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Beschlussvorlage (Benutzungssatzung Stegmattensee)

                                    
                                        Satzung der Stadt Lahr über die Nutzung
des Stegmattensees
und der Badestelle am Stegmattensee
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.
Juli 2000 (GBL. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (Gbl. S.
221) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 03.06.2019 folgende Benutzungssatzung beschlossen:
§1
Zweckbestimmung
(1) Der Stegmattensee mit Badestelle ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient insbesondere der Erholung, dem Baden und Schwimmen, der Gesundheit und der Freizeitgestaltung der Besucher.
(2) Diese Satzung regelt die Ordnung, Sicherheit, Hygiene und Sauberkeit auf dem
Gelände.
(3) Die Benutzung der Anlagen steht jedem Einwohner und Besucher frei und ist
unentgeltlich.
§2
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den in der Anlage näher gekennzeichneten Ufer- und Wasserbereich des Stegmattensees und der Badestelle am Stegmattensee in Lahr sowie für
die angrenzende Liegewiese und Pflanzenfilteranlage.
(1) Der gesamte Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Flurstück Nr. 2073
Gemarkung Mietersheim. Die Außengrenze des Geltungsbereichs dieser Benutzungssatzung ist in der Anlage als rote Linie eingetragen. Die Seepromenade sowie die Stege sind Bestandteil des Geltungsbereichs.
(2) Der Bereich der Badestelle umfasst eine Teilfläche des Flurstücks mit der Nr.
2073, Gemarkung Mietersheim und ist auf der Karte als blaue Fläche eingetragen. Sie besteht aus einem Teil der Wasserfläche (Badesee) und dem
Sandstrand.
(3) Die Liegewiese umfasst eine Teilfläche des Flurstücks mit der Nr. 2073, Gemarkung Mietersheim und ist auf der Karte als grüne Fläche eingetragen.
(4) Der nicht zum Baden bestimmte Teil des Stegmattensees (Natursee) umfasst
eine Teilfläche des Flurstücks mit der Nr. 2073 Gemarkung Mietersheim und
ist auf der Karte als rosa Fläche eingetragen.
(5) Der Pflanzenfilterbereich umfasst eine Teilfläche des Flurstücks mit der Nr.
2073, Gemarkung Mietersheim und ist auf der Karte gelb eingetragen.
(6) Die Karte (Anlage) ist Bestandteil der Benutzungssatzung.

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§3
Benutzungs- und Aufenthaltsrecht
(1) Der Aufenthalt im Geltungsbereich der Satzung ist jedermann in gleichem Maße
gestattet. Kinder unter 10 Jahren ist die Benutzung der Badestelle nur in Begleitung
einer erwachsenen Aufsichtsperson gestattet.
(2) Der Umfang des Benutzungsrechts richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Ein Anspruch auf Benutzbarkeit der Anlagen besteht nicht.
(3) Bei besonderen Witterungsbedingungen wie z.B. Unwetter, Schnee, Glatteis sowie für die Dauer von Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten kann die Badestelle geschlossen oder die Benutzung untersagt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass die
Wasserqualität für das Baden nicht geeignet sein sollte.
(4) Einzelnen Personen kann der Aufenthalt für eine bestimmte Frist untersagt werden, wenn sie gegen die Benutzungsregeln (§ 4 dieser Satzung) verstoßen haben.

§4
Benutzungsregeln
(1) Die Besucher sind gehalten, auf Ordnung, Sauberkeit und Hygiene zu achten.
Von allen Besuchern wird gegenseitige Rücksichtnahme erwartet.
(2) Den Anweisungen von Dienstkräften der Stadt Lahr, die der Aufrechterhaltung
und der Durchsetzung der Bestimmungen dieser Ordnung dienen, ist Folge zu leisten.
(3) Die Anlagen dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder zweckentfremdet werden.
Insbesondere ist untersagt:
a) die Anlagen einschließlich ihrer Wege mit motorisierten Fahrzeugen zu
befahren;
b) Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige
Weise zu beschädigen;
c) Feuer anzuzünden, zu grillen oder Feuerwerkskörper abzubrennen;
d) in störender Lautstärke Musik zu spielen oder spielen zu lassen;
e) die Nachtruhe zu stören (22.00 bis 6.00 Uhr);
f) das Zelten und Nächtigen;
g) Hunden den Zutritt zum Natursee, zum Badesee, zum Strand, zur Liegewiese
oder zum Pflanzenfilter zu gewähren;
h) Wildtiere, insbesondere Wasservögel, zu füttern oder Futter auszulegen;
i) das Baden außerhalb der Badestelle;
j) die Nutzung eines anderen Zugangs zur Badestelle als den Sandstrand;
k) das Betreten sonstiger Ufer- und Vegetationsbereiche oder Böschungen;
l) das Wasser zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen;
m) bei vereister Wasseroberfläche die Eisfläche zu betreten.

§5
Ausnahmen
Die Stadt Lahr kann im Einzelfall eine von § 4 abweichende Benutzung zulassen.
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§6
Ordnungswidrigkeiten und strafbare Handlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne von § 4
a) die Anlagen einschließlich ihrer Wege mit motorisierten Fahrzeugen befährt;
b) Pflanzen oder Pflanzenteile abreißt, abschneidet oder auf sonstige
Weise beschädigt;
c) Feuer anzündet, grillt oder Feuerwerkskörper abbrennt;
d) in störender Lautstärke Musik spielt oder spielen lässt;
e) die Nachtruhe stört (22.00 bis 6.00 Uhr);
f) zeltet oder nächtigt;
g) Hunden den Zutritt zum Natursee, zum Badesee, zum Strand, zur Liegewiese
oder zum Pflanzenfilter gewährt;
h) Wildtiere, insbesondere Wasservögel, füttert oder Futter auslegt;
i) außerhalb der Badestelle badet;
j) einen anderen Zugang als den Sandstrand zur Badestelle nutzt;
k) sonstige Ufer- und Vegetationsbereiche oder Böschungen betritt;
l) das Wasser verunreinigt oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeiführt.
m) bei vereister Wasseroberfläche die Eisfläche betritt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
(3) Es wird darauf hingewiesen, dass sich strafbar macht, wer vorsätzlich Gegenstände beschädigt oder zerstört, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur
Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen (§ 304
Strafgesetzbuch).

§7
Vorsichtsmaßnahmen
(1)Auf folgende, mit der Benutzung der Badestelle verbundene Gefahren, wird besonders hingewiesen:
1. Der meist erdige Untergrund bietet keinen festen Halt.
2. Es muss mit Wasserpflanzen gerechnet werden.
3. Die Wassertemperatur kann stark differieren.
4. Es bestehen Gefahren durch Hindernisse im Wasser.
5. Scherben und andere Gegenstände am Ufer und im Wasser können Verletzungen verursachen.
6. Bei Gewitter ist das Wasser zu verlassen.
(2) Die Stadt Lahr betreibt die Badestelle mit rein biologischer Wasseraufbereitung
ohne jegliche chemische Desinfektion des Badewassers. Deshalb ist ein erhöhtes
Risiko für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht auszuschließen.
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(3) Es findet kein Winterdienst statt. Das Betreten geschieht insbesondere bei
Schnee, Unwetter und Eisglätte sowie bei Dunkelheit auf eigene Gefahr.

§8
Inkrafttreten
Diese Benutzungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
in Kraft.

Lahr, den …………….
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

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