Beschlussvorlage (- Entwurf der Sanierungssatzung Kanadaring)
Vorlage: Erweiterung der städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Kanadaring“ - Abgrenzung der Erweiterungsflächen - Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebiets „Kanadaring“
17. Dezember 2018
Beschlussvorlage (Erweiterung der städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Kanadaring“ - Abgrenzung der Erweiterungsflächen - Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebiets…
Beschlussvorlage (- Entwurf der Sanierungssatzung Kanadaring)
Beschlussvorlage (- Kosten- und Finanzierungsübersicht)
Beschlussvorlage (- Lageplan Sanierungsgebiet mit Erweiterungsbereich vom 5. September 2018)
17. Dezember 2018
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Beschlussvorlage (Erweiterung der städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Kanadaring“ - Abgrenzung der Erweiterungsflächen - Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebiets…
Beschlussvorlage (- Entwurf der Sanierungssatzung Kanadaring)Beschlussvorlage (- Kosten- und Finanzierungsübersicht)Beschlussvorlage (- Lageplan Sanierungsgebiet mit Erweiterungsbereich vom 5. September 2018)
Satzung der Stadt Lahr über die Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Kanadaring" Aufgrund des § 142 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Dezember 2018 folgende Erweiterung der Sanierungssatzung vom 25. April 2015 beschlossen: §1 Erweiterung des Sanierungsgebiets (1) Die Erweiterung gemäß dieser Satzung bezieht sich auf die östlich und westlich an das bestehende Sanierungsgebiet angrenzenden Flächen. Im Erweiterungsgebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Die Einbeziehung der weiteren Flächen steht in direkten Sachzusammenhang mit dem bereits festgesetzten Sanierungsgebiet. (2) Der insgesamt ca. 2,9 ha umfassende Erweiterungsbereich wird hiermit förmlich als Erneuerungsgebiet festgelegt und dem bereits festgelegten Erneuerungsgebiet „Kanadaring“ zugeordnet. (3) Von der Erweiterung sind folgende Grundstücke der Gemarkung Lahr betroffen: FlurstückNr. 25470/3 teilweise Grundbuch Nummer / Bestandsverzeichnis Nummer 11128 / 27 591 / 447 8637 / 19 25572 teilweise 8637 / 27 20391/7 teilweise 25464 teilweise Straße, Hausnummer Beschrieb Größe in m² Geh- und Radweg (entlang der Schutter) 1859 Kanadaring Straßenfläche Kanadaring 55, 57, 59, 61, 63, 65, 67,69, 71, 73, 75, 77 Grundstücksfläche Kanadaring 27, 29, 31, 33, 37, 39, 41, 43 Grundstücksfläche 3059 15.412 8621 Die Abgrenzung der Erweiterung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der Stadt Lahr vom 5. September 2018. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. (4) Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden. §2 Verfahren Die Erneuerungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB finden Anwendung. §3 Genehmigungspflichten Die Vorschriften der §§ 144, 145 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtvorgänge finden Anwendung. §4 Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung Die Durchführung der Sanierung im Sanierungsgebiet „Kanadaring“ wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB zunächst bis zum 30. April 2024 zeitlich befristet. §5 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich. Lahr, 22. Dezember 2018 Stadt Lahr DER OBERBÜRGERMEISTER Dr. Wolfgang G. Müller Hinweise zur Bekanntmachung Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus 2, Schillerstraße 23, Stadtplanungsamt eingesehen werden.