Navigation überspringen

Beschlussvorlage (1. Teilbereichsbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 15.04.2019 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 112/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

06.05.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

----------------

Betreff:

1. Teilbereichsbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
- Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorschlag:

1. Dem Städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt.
2. Die Zustimmung gilt auch für eventuell bis zur Vertragsunterzeichnung noch
notwendig werdende Änderungen, sofern diese nicht in die wesentlichen
Grundzüge der Vertragskonditionen eingreifen.

Anlage(n):
- Städtebaulicher Vertrag

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 112/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Um die Umsetzung der Sozialwohnungsquote sicherzustellen und die Kostenaufteilung zum
1.Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE zu regeln, ist mit der Projektträgerin Eichner Baugesellschaft mbH ein Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) abzuschließen.
In dem rund 0,6 ha großen Bereich sollen soziale Einrichtungen und Wohnbebauung ermöglicht werden. Da für das Gelände bislang kein Bebauungsplan existierte, ist aufgrund der anstehenden Planung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die aktuelle Planung sieht vor, nach dem bereits erfolgten Abbruch der Bestandsgebäude
eine Kindertagesstätte, eine Grundschulerweiterung mit Hort sowie ca. 45-50 Wohneinheiten zu errichten. Der Gemeinderat beschloss am 15. April 2019 den dazu gehörenden Entwurf und die Durchführung der 2. Offenlage.
Nach dem Grundsatzbeschluss zur Einführung einer Sozialwohnungsquote bei Wohnungsneubau
müssen bei Projekten, die nach dem 1. Januar 2018 eingereicht werden und die 10 oder mehr Wohnungen umfassen oder eine Gesamtwohnfläche von über 800 m² aufweisen, mindestens 20 % der
Wohnungsfläche als sozialer Mietwohnraum mit mindestens 15-jähriger Preisbindung angeboten
werden. Als sozialer Wohnraum gilt, wenn die Förderbedingungen des Landes für preisgebundenen
Wohnraum erfüllt sind. Für die vorliegende Planung bedeutet dies, dass je nach Wohnungsfläche
circa 10 Wohneinheiten als sozialer Wohnraum ausgebildet werden.
Der Städtebauliche Vertrag beinhaltet vor allem die Aufstellung des 1.Teilbebauungsplans WILLYBRANDT-STRASSE, die Regelung der Übernahme von entstehenden Kosten sowie die Sicherstellung einer 20%-igen Quote für Sozialwohnungen.
Auf Grund der Geruchsimmissionen eines benachbarten Gewerbebetriebes sind dort technische
Maßnahmen durchzuführen. Gegenwärtig wird eine vertragliche Regelung zu deren Realisierung mit
dem Investor und dem Gewerbebetrieb verhandelt. Die Stadt wird ebenfalls Vertragspartner werden.
Zu diesem Vertrag erfolgt eine eigene Beratung und Beschlussfassung.
Der Vertragstext ist dieser Vorlage als Anlage angehängt. Die Verwaltung empfiehlt, dem Entwurf
zum Städtebaulichen Vertrag zuzustimmen.

Guido Schöneboom

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten
sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.