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Beschlussvorlage (Geschäftsordnung BMB)

                                    
                                        Geschäftsordnung
des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung in Lahr
1. Aufgaben
Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung versteht sich als Plattform der
Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem
und gesellschaftlichem Gebiet.
Die Aufgaben des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung sind insbesondere:
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Förderung des Miteinanders von Menschen mit und ohne Behinderung in Lahr
Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung in Lahr
Erarbeiten von Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu Fragen der
Lebenssituationen von Menschen mit Behinderung in Lahr
Beratung von Themen des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Verwaltung,
die das Leben von Menschen mit Behinderung in Lahr betreffen
Öffentlichkeitsarbeit
Inklusive Projekte vorschlagen, durchführen und begleiten
Vernetzung von Einrichtungen, Initiativen und Institutionen, die sich für Menschen mit
Behinderung einsetzen
Förderung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Lahrer/-innen mit einer
Behinderung

1. Rechte
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Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung soll zu den Fragen, die
seinen oben genannten Aufgabenkatalog betreffen, durch den Gemeinderat und die
Verwaltung rechtzeitig einbezogen werden. Ihm soll die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Über Anträge und Empfehlungen des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung, über die der Gemeinderat, andere Gremien oder die Verwaltung zu entscheiden haben, wird der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung in
seiner darauffolgenden Sitzung unterrichtet.
Für die Aufgabenerledigungen des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung werden Finanzmittel im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellt.

2. Zusammensetzung des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung
Auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom … besteht der Beirat für die Belange
von Menschen mit Behinderung aus:
Je einem Mitglied jeder Fraktion des Gemeinderats sowie sachkundigen Einwohner/innen, die von Verbänden, Vereinen, Parteien, Kirchen, Schulen und sonstigen Institutionen
vorgeschlagen werden und sachkundigen engagierten Bürger/-innen.
Dies sind derzeit:
- Aktion Treffpunkt e. V.
- Agentur für Arbeit
- Brüder Grimm Schule
- Evangelischer Kirchenbezirk Ortenau/Lahr
- Förderverein Georg-Wimmer-Schule
- Georg-Wimmer-Schule / Schulkindergarten für geistig behinderte Kinder

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Gutenbergschule
Jugendgemeinderat
Katholische Kirche
Lahrer Werbegemeinschaft e. V.
Lahrer Werkstätten
Landratsamt, Psychologische Beratungsstelle
Landsmannschaft der Deutschen aus Russland – Ortsgruppe Lahr e. V.
Lebenshilfe für Menschen mit einer geistigen Behinderung Kreisvereinigung Lahr e. V.
Reha Südwest Südbaden GmbH
Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus
Sozialverband VdK Kreisverband Lahr
Sozialverband VdK Ortsverband Reichenbach
Stadtseniorenbeirat
Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte Lahr e. V.
SPD
CDU
Freie Wähler
Die Grünen
FDP
Weitere sachkundige Einwohner/-innen

Im Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung sind die oben genannten Einrichtungen mit je einer Person vertreten.
Der Gemeinderat, die Verbände, Vereine, Parteien, Kirchen, Schulen, sonstigen Institutionen
und die weiteren Sachkundigen schlagen jeweils eine/n Stellvertreter/in vor.
Weitere sachkundige Personen können von der Verwaltung oder auf Beschluss des Beirats
für die Belange von Menschen mit Behinderung zu einzelnen Themen hinzugezogen werden.
3. Amtszeit und Wahl
Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung wird unbeschadet des Rechts des
Gemeinderats auf jederzeitige Neuwahl auf fünf Jahre durch den Gemeinderat gewählt. Die
Amtszeit der bisherigen Mitglieder endet mit der Neubildung des Beirats für die Belange von
Menschen mit Behinderung durch den Gemeinderat. Die Neuwahl erfolgt regelmäßig durch
den Gemeinderat.
Einzelne Mitglieder scheiden durch die Aufgabe des Hauptwohnsitzes Lahr aus oder können
durch andere wichtige Gründe, insbesondere berufliche oder gesundheitliche Gründe, ausscheiden. Scheidet ein/-e Vertreter/-in im Laufe der Wahlperiode aus, wird eine weitere Person in den Beirat gewählt.
4. Vorsitz
Vorsitzender des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung ist der Oberbürgermeister, sein ständiger Vertreter ist der Erste Bürgermeister.
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzung und übt das Hausrecht im Sitzungssaal aus. Der Vorsitzende beruft den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung zu Sitzungen schriftlich durch Übersendung der Tagesordnung ein. Die Einberufung
erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung.
5. Sprecher/-innen
Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung wählt aus seiner Mitte zwei bis
drei Sprecher/-innen, die den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung gegenüber dem Gemeinderat, der Verwaltung und in der Öffentlichkeit vertreten.

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6. Teilnahmepflicht
Die Mitglieder des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung sind verpflichtet,
an den Sitzungen teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen und für ihre
gewählte Vertretung zu sorgen.
7. Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung sind in der Regel
öffentlich.
8. Arbeitsgruppen
Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung kann Arbeitsgruppen bilden, um
seine Aktivitäten und gegebenenfalls die jeweils folgende Tagesordnung vorzubereiten.
9. Beschlussfassung
Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Beirats für die
Belange von Menschen mit Behinderung und der Zustimmung des Gemeinderats. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen.
10. Umsetzung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung gelten als Vorschläge für Gemeinderat und Verwaltung und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt.
11. Niederschrift
Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen des Beirats für die Belange von Menschen mit
Behinderung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl und Namen der anwesenden Mitglieder des Beirats für die Belange von
Menschen mit Behinderung, die wesentlichen Inhalte der Verhandlungsgegenstände, die
Anträge und die Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführenden zu unterzeichnen.
Die Niederschrift wird in der darauf folgenden Sitzung des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung zur Genehmigung offen gelegt.
13. In-Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung tritt am …. in Kraft.