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Beschlussvorlage (Bebauungsplan FEUERWACHE WEST - Aufstellungsbeschluss - Frühzeitige Beteiligung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 03.01.2019 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 2/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

16.01.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

28.01.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

---------------

Betreff:

Bebauungsplan FEUERWACHE WEST
- Aufstellungsbeschluss
- Frühzeitige Beteiligung

Beschlussvorschlag:

1.

Die Aufstellung des Bebauungsplans FEUERWACHE WEST gemäß § 30 (1)
Baugesetzbuch (BauGB) wird beschlossen.

2.

Auf der Grundlage des Vorentwurfs vom 3.1.2019 wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB sowie der Behörden nach § 4 (1)
BauGB durchgeführt.

Anlage(n):
- Bestandsplan
- Planungsziele
Städtebauliches Konzept
- Begründung

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 2/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:

Am 17. Dezember 2018 beschloss der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung einstimmig, am Flughafenareal einen neuen Standort für die städtische Feuerwehr zu planen und zu entwickeln (Drucksache 303/2018).
Ein wesentlicher Schritt auf dem Weg dahin ist die Schaffung von Planungs- und Baurecht. Daher
soll für den ausgewählten Standort westlich des Postfrachtzentrums der Bebauungsplan FEUERWACHE WEST aufgestellt werden. Sein Geltungsbereich soll sich bewusst nur auf das spätere Feuerwehrgelände inklusive optionaler Erweiterungsfläche und die Straßenanbindungen an die Dr.Georg-Schaeffler-Straße sowie die Europastraße beschränken. Die angrenzenden künftigen Gewerbeflächen sollen stufenweise zu einem späteren Zeitpunkt einen passgenauen Bebauungsplan erhalten.
Die Verwaltung verbindet damit die Erwartung, schnellstmöglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau zu schaffen. Heute ist dieser Bereich noch Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Dies bedeutet, dass das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit zwei Beteiligungsstufen durchgeführt werden muss und damit auch die naturschutzrechtliche Thematik der
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung abzuarbeiten ist. In der Konzentration auf die räumlich klar definierte Fläche wird eine Möglichkeit zur Beschleunigung gesehen.
Die gewerblichen Bauflächen südlich und nördlich der zukünftigen Feuerwache West können entwickelt werden, wenn es einen konkreten Bedarf gibt. Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist, den Bebauungsplan in Abstimmung mit den anzusiedelnden Unternehmen zu entwickeln. Die prominente
Lage in erster Reihe an der Dr. Georg-Schaeffler-Straße sollte mit einem hochwertigen Betrieb belegt
werden, der auch bereit ist, mit der Ausgestaltung seines Bauwerkes auf diese besondere Lage zu
reagieren. Themen sind insbesondere Geschossigkeit und Architektur eines zukünftigen Gebäudes
sowie die Freiflächengestaltung.
Die planerische Konzeption und die Kerndaten sind den als Anlagen beigefügten textlichen und
zeichnerischen Unterlagen zu entnehmen. Neben der Planaufstellung soll für diesen Vorentwurf die
frühzeitige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange beschlossen werden. Sie sollte bis
Mitte März 2019 abgeschlossen sein und die notwendigen Grundlagen für den BebauungsplanEntwurf liefern.
Die Verwaltung empfiehlt den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.