Beschlussvorlage (- Öffentlich-Rechtliche Investorenvereinbarung (Entwurf))
Vorlage: Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Archäologische Ausgrabung Leopoldstraße - Bericht und weiteres Vorgehen
25. Februar 2019
Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
- Archäologische Ausgrabung Leopoldstraße
- Bericht und weiteres Vorgehen)
Beschlussvorlage (- Geophysikalische Prospektion)
Beschlussvorlage (- Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (Entwurf))
Beschlussvorlage (- Öffentlich-Rechtliche Investorenvereinbarung (Entwurf))
Beschlussvorlage (- Sondagebericht)
25. Februar 2019
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
- Archäologische Ausgrabung Leopoldstraße
- Bericht und weiteres Vorgehen)
Beschlussvorlage (- Sondagebericht)Beschlussvorlage (- Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (Entwurf))Beschlussvorlage (- Öffentlich-Rechtliche Investorenvereinbarung (Entwurf))Beschlussvorlage (- Geophysikalische Prospektion)
Öffentlich-rechtliche Investorenvereinbarung zwischen Land Baden-Württemberg vertreten durch Landesamt für Denkmalpflege (LAD) im Regierungspräsidium Stuttgart Berliner Straße 12, 73728 Esslingen und der Stadt Lahr / Schwarzwald vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller, Rathausplatz 4, 77933 Lahr Präambel Die Wohnbau Stadt Lahr GmbH beabsichtigt in Lahr / Schwarzwald (Ortenaukreis), Gemarkung Lahr, Leopoldstraße, Flurstücke 24324/12 und 24324/13, „KleinfeldNord“, auf einem ca. 1200 m² großen Grundstück ein Wohngebäude zu errichten. Das Baugrundstück liegt innerhalb des seit 20.06.1955 nach § 22 DSchG BadenWürttemberg ausgewiesenen Grabungsschutzgebietes „Lahr-Mauerfeld, römische Siedlung“ (Denkmallisten-Nr. 9) auf der Gemarkung Lahr. Unterschiedliche römische Großbauten, die bei Baumaßnahmen zwischen 1950 und 1970 im näheren Umfeld des Baugrundstücks nur lückenhaft beobachtet werden konnten, lassen vermuten, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans KLEINFELD-NORD, 5. Änderung im Kernbereich der römischen Siedlung – Vicus – liegt. Im November 2018 führte das LAD auf dem Baugrundstück (Fläche: ca. 1200 m 2) 2 archäologische Voruntersuchungen durch: Dazu wurde zunächst auf ca. 560 m der Oberboden flächig abgetragen und in der Südostecke des Grundstücks auf 4 × 2,5 m ein Schurf angelegt, um die Stratigraphie der römischen Schichten zu erfassen (12.-13.11.2018). Zudem wurde kurzfristig eine Bodenradar-Untersuchung angesetzt (15.11.2018). Direkt unter dem Oberboden, ca. 0,20 m unter der heutigen Oberfläche des Baugrundstücks, wurde eine nahezu ungestörte römische Kulturschicht angetroffen, in –2– deren erhaltener Oberfläche scheinbar Reste der jüngsten römischen Bebauung in situ erhalten sind. Im angelegten Profil ist diese Kulturschicht ca. 0,60 m mächtig: Sie verbirgt vermutlich 3 aufeinanderfolgende Siedlungsschichten; die Ergebnisse der Bodenradar-Untersuchung zeigen unter der Oberfläche dieser römischen Kulturschicht Anomalien in Tiefen von 0,16 und 0,40 m (ca. 0,36 und 0,60 m unter der heutigen Oberfläche). Unter dieser dunkelfarbigen Kulturschicht wurden im angelegten Schurf, in der Südostecke des Grundstücks, bis ca. 1,20 m unter der heutigen Oberfläche sowohl Steinlagen in eventuellen Fundamentgräben als auch ein Graben angetroffen. Im nördlichen Teil des Baugrundstücks bildeten die BodenradarUntersuchung ca. 1,20 m unter der heutigen Oberfläche eine etwa 2,50 m breite, bogenförmige Struktur sowie etwa 4,50 m östlich davon und ca. 0,20 m tiefer (ca. 1,40 m unter der heutigen Oberfläche) ein ebenfalls bogenförmiges Lineament ab. Zusammenfassend haben die Voruntersuchungen gezeigt, dass auf der gesamten Fläche (1200 m2) Befunde und Funde aus dem römischen Vicus anzutreffen sind. Unter dem ca. 0,20 m hohen Oberboden, reichen die ungestörten, römischen Schichten von insgesamt etwa 1,20 m Höhe (Stratigraphie) bis ca. 1,40 m unter die heutige Oberfläche. Einzelne Befunde wie Brunnen oder Latrinen können tiefer reichen. Das bei der Voruntersuchung geborgene Fundmaterial reicht von Gebrauchskeramik, darunter die sog. „Lahrer Ware“, über Tafelgeschirr aus Terra Sigillata, römische Dachziegel, Fundamentsteine und Steinmauerschutt bis zu Metallartefakten und römischen Münzen aus dem 2. Jahrhundert. Das gesamte Baugrundstück ist bisher von tieferen Bodeneingriffen verschont geblieben. Nach dieser Lage der Dinge ist mit umfangreichen archäologischen Befunden und Funden zu rechnen, die als Kulturdenkmale gemäß § 2 DSchG gelten und der