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Beschlussvorlage (- Städtebaulicher Vertrag inklusive Lagepläne)

                                    
                                        Städtebaulicher Vertrag
zwischen
der IPI IMMO-PRO-INVEST GmbH, Auf Stocken 4, 78073 Bad Dürrheim
vertreten durch Herrn Sergej Klatt
nachfolgend: Projektträgerin

und

der Stadt Lahr, Rathaus, Rathausplatz 7, 77933 Lahr, vertreten durch den
Oberbürgermeister
nachfolgend: Stadt
Vorbemerkung:
Die Firma IPI IMMO-PRO-INVEST GmbH beabsichtigt, das Grundstück Flurstück Nr. 239,
Gemarkung Lahr, mit insgesamt sieben Wohngebäuden nebst Tiefgarage neu zu bebauen.
Auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude wurden teilweise bereits abgebrochen, die
drei noch vorhandenen Wohngebäude sollen abgebrochen werden.
Das Planungskonzept wurde in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
vom 20.07.2017 vorgestellt. Die Parteien gehen davon aus, dass das Vorhaben auf der
Grundlage von § 34 BauGB zugelassen werden kann.
Um die baulandpolitischen Grundsätze der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von
sozialem Wohnraum in Lahr (Drucksache Nr. 107/2017) umzusetzen, hat der Gemeinderat
der Stadt am 24.09.2018 den einfachen Bebauungsplan LOTZBECK-/JAMMSTRASSE
aufgestellt und eine Veränderungssperre beschlossen. Ziel des einfachen Bebauungsplans
ist die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen.
Das Ziel ist auch erreicht, wenn sich der Eigentümer verpflichtet, geförderten Wohnungsbau
umzusetzen, wenn auch auf einer geringeren Fläche.
Um vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der
Veränderungssperre zu schaffen und zur Deckung des Wohnbedarfs von
Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb
angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte
Personen der örtlichen Bevölkerung nach § 11 Abs. 1 BauGB vereinbaren die Vertragspartner was folgt:

§1
Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau / Bauverpflichtung
1.

Die Projektträgerin plant die Umsetzung eines Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück
Flst.Nr.
239
nach
Maßgabe
des
Bauantrages
vom
22.12.2017
(Vollständigkeitsbescheinigung vom 17.08.2018) sowie der dem Vertrag als Anlage
beigefügten Pläne des Architekturbüros Stope + Weiler vom 03.12.2018. Die Anlage ist
Bestandteil des Vertrags.

2.

Die Projektträgerin verpflichtet sich, innerhalb von drei Jahren ab Erteilung einer
Baugenehmigung für die (Neu-)Bebauung des Grundstücks Flst.Nr. 239, Gemarkung
Lahr, mindestens 20% der genehmigten Nettowohnungsfläche als öffentlich geförderten
Wohnungsbau entsprechend dem aktuellen Förderprogramm Wohnungsbau BadenWürttemberg (Mietwohnraumförderung) mit mindestens 15-jähriger Preisbindung
herzustellen und entsprechend den Förderbedingungen zu nutzen zu sichern.

3.

Für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Ziffer 2 wird eine Vertragsstrafe
in Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts des von der Verpflichtung
betroffenen Grundstücks (Flst.Nr. 239) vereinbart. Die Stadt ist verpflichtet, diese Mittel
zur Förderung von Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau einzusetzen.
Holt die Projektträgerin die Herstellung innerhalb von 30 Monaten nach, kann sie die
Vertragsstrafe von der Stadt zurückverlangen, abzüglich 1 % für jeden Monat der zu
vertretenden Verzögerung.

4.

Die Projektträgerin verpflichtet sich, der Stadt die Förderbewilligung, deren Auflagen
auch den Rechtsnachfolger binden, sowie einen Beleg über die Auszahlung der
Förderung und ein gegenüber dem Fördergeber erklärter Verzicht auf eine vorzeitige
Rückzahlung innerhalb eines Monats nach Erhalt unaufgefordert vorzulegen.

5.

Zur Absicherung der Nutzung entsprechend den Förderbedingungen verpflichtet sich die
Projektträgerin zur Bestellung und Eintragung einer erstrangigen beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt und zulasten des Grundstücks Flst.Nr.
239 ins Grundbuch, nach der eine Nutzung des geförderten Wohnraums durch andere
Personen als nach den anwendbaren Förderbedingungen zulässig untersagt ist. Die
betroffenen Wohnungen sind in einem der Bewilligung beizufügenden Plan zu
kennzeichnen; die Förderbedingungen der in Anspruch genommenen Förderung sind
der Bewilligung beizufügen. Die Sicherung kann bei Sondereigentum auf die
Wohnungen beschränkt werden, die Gegenstand der Förderung sind.

6.

Die Projektträgerin hat der Stadt nachzuweisen, dass die Dienstbarkeit nach Ziff. 5
ranggerecht eingetragen wurde, bevor in einem der auf dem Grundstück neu errichteten
Wohngebäude eine Wohnnutzung aufgenommen wird. Ausreichend für den Nachweis
ist auch eine Bestätigung eines Notars, dass der unwiderruflich beantragten und
ranggerechten Eintragung der Dienstbarkeit keine Hindernisse entgegenstehen. Wird
eine Wohnnutzung entgegen Sätze 1 und 2 aufgenommen, wird eine Vertragsstrafe in
Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts des von der Verpflichtung
betroffenen Grundstücks (Flst.Nr. 239) vereinbart; Ziff. 3 gilt entsprechend.

7.

Die Dienstbarkeit nach Ziffer 5 ist nicht zu befristen; die Stadt ist jedoch verpflichtet, ihre
Löschung zu bewilligen, wenn die nach dem Förderbescheid maßgebliche
Preisbindungsfrist abgelaufen ist.

§2
Nebenbestimmungen zur Ausnahme von der Veränderungssperre für das Vorhaben
Die Projektträgerin ist damit einverstanden, dass die Stadt in die Entscheidung über eine
Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB für die (Neu-)Bebauung
des Grundstücks Flst.Nr. 239 Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 LVwVfG aufnimmt,
durch die die Verpflichtungen der Projektträgerin nach § 1 gesichert werden. Die
Projektträgerin verzichtet bereits heute auf Rechtsmittel gegen entsprechende
Nebenbestimmungen.

§3
Ausnahme von der Veränderungssperre
Die Stadt wird im Gegenzug zur Übernahme der Verpflichtungen nach §§ 1 und 2 eine
Ausnahme von der in der Vorbemerkung genannten Veränderungssperre erteilen, wenn das
Bauvorhaben den als Anlage beigefügten Plänen entspricht.
§4
Leerstand von Wohnungen in Abrissgebäuden
Die Stadt sichert zu, dass sie während etwaiger Leerstandsphasen von Wohnungen in den
bestehenden, von der Projektträgerin zum Abbruch vorgesehenen Gebäuden auf dem
Grundstück Flst.Nr. 239 keine Einweisungen in diese vornehmen wird.

§5
Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, Vermessung
Die Projektträgerin beabsichtigt, von der Stadt eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 238/5
mit einer Größe von ca. 73 m² entlang der Jammstraße für privates Parken zu erwerben. Im
Gegenzug beabsichtigt die Stadt, von der Projektträgerin eine Teilfläche des Grundstücks
Flst.Nr. 239 mit einer Größe von ca. 150 m² zur Herstellung eines öffentlichen Gehwegs zu
erwerben. Die durch die Projektträgerin zu erwerbende Fläche befindet sich östlich des
Gehweges entlang der Jammstraße, die durch die Stadt zu erwerbende Fläche am südlichen
Rand des Grundstücks Flst.Nr. 239 entlang der Lotzbeckstraße. Die Flächen sind dem
Lageplan zum Flächenerwerb vom 03.12.2018 zu entnehmen.
Die vorbezeichnete Neuordnung der Grundstücksverhältnisse soll zeitnah durch Kauf/Tauschvertrag bewirkt werden. Zur Bildung der neuen Flurstücke mit Abmarkung und mit
der Erstellung der Fortführungsnachweise beauftragt die Projektträgerin hiermit in eigenem
Namen und auf eigene Kosten das Amt für Geoinformation und Liegenschaften der Stadt
Lahr. Widmung und Entwidmung von Verkehrsflächen erfolgen durch die Stadt.
§6
Rechtsnachfolge
Aufgrund dieses Vertrages übernommene Verpflichtungen gehen in vollem Umfang auf
etwaige Rechtsnachfolger über. Für den Fall der Übertragung von Grundstücken oder Teilen
davon sind die aufgrund dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen von der
Projektträgerin
ausdrücklich
an
die
Rechtsnachfolger
einschließlich
der
Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Die Projektträgerin haftet der Stadt als
Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger,
soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus der Haftung entlässt. Die Stadt wird die
Entlassung aus der Haftung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Für den Fall, dass die Projektträgerin schuldhaft gegen die Weitergabepflicht verstößt, wird
eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts des von der
Verpflichtung betroffenen Grundstücks (Flst.Nr. 239) vereinbart. Die Stadt ist verpflichtet,
diese Mittel zur Förderung von Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau einzusetzen.
Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Rechtsnachfolger trotz unterlassener Weitergabe durch
die Projektträgerin sich gegenüber der Stadt rechtsverbindlich innerhalb einer von der Stadt
gesetzten, angemessenen Frist verpflichten, alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu
übernehmen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt sind.

§7
Rücktrittsrecht
Die Projektträgerin kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn nicht bis spätestens zum
30.06.2019 die Baugenehmigung für die (Neu-)Bebauung des Grundstücks Flst.Nr. 239,
vorliegt.

§8
Haftungsausschluss
Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Projektträgerin, die diese im Hinblick
auf die Realisierung des Bauprojektes tätigt, ist ausgeschlossen.

§9
Schlussbestimmungen
1. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 2-fach auszufertigen. Die
Stadt und die Projektträgerin erhalten je eine Ausfertigung.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen
durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und
wirtschaftlich entsprechen.

Bad Dürrheim,

Lahr,

IPI IMMO-PRO-INVEST GmbH
Prokurist
Sergej Klatt

Stadt Lahr
Oberbürgermeister
Dr. Wolfgang G. Müller