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Beschlussvorlage (- Vertragsentwurf Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR (Stand: 18.03.2019))

                                    
                                        GESELLSCHAFTSVERTRAG
zwischen

Gemeinde Appenweier
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Manuel Tabor
Ortenauer Straße 13, 77767 Appenweier
- im Folgenden: Gemeinde Appenweier und
Gemeinde Friesenheim
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Erik Weide
Friesenheimer Hauptstraße 71/73, 77948 Friesenheim
- im Folgenden: Gemeinde Friesenheim und
Stadt Gengenbach
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Thorsten Erny
Victor-Kretz-Straße 2, 77723 Gengenbach
- im Folgenden: Stadt Gengenbach und
Stadt Kehl am Rhein
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Harald Krapp
Rathausplatz 3, 77694 Kehl
- im Folgenden: Stadt Kehl und
Stadt Lahr/Schwarzwald
vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Dr. Wolfgang G. Müller
Rathausplatz 7, 77933 Lahr
- im Folgenden: Stadt Lahr und

Gemeinde Neuried
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Jochen Fischer
Kirchstraße 21, 77743 Neuried
- im Folgenden: Gemeinde Neuried und
Stadt Offenburg
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Oliver Martini
Historisches Rathaus, Hauptstraße 90, 77652 Offenburg
- im Folgenden: Stadt Offenburg und
Stadt Rheinau
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Michael Welsche
Rheinstraße 52, 77866 Rheinau
- im Folgenden: Stadt Rheinau –
und
Gemeinde Schutterwald
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Martin Holschuh
Kirchstraße 2, 77746 Schutterwald
- im Folgenden: Gemeinde Schutterwald und
Gemeinde Willstätt
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Christian Huber,
Am Mühlplatz 1, 77731 Willstätt
- im Folgenden: Gemeinde Willstätt -

- im Folgenden gemeinsam: die Kommunen oder die Gesellschafter -

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Präambel
Die Kommunen beabsichtigen, in interkommunaler Zusammenarbeit innovative, ressourceneffiziente
Mobilitätslösungen zu erarbeiten. Hierzu sollen öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen
werden und das Beratungsbüro endura kommunal GmbH als Netzwerkmanager beauftragt werden.
Mit Zuwendungsbescheid vom 20.12.2018 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(im Folgenden: BAFA) der endura kommunal GmbH eine Zuwendung in Höhe von € 259.974,00 bewilligt. Das Fördermittelprogramm setzt voraus, dass sich die Kommunen zu einem Netzwerk in Form
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen. Die Aufgabe des Netzwerks ist die Zusammenführung von Erkenntnissen aus den Einzelkommunen, der Wissensaufbau im Bereich der
nachhaltigen Mobilität und die Erarbeitung innovativer, ressourceneffizienter Mobilitätslösungen für
die Region mit Unterstützung von entsprechenden Experten.
Daher schließen die Kommunen den folgenden Gesellschaftsvertrag:
1.

Zweck, Name und Sitz der Gesellschaft

1.1.

Die Kommunen gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Gesellschaft
oder GbR) mit dem Zweck des Aufbaus und der Umsetzung des Mobilitätsnetzwerkes Ortenau zur Erfüllung der in der Präambel beschriebenen Aufgabe. Zur Erreichung dieses Zwecks
wird die GbR insbesondere endura kommunal GmbH als Netzwerkmanager beauftragen.

1.2.

Der Name der Gesellschaft lautet:
„Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR“.

1.3.

Der Sitz der GbR ist Offenburg (Geschäftsanschrift: Historisches Rathaus, Hauptstraße 90,
77652 Offenburg).

2.

Dauer und Kündigung

2.1.

Die GbR wird für die Dauer des Bewilligungszeitraums der Förderung des Ressourceneffizienz-Netzwerks von Kommunen errichtet. Dieser beträgt momentan drei Jahre und endet voraussichtlich am 23.12.2021.

2.2.

Das Gesellschafterverhältnis kann von den Gesellschaftern nicht ordentlich gekündigt werden.

2.3.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
Eine zulässige Kündigung ist schriftlich mit eingeschriebenem Brief gegenüber der GbR zu äußern. Mit dem Zugang der Kündigung erlischt das Stimmrecht des Gesellschafters.

2.4.

Im Fall der außerordentlichen Kündigung wird die GbR unter Beibehaltung des bisherigen
Namens von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

2.5.

Der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu gleichen Teilen an.

2.6.

Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus dem Netzwerk hat sich das BAFA
einen (Teil-) Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20.12.2018 vorbehalten. Für diesen
Fall hat der ausscheidende Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung hierfür ist insgesamt auf einen Betrag von
€ 464.774,00 (Zuwendungsbetrag zzgl. Eigenbeiträge der Gesellschafter) begrenzt.
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3.

Einlagen der Gesellschafter

3.1.