Erhaltungspflicht nach § 6 DSchG unterfallen. Das Bauvorhaben wird zur unwiederbringlichen Zerstörung geschützter Denkmalsubstanz führen. Um dem öffentlichen Erhaltungsinteresse zu genügen und das Bauvorhaben dennoch zu ermöglichen, bedarf es daher zum Erhalt des Dokumentwerts der zu erwartenden Befunde und Funde für künftige Generationen vor Beginn der Baumaßnahmen einer archäologischen Rettungsgrabung nach dem Veranlasserprinzip, d.h. auf Veranlasserkosten, mit der die Befunde und Funde fachgerecht dokumentiert und geborgen werden. Da das LAD aus Personalkapazitätsgründen keine zeitnahe Rettungsgrabung mit eigenem Personal (Amtsgrabung) leisten kann, soll der Stadt Lahr ermöglicht werden, die Rettungsgrabung durch eine private Grabungsfirma (Firmengrabung) ausführen zu lassen. Hierzu wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen, um einerseits eine undokumentierte Zerstörung archäologischer Kulturdenkmale nach § 2 DSchG zu vermeiden und andererseits eine zügige Umsetzung des Bauvorhabens auch mit Blick auf § 20 DSchG zu ermöglichen. –3– § 1 Rettungsgrabung (1) Vorbehaltlich der abzuschließenden Bebauungsplanänderung erfolgt anstatt einer Amtsgrabung eine Firmengrabung durch eine von der Stadt Lahr auf deren Kosten zu beauftragende private Grabungsfirma im o.g. Areal des Baugrundstücks (1200 m2). (2) Auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse erfolgt die Erstellung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis durch das LAD als Grundlage für eine Ausschreibung und Vergabe der Firmengrabung seitens der Stadt Lahr an eine private Grabungsfirma. Das LAD ist bereit, sich an der Angebotsprüfung als fachliche Beratung zu beteiligen und behält sich vor, eine Grabungsgenehmigung bei fachlichen Mängeln abzulehnen. (3) Die Grabungsfirma ist darauf aufmerksam zu machen, dass es für deren Tätigkeit einer Grabungsgenehmigung nach § 21 DSchG bedarf. Ein Antragsformular ist angeschlossen und der Grabungsfirma mit der Auftragserteilung zu übermitteln. Das LAD verpflichtet sich zu einer unverzüglichen Entscheidung über die Grabungsgenehmigung. (4) Für die Vorbereitungsleistungen des LAD und auch die Nachbereitung der Firmengrabung werden der Stadt vom LAD lediglich der gängige Tagessatz sowie eine anteilige Pauschale für die Erstkonservierung des Fundmaterials in Höhe von insgesamt maximal 10.000,00 € in Rechnung gestellt. § 2 Eigentums- und Nutzungsrechte (1) Da bei einer Amtsgrabung gemäß dem Schatzregal nach § 23 DSchG das Eigentum an allen Funden dem Land zufallen würde, ist dementsprechend bei der Firmengrabung das Eigentum an solchen Funden dem Land zu übertragen, bei denen das Schatzregal nicht anderweitig nach § 23 DSchG greift. (2) Auch das Eigentum an der Grabungsdokumentation ist dem Land zu übertragen. Soweit Urheberrechte entstehen, ist dem Land das ausschließliche Nutzungsrecht einzuräumen, insbesondere das Recht zur Veröffentlichung, Verwertung und öffentlichen Wiedergabe, auch in elektronischer Form. Die Stadt Lahr ist mit einer Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte einverstanden. (3) Die Stadt Lahr verpflichtet sich, entsprechende Regelungen zu Gunsten des Landes mit der zu beauftragenden Grabungsfirma zu vereinbaren, denn entsprechende Regelungen sollen dann auch in die Grabungsgenehmigung nach § 21 DSchG aufgenommen werden. § 3 Sonstige Bestimmungen (1) Alle Verkehrssicherungspflichten für die Rettungsgrabung sind von der Stadt Lahr bzw. der Grabungsfirma zu übernehmen. –4– (2) Alle Maßnahmen, die die Öffentlichkeits- und Medienarbeit betreffen, sowie Presseanfragen sind mit dem LAD abzustimmen. Die Presse- und Medienarbeit liegt federführend beim LAD. Das LAD setzt die Stadt Lahr und die ausführende Grabungsfirma über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig in Kenntnis. (3) Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen des LAD, die auf den Grabungsflächen durchgeführt werden (Besucherführungen, Pressetermine etc.), werden von der Stadt Lahr und der Grabungsfirma ermöglicht. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen solcher Maßnahme obliegt dem LAD. (4) Die Stadt Lahr stellt dem LAD zu der Grabungsfläche alle Unterlagen zur Verfügung, die für die Rettungsgrabung bedeutsam sind wie Leitungsauskünfte und z.B. Baugrund- und Bodenuntersuchungen. (5) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Lahr, den Freiburg, den 28.1.2019 Dr. Wolfgang G. Müller Dr. Gertrud Kuhnle Oberbürgermeister Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart