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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
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Stadt Lahr

2. April 2019
AZ.: Lö

Stadtplanungsamt

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S.58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
Landesbauordnung (LBO) in der Fassung. vom 5. März 2010 (GBl. 2010 S. 357, 358,
ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017
(GBl. S. 612,613)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7)
BauGB)

0.2

Abgrenzung unterschiedlicher Bauweise

1.

Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)
Urbanes Gebiet (§ 6a BauNVO)
Im Urbanen Gebiet (MU) sind gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO
Vergnügungsstätten und Tankstellen (Ausnahmen nach § 6a (3)
BauNVO) unzulässig.

0,6

2.

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) (§§ 16 (2) Nr.1, 17 und 19 BauNVO)
Zur GRZ siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung
Die zulässige GRZ darf durch Stellplätze und ihre Zufahrten sowie
Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO um 0,2 überschritten
werden.

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

2.2

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Geschossflächenzahl (GFZ) (§§ 16 (2) Nr. 2, 17 und 20 (2) BauNVO)
Zur GFZ siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung

1,5
2.3

Zahl der Vollgeschosse (VG) (§§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO in
Verbindung mit § 2 (6) LBO)
Zwingend festgesetzt

III
2.4

Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 (2) Nr. 4 und 18 (1) BauNVO)

GH 190,0 m

Die zulässige Gebäudehöhe wird in Meter über Normalnull (NN) als
Höchstmaß festgesetzt. Bezugspunkt ist der Schnittpunkt der
senkrechten Außenwand mit der unteren Dachhaut bzw. – falls
vorhanden – die Oberkante einer Dachrandaufkantung (Attika) oder
eines Geländers.
In dem mit 1 gekennzeichneten Teilbereich wird die maximale
Gebäudehöhe mit 190 m über NN festgesetzt, im Bereich 2 mit 187,5 m.
Die natürliche Geländehöhe bewegt sich zwischen ca. 173 m und
174,5 m über NN.
Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen, dürfen die
festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 0,5 m überschreiten.
Untergeordnete Bauteile für Technik (Aufzugsturm, Lüftung etc.) dürfen
die festgesetzte Gebäudehöhe auf einer Fläche von maximal 5 % der
Gesamtdachfläche um maximal 1,0 m überschreiten.
3.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)

3.1

Bauweise (§ 22 BauNVO)

g/o

Geschlossene / offene Bauweise
3.2

Baugrenze (§ 23 (1 und 3) BauNVO)
Maßgebend für die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind
die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen.
Untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Eingangs- und Terrassenüberdachungen sowie Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und
Fenstervorbauten dürfen die Baugrenzen bis zu 1,5 m überschreiten,
wenn sie nicht breiter als 5,0 m sind. Hinweis: Für nicht überdachte
Terrassen gilt diese Größenbegrenzung nicht.
Dachvorsprünge dürfen die Baugrenzen auf der gesamten Länge um bis
zu 0,5 m überschreiten; maßgebend ist der äußerste Bezugspunkt (z.B.
Außenkante Dachrinne).

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

4.

Flächen für Nebenanlagen sowie für Stellplätze und Garagen (§ 9
(1) Nr. 4 und 22 BauGB)

4.1

Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Nebenanlagen sind nur innerhalb der Baufenster und der entsprechend
gekennzeichneten Flächen zulässig. Ausgenommen davon sind Nebenanlagen zur Nutzung regenerativer Energien und zur Sammlung von
Regenwasser.
Nebenanlagen sind nur im rückwärtigen Bereich der Grundstücke, d.h.
von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandt, zulässig.
Pro Grundstück ist maximal eine Nebenanlage zulässig.
Die maximale Höhe der Nebenanlagen wird auf 3,30 m beschränkt. Es
gilt das arithmetische Mittel der Wandhöhe der 4 Gebäudeeckpunkte.

4.2

Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)
Stellplätze sind nur in den überbaubaren Flächen und den als
Tiefgaragen oder Stellplätze gekennzeichneten Flächen zulässig.
Oberirdische Stellplätze sind versickerungsfähig auszubilden.

