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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde - Verwaltungsgebührensatzung -)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Herzog

Datum: 03.05.2019 Az.: 969.10

Drucksache Nr.: 123/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

20.05.2019

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

03.06.2019

vorberatend

öffentlich

22 JaStimme(n) 5
NeinStimme(n) 1
Enthaltung(en)

Gemeinderat Kippenheim

22.07.2019

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Gemeinsamer Ausschuss

03.12.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

30

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von
Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde
- Verwaltungsgebührensatzung -

Beschlussvorschlag:

Der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim
stimmt der beigefügten Gebührenkalkulation zu und beschließt die Neufassung der
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von
Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde (Verwaltungsgebührensatzung) nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs.

Anlage(n):
Anlage 1: Entwurf Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis
Anlage 2: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation
Anlage 3: Gebührenkalkulation

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 123/2019

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Sachdarstellung:
I.

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim
Nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde
Kippenheim vom 24.06.1975 in der Änderungsfassung vom 08.11.1977 nimmt die Stadt Lahr
als erfüllende Gemeinde i.S.v. § 59 S.1 GemO für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft
u.a. auch die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde
wahr (vgl. §§ 59 ff. GemO).
Das zuständige Organ für den Erlass bzw. die Änderung von Gebührensatzungen ist der
gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim.
Entsprechend der üblichen Verfahrensweise werden die Satzungen zunächst sowohl im
Gemeinderat der Stadt Lahr als auch im Gemeinderat der Gemeinde Kippenheim behandelt.
Anschließend wird der (förmliche) Erlass der Gebührensatzung durch den gemeinsamen
Ausschuss herbeigeführt.
Im Anschluss an das vorstehende Verfahren ist die öffentliche Bekanntmachung der Gebührensatzung für das Gebiet der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim
entsprechend der jeweils geltenden Satzung über die öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Gebührensatzung (einschl. Gebührenverzeichnis) sowohl
für die Gemarkung der Stadt Lahr als auch für die Gemarkung der Gemeinde Kippenheim
entsprechend der jeweils geltenden Vorgabe öffentlich bekannt zu machen ist. Zuletzt ist die
Gebührensatzung dann noch gegenüber dem Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

II.

Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung

a. Grundlagen
Kommunen können für verschiedene Leistungen, die sie im Interesse Einzelner vornehmen,
Verwaltungsgebühren erheben. Der erstmalige Erlass der Verwaltungsgebührensatzung im
Jahr 2007 war erforderlich, da der Gesetzgeber mit der Novellierung des Landesgebührengesetzes vom 14.12.2004 die Gebührenhoheit auf die Landkreise und Gemeinden für ihren
jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen hat. Die unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörden standen damit zum ersten Mal vor der Aufgabe, ihre Gebühren bis Ende 2006
selbst zu kalkulieren und festzulegen.
Folglich ist zum 01.01.2007 die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die
Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde - Verwaltungsgebührensatzung - in Kraft getreten, nachdem diese vom gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim in der Sitzung
am 20.12.2006 beschlossen wurde. Zum 01.01.2011 trat eine Änderung der Verwaltungsgebührensatzung in Kraft (Satzung vom 15.12.2010), die aufgrund einer Gesetzesänderung bei
der Gebührenerhebung in waffenrechtlichen Angelegenheiten und aufgrund der Einführung
des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erforderlich war.
Die vorliegende Neufassung der Satzung begründet sich in erster Linie mit einer Änderung
des Sprengstoffgesetzes aus dem Jahr 2009. Aufgrund der Gesetzesänderung gilt die Kostenverordnung des Bundes zum Sprengstoffrecht, in der die Gebührensätze bislang einheitlich geregelt waren, nur noch bis Mitte August 2018 fort. Die Kommunen sind daher angehalten, in ihren Satzungen entsprechende Gebührentatbestände für die von Ihnen vorgenom-

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menen gebührenpflichtigen Amtshandlungen aufzunehmen. Die Gebührentatbestände richten sich hierbei nach einer Mustervorlage des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).
Ferner ist eine Überprüfung bzw. Neukalkulation der Gebühren in regelmäßigen Abständen
geboten, da sich sowohl die nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
Personal- und Sachkosten als auch die Prozesse Im Rahmen der Leistungserbringung entwickeln.

