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Beschlussvorlage (Einfacher Bebauungsplan WESTLICHE TRAMPLERSTRASSE - Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 31.01.2019 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 329/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

13.02.2019

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

25.02.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

------------

Betreff:

Einfacher Bebauungsplan WESTLICHE TRAMPLERSTRASSE
- Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorschlag:

1. Eine Zurückstellung des Baugesuchs erfolgt nicht.
2. Dem Städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt.
3. Die Zustimmung gilt auch für eventuell bis zur Vertragsunterzeichnung noch
notwendig werdende Änderungen, sofern diese nicht in die wesentlichen
Grundzüge der Vertragskonditionen eingreifen.

Anlage(n):
- Städtebaulicher Vertrag

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 329/2018

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote stellt die Stadt den einfachen Bebauungsplan WESTLICHE TRAMPLERSTRASSE auf. Den entsprechenden Aufstellungsbeschluss fasste der Gemeinderat am 17.12.2018. Planungsziel ist die anteilige Schaffung von Wohnungen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, bzw. die Herstellung und Nutzung von gefördertem Wohnraum zu einem ggf. geringeren Anteil.
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung des Grundsatzbeschlusses zur Einführung einer Sozialwohnungsquote bei Wohnungsneubau, nach dem bei Wohnungsbauprojekten, die nach dem
1. Januar 2018 eingereicht werden und die 10 oder mehr Wohnungen umfassen oder eine Gesamtwohnfläche von über 800 m² aufweisen, mindestens 20 % der Wohnungsfläche als sozialer
Mietwohnraum mit mindestens 15-jähriger Preisbindung angeboten werden müssen. Als sozialer
Wohnraum gilt Wohnraum, der die Förderbedingungen des Landes für preisgebundenen Wohnraum erfüllt. Für die vorliegende Planung bedeutet dies, dass je nach Wohnungsfläche circa 12
Wohneinheiten als sozialer Wohnraum ausgebildet werden.
Die Firma Ten Brinke aus Bocholt hat das Grundstück mit der Flurstück Nr. 4308 (ehemaliger
Aldi-Markt Tramplerstraße) erworben und möchte es neu bebauen. Das noch vorhandene Bestandsgebäude soll abgebrochen werden. Künftig soll das Grundstück ausschließlich einer
Wohnnutzung dienen. Entsprechend der vorliegenden Planung sollen zwei Neubauten errichtet
werden. Zudem ist eine Tiefgarage vorgesehen. Insgesamt sollen hier 114 Wohneinheiten entstehen. Hierzu hat das Unternehmen einen Bauantrag entsprechend dem städtebaulichen Konzept (vgl. Beschlussvorlage Drucksache Nr.: 313/2018) gestellt.
Nur weil das Unternehmen bereit ist, sich zur Umsetzung der Planungsziele vertraglich zu verpflichten, ist eine Zurückstellung des Baugesuchs oder eine Sicherung der Planung auf andere
Weise nicht erforderlich. Sie wäre auch nicht zulässig, da das Bauvorhaben aufgrund der vertraglichen Zusage die Umsetzung der Planungsziele nicht erschwert, vgl. § 15 Abs. 1 BauGB.
Der Städtebauliche Vertrag beinhaltet ausschließlich die Verpflichtung zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote.
Die Projektträgerin hat dem Vertragstext zugestimmt; er ist als Anlage angehängt. Die Verwaltung empfiehlt, das Baugesuch nicht zurückzustellen und dem Entwurf zum Städtebaulichen Vertrag zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.