TG/ST

Die maximale Höhe der Tiefgaragendecke wird mit 175,0 m über NN
festgesetzt.
4.3

Einfahrtsbereich
Einfahrten in Tiefgaragen sind nur im gekennzeichneten Bereich und bis
maximal 5 m Breite zulässig.

▼
5.

Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die zum Schutz vor
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)

5.1

Die folgenden Festsetzungen resultieren aus der schalltechnischen
Untersuchung des Ingenieurbüros FICHTNER Water + Transportation
GmbH aus Freiburg vom April 2019 (siehe Anlage) für den 1.
Teilbebauungsplan
WILLY-BRANDT-STRASSE.
Soweit
die
Festsetzungen unter Ziff. 5 auf Anlagen verweisen, so handelt es sich
um die Anlagen zu vorstehendem Gutachten. Die Anlagen werden durch
den Verweis ebenfalls zum Gegenstand der Festsetzungen des
Bebauungsplans.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

5.1.1 Verkehrslärm - Grundrissorientierung
Zum Schutz vor Verkehrslärm muss entlang der Straße Geroldsecker
Vorstadt und der Willy-Brandt-Straße in Gebäuden mindestens ein
Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei
Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit
jeweils mindestens einem Fenster zu der von der jeweiligen Straße
abgewandten Gebäudeseite orientiert sein.
Als lärmabgewandt sind dabei Fassaden mit einem Beurteilungspegel
des Verkehrslärms ermittelt nach den Richtlinien für den Lärmschutz an
Straßen (RLS-90) von maximal 64 dB(A) am Tag sowie 54 dB(A) in der
Nacht zu betrachten.
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im
Einzelfall geringere Beurteilungspegel vorliegen, als dies in den
schalltechnischen Berechnungen für den Bebauungsplan angenommen
wurde, können auch Fassaden mit Unterschreitung der oben genannten
Schwellen als lärmabgewandt betrachtet werden.
5.1.2 Verkehrslärm - Außenbauteile
In den Teilen des Plangebiets, die Außenlärmpegeln nach DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau (Ausgabe Januar 2018) von mindestens 66
dB(A) ausgesetzt sind, müssen die Außenbauteile von Gebäuden mit
schutzbedürftigen Räumen die gemäß DIN 4109-1 (Ausgabe Januar
2018) je nach Raumart und Außenlärmpegel erforderlichen bewerteten
Bau-Schalldämm-Maße
aufweisen.
Das notwendige Schalldämm-Maß ist in Abhängigkeit von der Raumart
und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Die für die Dimensionierung der Schalldämm-Maße anzusetzenden
Außenlärmpegel auf der Grundlage der Lärmeinwirkungen am Tag sind
aus Anlage 9.1 bis 9.4 und auf der Grundlage der Lärmeinwirkungen in
der Nacht aus Anlage 9.5 bis 9.8 zu entnehmen. Für Schlafräume und
vergleichbare Räume ist vom höheren der beiden dargestellten
Außenlärmpegel auszugehen, bei sonstigen Aufenthaltsräumen können
die Außenlärmpegel für den Tag verwendet werden.
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im
Einzelfall geringere maßgebende Außenlärmpegel an den Fassaden
vorliegen als dies im Bebauungsplan angenommen wurde, können die
Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend
den Vorgaben der DIN 4109-1 reduziert werden.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

