen Fördermittel lassen sich wie folgt berechnen:
Anzahl Stellplätze: 66
Förderobergrenze: 13.000 €/Stellplatz, davon 60 % zuwendungsfähig
66 Stellplätze
davon 60 %:
858.000 €

x

13.000 €/Stellplatz

=

858.000 €

x

0,6

=

514.800 €

Beim Bau einer Parkpalette mit 66 Stellplätzen könnten somit Fördermittel in Höhe von
max. 514.800 € generiert werden.
Auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie soll die Planung im Jahr 2019 vertieft und
abgeschlossen werden, damit eine bauliche Umsetzung im Jahr 2020 möglich ist. Der
aktuelle Haushaltsplanentwurf 2019 enthält deshalb Planungsmittel in Höhe von
100.000 €. Für das Jahr 2020 sind Haushaltsmittel in Höhe von 860.500 € als Ansatz
vorgemerkt.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.