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Beschlussvorlage (Bebauungsplan WERDERSTRASSSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 12.03.2019 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 74/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

26.03.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

01.04.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

-------------

Betreff:

Bebauungsplan WERDERSTRASSSE
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:

1. Die Aufstellung des Bebauungsplans WERDERSTRASSE gemäß § 30
BauGB wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 12. März 2019 werden gebilligt.

Anlage(n):
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
- Planungsziele
- Planerische Konzeption - Lageplan

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 74/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
An der Werderstraße befinden sich die beiden unbebauten Flurstücke 4817/1 und 4817/3, zwischen
den Einmündungen von Roon- und Moltkestraße gelegen. Sie gehören einem Eigentümer und haben
eine Gesamtgröße von knapp 1.500 qm. Nun ist vorgesehen, sie mit zwei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 22 Mietwohnungen (Zwei- und Dreizimmerwohnungen) zu bebauen. Die
Parkierung soll in einer Tiefgarage erfolgen. Das Bauantragsverfahren soll im April gestartet werden.
Als Baubeginn wird noch 2019 angestrebt.
Die Verwaltung sieht die planerische Konzeption (siehe Lageplan in der Anlage) als grundsätzlich
genehmigungsfähig an, Details wie die Anzahl der Stellplätze oder Freiraumgestaltung sind noch zu
klären. Für das Projekt müssen nun die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile
dieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den
Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete
Bindungspflicht bezieht.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den voraussichtlich einfachen Bebauungsplan
WERDERSTRASSE gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bauherr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen
Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung. Diese Vorgehensweise erfolgt in Abstimmung mit dem Bauherrn, der von Beginn an die Sozialwohnungsquote als sinnvolles Instrument angesehen und akzeptiert hat.
Die Verwaltung empfiehlt, der beschriebenen Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.