STADT LAHR
Satzung
über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN
DER INNENSTADT, 3. Änderung
Auf Grund der §§ 14, 16 ,17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Juni 2018 (Gbl. S. 221), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am
25. Februar 2019 in seiner öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
§1
Verlängerung der Veränderungssperre
Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über den Erlass der Veränderungssperre vom 27. März 2017, bekannt gemacht am 1. April 2017, zur Sicherung der
Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung wird gemäß
§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung
aufzustellende Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE
IN DER INNENSTADT, 3. Änderung rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.
Lahr,
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister
Anlage:
- Lageplan (vgl. § 2 der Satzung)