5.1.3 Verkehrslärm - Belüftung
Schlafräume (auch Kinderzimmer) an Fassaden, die Beurteilungspegeln
des Verkehrslärms von mehr als 54 dB(A) (vgl. Anlage 10.1 bis 10.4)
nachts ausgesetzt sind und die nicht über Fenster auf einer
lärmabgewandten Gebäudeseite verfügen, sind bautechnisch so
auszustatten, dass sowohl die Schalldämmanforderungen gemäß der
textlichen Festsetzung in Ziffer 5.1.2 erfüllt werden als auch ein
Mindestluftwechsel erreicht wird.
Alternativ können für diese Schlafräume geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen (z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten,
besondere Fensterkonstruktionen) getroffen werden, die sicherstellen,
dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens
einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.
Auf die schallgedämmte Belüftung kann verzichtet werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass der
Beurteilungspegel des Verkehrslärms am Schlafraum in der Nacht 54
dB(A) nicht überschreitet.
5.1.4 Verkehrslärm - Außenwohnbereiche
Wenn eine Wohnung ausschließlich über Außenwohnbereiche mit
einem Beurteilungspegel des Verkehrslärms am Tag von mehr als 64
dB(A) (vgl. Anlage 11.1 bis 11.4) verfügt, ist dieser durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie z. B. verglaste Vorbauten vor dem
einwirkenden Lärm zu schützen. Durch die Schutzmaßnahmen ist
sicherzustellen, dass im Außenwohnbereich ein Beurteilungspegel des
Verkehrslärms am Tag von 64 dB(A) oder weniger erreicht wird.
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass an
den Außenwohnbereichen der Beurteilungspegel des Verkehrslärms
von maximal 64 dB(A) vorliegt, kann auf den oben genannten baulichen
Schallschutz verzichtet werden.
5.1.5 Verkehrslärm - Nachbarschaft
Zum Schutz der Nachbarschaft vor dem Verkehrslärm der Straße
Geroldsecker Vorstadt sind die Fassaden entlang dieser Straße
schallabsorbierend auszuführen.
5.2

Gewerbelärm – Schutzbedürftige Räume
In den Bereichen mit Beurteilungspegeln des Gewerbelärms am Tag
von mehr als 63 dB(A) (vgl. Anlage 8) sind öffenbare Fenster von
schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109-1 (Ausgabe Januar
2018) unzulässig. Festverglasungen und nicht-öffenbare Fensterelemente sind uneingeschränkt zulässig.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Ausnahmen hierzu sind zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren
der Nachweis erbracht wird, dass an diesen Fassaden ausschließlich
aufgrund der Eigenabschirmung der künftigen Baukörper und unter
Berücksichtigung der gutachterlich zugrunde gelegten künftigen
Erweiterungsmöglichkeiten der emittierenden Gewerbebetriebe ein
Beurteilungspegel von mehr als 63 dB(A) am Tag und 45 db(A) in der
Nacht nicht überschritten wird.
6.

Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)

6.1

Pflanzgebote
Flachdächer (0° bis 10°), die nicht zur Erzeugung von Solarenergie
genutzt werden, sind dauerhaft extensiv zu begrünen Sie sind mit einer
extensiven Dachbegrünung (Substratdicke mindestens 10 cm) zu
versehen. Bei begehbaren Dächern von Wohngebäuden können
maximal 50% der Dachfläche mit Schrittplatten oder Ähnlichem befestigt
werden.
Die Dachflächen der Tiefgaragen sind mit einer Substratdicke von
mindestens 50 cm zu überdecken. Sie und sämtliche sonstige
Freiflächen sind durch die Anpflanzung von Rasen sowie geeigneten
Sträuchern und Hecken intensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon
sind zu befestigende Kita- bzw. Schulhofflächen sowie Spielplätze.
Der von Bebauung freizuhaltende Gewässerrandstreifen des
Gewerbekanals (Neue Schutter) ist in Abstimmung mit der Stadt Lahr
naturnah und standortgerecht dauerhaft zu bepflanzen. Zäune, Mauern
oder Ähnliches sind hier nicht zulässig.
Frei stehende Außenwände (z.B. Mauern als Sichtschutz oder
Begrenzung) sowie Außenwände von Tiefgaragen, die mit über 1,0 m
Höhe in Erscheinung treten, sind dauerhaft zu begrünen. Dies kann
durch Rank- bzw. Kletterpflanzen erfolgen oder durch vor die Wand
gepflanzte Hecken und Sträucher.

6.2

Anpflanzen von Bäumen
Entsprechend der Planeinzeichnung sind analog zu den jeweiligen
Standortbedingungen großkronige Laubbäume geeigneter Art zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang in 1 m Höhe
muss mindestens 18 cm betragen. Geringfügige Abweichungen vom
vorgegebenen Standort sind in Abhängigkeit von Fassadengestaltung,
Zuwegungen etc. zulässig.
Weitere großkronige Laubbäume sind an beliebigen Standorten zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten, so dass in der Gesamtsumme
mindestens ein großkroniger Laubbaum pro angefangene 1.000 m²
Grundstücksfläche vorhanden ist.
Auf die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg
wird hingewiesen.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Nadelgehölze dürfen nur untergeordnet verwendet werden.
6.3

