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Beschlussvorlage (Widmung aller Lahrer Straßen für den öffentlichen Verkehr)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 302
Vogt

Datum: 12.12.2018 Az.: 650.041

Drucksache Nr.: 1/2018 1. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Ortschaftsrat Mietersheim

11.10.2018

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

18.10.2018

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

11.12.2018

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

18.12.2018

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

10.10.2018

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

09.10.2018

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

08.11.2018

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

01.04.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

61

622

605

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Widmung aller Lahrer Straßen für den öffentlichen Verkehr

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, die im beigefügten Entwurf der Widmungsverfügung
aufgelisteten städtischen Grundstücke für den öffentlichen Verkehr zu widmen.

Anlage(n):
Widmungsverfügung

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 1/2018 1. Ergänzung

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Voraussetzung für die Öffentlichkeit einer Straße und demnach für die Anwendbarkeit des
Straßengesetzes ist eine straßenrechtliche Widmung.
Diese öffentliche Widmung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen.
Wenn Straßen aufgrund eines förmlichen Verfahrens, z. B. eines Bebauungsplanverfahrens,
angelegt werden, so gelten sie mit der Überlassung für den Verkehr als gewidmet.
Darüber hinaus kann auch eine Widmungsverfügung erlassen werden.
Am 01.07.1964 trat das Straßengesetz für Baden-Württemberg in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Straßen auch als stillschweigend gewidmet gelten oder es konnte eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung angenommen werden.
Diese beiden letzten Optionen sind im Einzelfall jedoch schwierig nachzuweisen.
Eine stillschweigende Widmung kann nur als gegeben angesehen werden, wenn dem betreffenden Grundstückseigentümer ein schlüssiges Verhalten nachgewiesen werden kann, welches eine Widmungsabsicht deutlich gemacht hat.
Eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung kann sogar nur angenommen werden, wenn
für 40 Jahre vor Inkrafttreten des Straßengesetzes, somit von 1924 bis 1964, belegt werden
kann, dass die betreffende Straße öffentlich genutzt wurde und gleichzeitig für die 40 Jahre
vor 1924 keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen.
Zahlreiche Lahrer Straßen fallen derzeit unter diese beiden Varianten.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, alle innerörtlichen städtischen Grundstücke, die in der
GIS-Datenbank als Straße, Weg oder Platz hinterlegt sind, einer nochmaligen umfassenden
Widmung für den öffentlichen Verkehr zu unterziehen.
Umfangreiche Prüfungen im Einzelfall könnten so künftig vermieden werden.
Im Zuge der Beteiligung der Ortschaftsräte wurden im Vergleich zur ursprünglichen Widmungsverfügung folgende Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen:
- Streichung des Hurster Feldele in Kippenheimweiler (Feldweg)
- Streichung eines Flurstücks im Bereich Niedermatt in Kippenheimweiler (Feldweg)
- Streichung von drei Flurstücken im Bereich Unterwüstmatt in Kippenheimweiler (Feldwege)
- Aufnahme des Herrotwegs in Kippenheimweiler
- Aufnahme des Flurstücks 1688 auf der Gemarkung Sulz (Ebeneweg)
- Aufnahme der Badstraße in Reichenbach.
Weiterhin wurde die Flurstücksnummer 9221 des Neuwerkhofs von der Widmung ausgenommen, da hier zwischenzeitlich eine Veräußerung erfolgt ist.
Das Grundstück mit der Flurstücksnummer 20330/14 auf der Gemarkung Lahr (Altmühlgasse) soll derzeit ebenfalls nicht öffentlich gewidmet werden, da hierzu noch weitere Abstimmungen erforderlich sind.
Es wird empfohlen, der Beschlussvorlage zuzustimmen.

Guido Schöneboom

Mats Tilebein

Lucia Vogt