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Beschlussvorlage (1. Satzung zum "Stadtgulden Lahr" in der neuen Fassung)

                                    
                                        Satzung zum Bürgerbudget „Stadtgulden Lahr“
Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund des § 4 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl.
S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 23.02.2017
(GBl. 2016, S. 99, 100) in der Sitzung am 03.06.2019 folgende Satzung beschlossen:

§1
Bürgerbudget „Stadtgulden Lahr“
(1) Die Stadt Lahr beteiligt ihre Einwohnerinnen und Einwohner jährlich an der
Gestaltung des Haushaltes über die gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeiten
hinaus, durch
a) Bereitstellung eines gesonderten Budgets,
b) Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen und
c) direkter Abstimmung über die Vorschläge durch die Einwohnerinnen und
Einwohner.
(2) Der Gemeinderat stellt für das Bürgerbudget jährlich 100.000,00 € (in Worten:
einhunderttausend Euro) zur Verfügung.
(3) Der entsprechende jährliche Mittelbedarf wird in der mittelfristigen Finanzplanung
ausgewiesen.

§2
Vorschlagsrecht
(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Lahr, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, sind berechtigt, Vorschläge für das Bürgerbudget einzureichen
und über die Vorschläge abzustimmen. Die Vorschläge sind persönlich oder
schriftlich an die Stadt Lahr, Amt für Soziales, Schulen und Sport, Rathaus 2,
Rathausplatz 7, 77933 Lahr, zu richten. Alternativ können Vorschläge auch
elektronisch über die städtische Homepage oder per E-Mail an
stadtgulden@lahr.de eingereicht werden.
(2) Für den Vorschlag ist der vollständige Name, die Anschrift und das
Geburtsdatum anzugeben.
(3) Vorschläge sind jährlich vom 1. Februar bis 30. Juni einzureichen. Verspätete
Vorschläge werden für das Bürgerbudget des darauffolgenden Jahres
berücksichtigt.

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§3
Zulässigkeit
(1) Die eingegangenen Vorschläge werden durch die Stadtverwaltung auf ihre
Zulässigkeit und ihre Rechtmäßigkeit geprüft.
(2) Ein Vorschlag ist zulässig und wird gemäß § 4 zur Abstimmung gestellt, wenn
folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Der oder die Vorschlagende ist gemäß § 2 zur Teilnahme berechtigt.
b) Die Stadt Lahr ist zuständig.
c) Der Vorschlag ist umsetzbar und überschreitet die Höhe der Finanzmittel von
10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) nicht.
d) Der oder die Begünstigte des Vorschlages hat innerhalb der letzten drei
Jahre keine finanziellen Mittel aus dem Bürgerbudget erhalten.
e) Der Vorschlag verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Vorschläge
sind förderfähig, wenn sie
a. Wissenschaft und Forschung
b. öffentliches Gesundheitswesen und öffentliche Gesundheitspflege
c. Jugend- und Altenhilfe
d. Kunst und Kultur
e. Denkmalschutz und der Denkmalpflege
f. Erziehung, Volks- und Berufsbildung
g. Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Klimaschutz und
Nachhaltigkeit
h. Wohlfahrtswesen
i. Hilfen für Menschen mit Zuwanderungs- und Fluchtgeschichte,
Vertriebene, Kriegsopfer, Menschen mit Behinderung sowie Hilfen für
Opfer von Straftaten und Diskriminierung
j. Rettung aus Lebensgefahr
k. Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-, und Zivilschutz
l. Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens
m. Tierschutz
n. Gleichberechtigung von Frauen und Männern
o. Schutz von Ehe und Familie
p. Kriminalprävention
q. Sport
r. Heimatpflege und Heimatkunde
s. Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum
einschließlich der Fastnacht
t. demokratisches Staatswesen oder
u. bürgerschaftliches Engagement
zum Gegenstand haben.

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(3) Eigenständig begünstigungsfähig sind organisatorisch und örtlich abgetrennte
Organisationseinheiten wie Kindergärten und Schulen.

§4
Abstimmung
(1) Die Abstimmung über die eingereichten Vorschläge des Bürgerbudgets erfolgt im
Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung. Die Abstimmung kann in Teilen über
ein geeignetes Online-Verfahren erfolgen.
(2) Zur Abstimmung über die eingereichten Vorschläge zum Bürgerbudget sind alle
Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 2 dieser Satzung berechtigt. Wer vor
Ort abstimmt, hat seine Identität durch ein amtliches Ausweisdokument
nachzuweisen. Wer online abstimmt, hat zur Überprüfung der Identität anstelle
eines amtlichen Ausweisdokuments Name, Geburtsdatum und Adresse
anzugeben. Durch die Abstimmung wird entschieden, welche zulässigen
Vorschläge innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets realisiert werden.
Das Ergebnis der Abstimmung ist bindend.
(3) Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Anzahl der
Stimmen angenommen, bis das zur Verfügung stehende Budget aufgebraucht
ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen von der jüngsten
anwesenden Einwohnerin oder dem jüngsten anwesenden Einwohner nach § 2
Abs. 1 dieser Satzung. Sollte das letzte zu fördernde Projekt einen höheren
Förderbedarf haben als Finanzmittel noch zur Verfügung stehen, so erfolgt keine
Förderung mehr. Der zurückgebliebene Betrag erhöht die Fördersumme des
nächsten Jahres. Bei Mehrfachbegünstigung ist lediglich der Vorschlag mit den
meisten Stimmen zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen
von der jüngsten anwesenden Einwohnerin oder dem jüngsten anwesenden
Einwohner nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung.
(4) Vorschläge, die bei der Abstimmung nicht gewinnen, können im Rahmen
folgender Bürgerbudgets erneut eingereicht werden.

§5
Information der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Die Stadt Lahr informiert online sowie über öffentlich zugängliche Medien über
das Bürgerbudget, die Termine, die Abstimmung und die Realisierung der
Vorschläge.

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§6
Umsetzung
(1) Die Vorschläge, die in das Bürgerbudget aufgenommen wurden, sollen zeitnah
umgesetzt werden.
(2) Die Umsetzung setzt eine beschlossene und bestätigte Haushaltssatzung
voraus.

§7
Jahresabschluss
(1) Über den Stand der Realisierung der Vorschläge wird im Rechenschaftsbericht
zur Jahresrechnung berichtet.
(2) Nicht verbrauchte Mittel des Bürgerbudgets durch Minderausgaben werden in
das Folgejahr übertragen.
(3) Bei Mittelüberschreitungen durch Mehrausgaben mindert sich das Bürgerbudget
des Folgejahres um den verbleibenden Fehlbetrag.

§8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den 03.06.2019

Der Oberbürgermeister

Dr. Wolfgang G. Müller

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