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Beschlussvorlage (Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ - Aufhebungsbeschluss - Frühzeitige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Gauggel

Datum: 17.12.2018 Az.: - 0691/Ga

Drucksache Nr.: 333/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

16.01.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

28.01.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

---------------

Betreff:

Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ
- Aufhebungsbeschluss
- Frühzeitige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange

Beschlussvorschlag:

1. Die Aufhebung des Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ wird beschlossen.
2. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

Anlage(n):
- Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans
- Begründung

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 333/2018

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Der Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ ist seit dem 24. März 2018 rechtsverbindlich. Er wurde aufgestellt, um die Einrichtung eines Besucherparkplatzes, für den
Zeitraum der Landesgartenschau, im Außenbereich zu ermöglichen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans, angrenzend an das Industriegebiet im Lahrer Westen, umfasst ca. 4,7 ha.
Der Rückbau des temporären Parkplatzes und die Rekultivierung als landwirtschaftliche
Fläche wurden bereits durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan vorgeschrieben und soll Ende Januar 2019 beginnen. Da es sich bei diesem Bebauungsplan
um eine temporäre Nutzung ausschließlich für die Dauer der Landesgartenschau 2018
handelt, soll der Bebauungsplan nun aufgehoben werden. Nach der Aufhebung gilt für
diesen Bereich das Baurecht nach § 35 BauGB Bauen im Außenbereich.
Verfahrensrechtlich ist die Aufhebung eines Bebauungsplans nach denselben Kriterien
abzuwickeln wie die Aufstellung. Im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung sind gegebenenfalls Anregungen zu prüfen und einzuarbeiten. Daraufhin ist die Offenlage nach
§ 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Sollten hierbei keine wesentlichen
Einwände vorgebracht werden, kann im Anschluss der Gemeinderat nach Vorberatung
im Technischen Ausschuss den Satzungsbeschluss fassen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses ist dann der Bebauungsplan TEMPORÄRER
PARKPLATZ aufgehoben.
Da es sich um ein zweistufiges Verfahren handelt, wird bereits während des Rückbaus
mit diesem Verfahren begonnen. Die Festsetzungen zum Rückbau und zur Rekultivierung der Flächen sind weiterhin verbindlich, solange der Satzungsbeschluss zur Aufhebung nicht gefasst ist.
Die Verwaltung schlägt vor, die Aufhebung des Bebauungsplans TEMPORÄRER
PARKPLATZ zu beschließen und die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1
BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
BauGB durchzuführen.

Dr. Wolfgang G. Müller

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.