Erhaltung von Bäumen
Entsprechend gekennzeichnete Bäume sind dauerhaft zu erhalten und
bei Absterben adäquat zu ersetzen. Sie sind während der Bauarbeiten in
geeigneter Weise zu schützen (DIN 18920). Der Wurzelbereich darf
nicht überschüttet oder abgegraben werden.
Die Entfernung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes bedarf der
Genehmigung durch die Stadt Lahr und einer aus fachlicher Sicht
geeigneten Ersatzpflanzung im näheren Umfeld.

7.

Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB)

7.1

Fund von Kulturdenkmalen
Die Flurstücke 5901/1 sowie 5901/2 sind Prüffälle zur Kartierung als
archäologisches Kulturdenkmal. Direkt südlich an das Plangebiet grenzt
das
im
Mittelalter
angelegte
archäologische
Kulturdenkmal
Gewerbekanal.
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische
Bodenfunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz
die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu
benachrichtigen. Archäologische Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.)
sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in
unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 –
Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden ist.
Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

7.2

Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz)
Das Teilbebauungsplangebiet befindet sich ca. 5,4 km südöstlich des
Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes und Sonderflughafens Lahr, im Bau- und Anlagenschutzbereich nach § 12 und § 18 a
Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Das geplante Gebiet liegt inmitten bereits
bestehender Gebäude.
Durch die Planungen mit maximaler Gebäudehöhe von ca. 16 m über
Grund (190 m über NN) werden weder Flugsicherungseinrichtungen
gestört noch Hindernisfreiflächen durchdrungen. Aus luftrechtlicher Sicht
bestehen keine Bedenken.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Hubschraubersonderlandeplatz des Ortenauklinikums Lahr ca. 380 m nördlich vom Baugebiet
befindet und mit an- und abfliegenden Rettungshubschraubern
gerechnet werden muss.
Sollten einzelne Bauvorhaben die geplante Höhe überschreiten, sind
uns diese zur Genehmigung vorzulegen. KransteIlungen sind gesondert
zu beantragen.
7.3

Gewässerrandstreifen
Der Gewässerrandstreifen des Gewerbekanals umfasst nach § 29 WG
im Innenbereich eine Breite von mindestens 5 m ab Böschungsoberkante. Er wird nachrichtlich übernommen und gemäß § 38 WHG in
Verbindung mit § 29 WG gekennzeichnet.

8.

Hinweise

8.1

Altlasten
Fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Ortenaukreis (LRA),
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (Zusammenfassung):
Folgende zwei Altstandorte sind gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind, zu kennzeichnen.
Objekt Nummer 00480-002 Altstandort Öl Schmidt Geroldsecker
Vorstadt 42-46 – Teilfläche Südost
Hierbei handelt es sich um eine „Restfläche“ des Altstandortes, die noch
einen Bereich aufweist, dessen Untergrund mit mäßigen Belastungen
an LCKW beaufschlagt ist. Diese führen zwar zu einer schädlichen
Gewässerveränderung, die aber aufgrund geringer Schadstoff-Frachten
und nur lokal begrenzt erhöhter Schadstoffkonzentrationen aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit toleriert werden kann. Damit besteht hier aktuell
kein weiterer Handlungsbedarf.
Formal wurde die Fläche beim LRA, Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz – im Nachgang einer durchgeführten Bodenluftabsaugung
am 05.11.1999 auf dem Beweisniveau "BN 5" in "B = Belassen zur
Wiedervorlage nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen –
Kriterium Gefahrenlage hinnehmbar" eingestuft.
Bei einer Änderung von bewertungsrelevanten Sachverhalten und dabei
insbesondere bei Entsiegelung der Fläche oder bei Eingriffen in den
Untergrund ist über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Im Rahmen
von Baumaßnahmen wäre beispielsweise ebenfalls eine gutachterliche
Begleitung zu fordern.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Objekt
Nummer
02439
Altstandort
Maschinenbau
Langemarckstraße 2a
Im Zuge der Umnutzung des Areals (Neubau ALDI) wurde eine bei
Rückbaumaßnahmen
festgestellte
Untergrundverunreinigung
insbesondere an MKW durch Aushub und Ölphasenabschöpfung durch
mehrere Sanierungsbrunnen saniert.
Nach Abschluss einer zweijährigen Kontrolle zur Dokumentation des
Sanierungserfolgs wurde die Fläche beim LRA, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - auf dem Beweisniveau "BN 5" in "B =
Belassen zur Wiedervorlage nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen – Kriterium Gefahrenlage hinnehmbar" eingestuft. Dies
bedeutet, dass hier zwar noch eine schädliche Gewässerveränderung
durch MKW vorliegt, diese jedoch lokal begrenzt ist und nur geringe
Schadstofffrachten aufweist und damit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit toleriert wird.
Auch hier gilt, dass bei einer Änderung von bewertungsrelevanten
Sachverhalten und dabei insbesondere bei Entsiegelung der Fläche
oder bei Eingriffen in den Untergrund über das weitere Vorgehen zu
entscheiden ist. Im Rahmen von Baumaßnahmen wäre beispielsweise
eine gutachterliche Begleitung zu fordern.
8.2