b. Satzungsänderungen
1. Fälligkeitszeitpunkt
Gebühren werden grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die/den
Schuldner/in fällig. Es hat sich vermehrt gezeigt, dass die Umsetzung einer kurzfristigen Fälligkeitsregelung zu Problemen führt, da die systemgestützten Mahnläufe mit Terminvorgaben
im 14-Tage-Intervall durchgeführt werden und es somit zu Vollstreckungsfällen kommt, die
eigentlich nicht in die Vollstreckung gelangen dürften.
Deshalb wird die Fälligkeit in den Gebührensatzungen der Stadt Lahr bereits seit mehreren
Jahren einheitlich auf einen Monat nach Bekanntgabe festgelegt (in § 11 KAG i.v.m
§ 18 LGebG eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, einen späteren Fälligkeitstermin für
Gebühren und Auslagen festlegen zu können).
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, § 8 Abs. 3 der Verwaltungsgebührensatzung wie folgt
anzupassen:
Formulierung alt
„Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind mit der Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung
an die/den Schuldner/in fällig, es sei denn, es wird ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt.“
Formulierung neu
„Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach der Gebühren- und Auslagenentscheidung an
die/den Schuldner/in fällig.“
Weitere redaktionelle Änderungen der Verwaltungsgebührensatzung sind nicht erforderlich.

2. Gebührenverzeichnis und Gebührenkalkulation
Das von der Verwaltung vorgeschlagene Gebührenverzeichnis enthält die aktuellen Leistungen der Verwaltung im Rahmen ihrer Tätigkeiten als untere Verwaltungsbehörde und untere
Baurechtsbehörde. Es wurde um neue Gebührentatbestände ergänzt – insbesondere um
Verwaltungsleistungen im Rahmen des Sprengstoffrechts – und um nicht mehr aktuelle Gebührentatbestände bereinigt. Außerdem erfolgte falls erforderlich eine Anpassung der
Rechtsgrundlagen.

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Die Verwaltungsgebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Damit kann die Verwaltungsgebühr den reinen Verwaltungsaufwand
übersteigen. Gewährleistet muss allein sein, dass die Gesamteinnahmen die Gesamtkosten
des Verwaltungszweigs nicht dauerhaft übersteigen. Die Gebührenhöhe wird durch das
Äquivalenzprinzip als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
Bei der Gebührenbemessung sind die gesamten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Personal- und Sachkosten einschließlich den kalkulatorischen Abschreibungen und den Gemeinkostenanteilen aller an der Leistungserstellung Beteiligten (Kostendeckungsgebot) mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen zugrunde zu legen. Das Kommunalabgabengesetz (§ 11) schließt den kalkulatorischen Zins bei der Gebührenbemessung für
öffentliche Leistungen (ausgenommen Benutzungsgebühren) aus.
Kalkulationsgrundlagen waren die für die einzelnen Gebührentatbestände von der Verwaltung aufzuwendenden Zeitanteile und die entsprechenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten. Nach dem Schema der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (VwV-Kostenfestlegung) vom 13.10.2015 sind abgestimmt auf die örtlichen
Verhältnisse der Stadtverwaltung pauschale Stundensätze je Beamtenlaufbahngruppe (mittl.,
geh. u. höh. Dienst) ermittelt worden.
Dabei sind die durchschnittlichen Personalkosten (einschließlich Nebenkosten) je Beamtenlaufbahn auf der Basis der im Haushaltsplan 2018 veranschlagten Personalkostenansätzen
errechnet worden. Die Zuschläge zur Abdeckung der Kosten für die Leitung und Aufsicht, für
die Gemein-, Raum- und Ausstattungskosten sowie für den sächlichen Verwaltungsaufwand
wurden Grundlage der Daten aus der Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt.
Dieser Beschlussvorlage sind der Entwurf der Verwaltungsgebührensatzung (Anlage 1), die
detaillierten Erläuterungen zur Gebührenkalkulation (Anlage 2) und die Gebührenkalkulation
inklusive einer Gegenüberstellung von den bisherigen und den vorgeschlagenen neuen Gebührensätzen (Anlage 3) beigefügt.

Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer