Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Entwurf der Sanierungssatzung Kanadaring)

                                    
                                        Satzung

der Stadt Lahr über die Erweiterung des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets "Kanadaring"
Aufgrund des § 142 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr
in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Dezember 2018 folgende Erweiterung der
Sanierungssatzung vom 25. April 2015 beschlossen:
§1
Erweiterung des Sanierungsgebiets
(1) Die Erweiterung gemäß dieser Satzung bezieht sich auf die östlich und westlich an das
bestehende Sanierungsgebiet angrenzenden Flächen. Im Erweiterungsgebiet liegen
städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche
Erneuerungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Die Einbeziehung
der weiteren Flächen steht in direkten Sachzusammenhang mit dem bereits festgesetzten
Sanierungsgebiet.
(2) Der insgesamt ca. 2,9 ha umfassende Erweiterungsbereich wird hiermit förmlich als
Erneuerungsgebiet festgelegt und dem bereits festgelegten Erneuerungsgebiet
„Kanadaring“ zugeordnet.
(3) Von der Erweiterung sind folgende Grundstücke der Gemarkung Lahr betroffen:
FlurstückNr.

25470/3
teilweise

Grundbuch
Nummer /
Bestandsverzeichnis
Nummer
11128 /
27
591 /
447
8637 /
19

25572
teilweise

8637 /
27

20391/7
teilweise
25464
teilweise

Straße, Hausnummer
Beschrieb

Größe in
m²

Geh- und Radweg (entlang der Schutter)

1859

Kanadaring
Straßenfläche
Kanadaring 55, 57, 59, 61, 63, 65, 67,69, 71, 73,
75, 77
Grundstücksfläche
Kanadaring 27, 29, 31, 33, 37, 39, 41, 43
Grundstücksfläche

3059
15.412

8621

Die Abgrenzung der Erweiterung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der
Stadt Lahr vom 5. September 2018. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
(4) Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke
aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue

Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls
anzuwenden.
§2
Verfahren
Die Erneuerungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB finden Anwendung.
§3
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften der §§ 144, 145 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und
Rechtvorgänge finden Anwendung.
§4
Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung
Die Durchführung der Sanierung im Sanierungsgebiet „Kanadaring“ wird gemäß § 142 Abs. 3
BauGB zunächst bis zum 30. April 2024 zeitlich befristet.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung
rechtsverbindlich.

Lahr, 22. Dezember 2018

Stadt Lahr
DER OBERBÜRGERMEISTER

Dr. Wolfgang G. Müller

Hinweise zur Bekanntmachung
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214
Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im
Rathaus 2, Schillerstraße 23, Stadtplanungsamt eingesehen werden.