Oberflächenentwässerung
Im Sinne einer naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung bei der
Gestaltung von PKW-Stellplatzflächen sind die entsprechenden
Maßgaben der Arbeitshilfe zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz BW zu berücksichtigen.

8.3

Geotechnik
Es wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des
Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB)
als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung
vorgelegter Gutachten oder von Auszügen erfolgt. Sofern für das
Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichts-/ Baugrundgutachten
oder ein geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen
Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.
Andernfalls wird die Übernahme der folgenden geotechnischen
Hinweise in den B-Plan empfohlen:
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen
Geodaten im Verbreitungsbereich quartärer Talfüllungen (Auenlehm)
unbekannter Mächtigkeit. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener
Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind sowie mit
einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des
Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts,
zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch
ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Allgemeine Hinweise - Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse
können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht
über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB
(http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Weiter verweisen wir auf
unser Geotop-Kataster, welches unter http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop- Kataster)
abgerufen werden kann. Die aktuelle Version des Merkblattes für
Planungsträger kann unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://www.lgrb-bw.de/download_pool/
rpf_lgrbmerkblatt_toeb_stellungnahmen.pdf
8.4

Versorgung mit Erdgas und Wasser
Die Versorgung des Verfahrensgebiets mit Erdgas und Wasser kann
durch Anschluss an die bestehenden Leitungsnetze sichergestellt
werden. Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGWArbeitsblattes W 405 wird für das Verfahrensgebiet eine
Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m³/h für 2 Stunden zur
Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz
innerhalb privater Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405
von der für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die
erforderlichen Löschwassermengen für den Objektschutz werden von
der bnNETZE GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.
Für Neubauvorhaben wird ein Anschlussübergaberaum benötigt. In
diesem ist ausreichend Platz für Zähler der Versorgungsträger
vorzusehen. Der Hausanschlussraum ist an der zur Straße
zugewandten Außenwand des Hauses einzurichten und hat
ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und
auf kürzestem Weg vom Abzweig der Versorgungsleitung bis in den
Hausanschlussraum zu führen.

8.5

DIN-Normen
Die in den vorstehenden Bestimmungen genannten DIN-Vorschriften
liegen werktags (außer samstags) im Flur des Stadtplanungsamtes für
die Dauer der Offenlage zwischen Zimmer 1.54 und 1.57, Rathaus 2,
Schillerstraße 23, während den Dienststunden öffentlich aus und sind
nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes im Zimmer 1.52
werktags (außer samstags) einsehbar. Die DIN-Normen sind auch bei
der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich
und beim Deutschen Patent- und Markenamt, 80331 München,
archivmäßig gesichert hinterlegt.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

8.6

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Abfall
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen
Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige
Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am
Rand der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen. Im vorliegenden
Fall an der „Geroldsecker Vorstadt“ bzw. „Willy-Brandt-Straße“. Die
speziellen
Regelungen
der
Abfallentsorgung
enthält
die
Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis
in der jeweils geltenden Fassung.

9.

Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ)

Geschossflächenzahl (GFZ)

Dachneigung

Bauweise

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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