Die Gesellschafter sind zur Erbringung von Einlagen in Höhe von insgesamt € 204.800,00 auf
Aufforderung durch die Netzwerkmanagerin verpflichtet. Diese verteilen sich auf die Gesellschafter wie folgt:

3.1.1. Die Städte Kehl, Lahr und Offenburg übernehmen jeweils eine Einlage in Höhe von
€ 28.600,00. Diese ist in drei Teilbeträgen zu erbringen: Im ersten Netzwerkjahr in Höhe eines Betrages von € 8.600,00 und in den beiden Folgejahren in Höhe eines Betrages von je
€ 10.000,00.
3.1.2. Die übrigen Kommunen übernehmen jeweils eine Einlage in Höhe von € 17.000,00. Diese ist
in drei Teilbeträgen zu erbringen: Im ersten Netzwerkjahr in Höhe eines Betrages von die Einlage € 5.000,00 und in den beiden Folgejahren in Höhe eines Betrages von je € 6.000,00.
3.2.

Vor dem Hintergrund, dass das BAFA die Auszahlung des Zuschusses grundsätzlich nur einmal
jährlich für das abgelaufene Förderjahr gegen Verwendungsnachweis vornimmt, sind für den
Fall, dass die Finanzmittel verbraucht sind und Zahlungen an Vertragspartner zu leisten sind,
diese von den Städten Kehl, Lahr und Offenburg vorzuschießen. Solche Vorauszahlungen sind
bei der folgenden Auszahlung durch das BAFA zurückzuführen.

3.3.

Die Gesellschafter tragen das Vermögen der Gesellschaft entsprechend ihrer Einlage und sind
in diesem Verhältnis am Gewinn und Verlust beteiligt.

4.

Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

4.1.

Die Gesellschaft wird durch drei Geschäftsführer/-innen vertreten. Jeweils ein/-e Geschäftsführer/-in wird von der Gemeinde Friesenheim, der Stadt Lahr und der Gemeinde Neuried
gestellt. Jede/-r Geschäftsführer/-in ist stets einzelvertretungsberechtigt.

4.2.

Die Geschäftsführer/-innen dürfen nur im Rahmen der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung handeln.

4.3.

Die Gesellschafter erheben keine Verwaltungskosten gegenüber der GbR.

5.

Gesellschafterversammlungen

5.1.

Die Gesellschafter entscheiden in der Gesellschafterversammlung durch Beschlüsse. Jeder
Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

5.2.

Gesellschafterbeschlüsse können auch im Wege schriftlicher Beschlussverfahren (Post-, Faxoder Emailverfahren) gefasst werden. Der Beschluss kommt zustande, wenn alle Gesellschafter unterzeichnet haben.

6.

Informations- und Kontrollrecht

6.1.

Jeder Gesellschafter hat das Recht in Bezug auf Gesellschaftsangelegenheiten sich persönlich
zu unterrichten, die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen und zu kontrollieren.

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6.2.

Sollte sich der Anteil einer Kommune am Vermögen der Gesellschaft auf mind. 25 % erhöhen,
hat die Geschäftsführung die Vorgaben des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GemO i.V.m. § 53 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten, insbesondere einen Jahresabschluss mit Lagebericht nach den Vorschriften des HGB aufzustellen und dem Rechnungsprüfungsamt und der
Gemeindeprüfungsanstalt die für die Ausübung der Prüfung erforderlichen Befugnisse einzuräumen.

7.

Schlussbestimmungen

7.1.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

7.2.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, zusammenzuwirken und eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies
gilt sinngemäß auch für eine Regelungslücke.

Appenweier, den_________

Gemeinde Appenweier

vertreten durch Herrn Manuel Tabor
Funktion: Bürgermeister

Friesenheim, den_________

Gemeinde Friesenheim

vertreten durch Herrn Erik Weide
Funktion: Bürgermeister

Gengenbach, den_________

Stadt Gengenbach

vertreten durch Herrn Thorsten Erny
Funktion: Bürgermeister

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Kehl, den _______________

Stadt Kehl am Rhein

vertreten durch Herrn Harald Krapp
Funktion: Bürgermeister

Lahr, den_______________

Stadt Lahr/Schwarzwald

vertreten durch Herrn Dr. Wolfgang G. Müller
Funktion: Oberbürgermeister

Neuried, den____________

Gemeinde Neuried

vertreten durch Herrn Jochen Fischer
Funktion: Bürgermeister

Offenburg, den __________

Stadt Offenburg

vertreten durch Herrn Oliver Martini
Funktion: Bürgermeister

Rheinau, den____________

Stadt Rheinau

vertreten durch Herrn Michael Welsche
Funktion: Bürgermeister

Schutterwald, den________

Gemeinde Schutterwald

vertreten durch Herrn Martin Holschuh
Funktion: Bürgermeister

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Willstätt, den____________

Gemeinde Willstätt

vertreten durch Herrn Christian Huber
Funktion: Bürgermeister

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