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Beschlussvorlage (Richtlinie Hebammenförderung)

                                    
                                        RiLi - Hebammenförderung

Stadtverwaltung Lahr

Richtlinie
zur Regelung
der Gewährung von Zuwendungen
für freiberufliche Hebammen
- RiLi Hebammenförderung bei der Stadtverwaltung Lahr

Stand: 24.04.2019
Zuständig: Abt. 50/502

Richtlinie Hebammenförderung

Richtlinie
zur Regelung
der Gewährung von Zuwendungen
für freiberufliche Hebammen
- RiLi Hebammenförderung bei der Stadtverwaltung Lahr

Inhalt
1.
2.
3.
4.
5.
6.

Ziele der Richtlinie…………………………………………………….
Geltungsbereich……………………………………………………….
Budget/Finanzierung………………………………………………….
Grundsätze der Hebammenförderung ……………………………..
Verfahren……………………………………………………………….
Inkrafttreten…………………………………………………………….

Stand: 24.04.2019

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Richtlinie Hebammenförderung

1. Ziele der Richtlinie
-

Im Vordergrund steht die Unterstützung werdender Mütter und deren Familien
durch die umfassende Beratung und Betreuung in der Schwangerschaft, bei
der Geburt und im Wochenbett durch freiberufliche Hebammen. Insbesondere
die Sicherstellung der permanenten Rufbereitschaft in der Vor- und Nachsorge
(ohne Geburtshilfe) für werdende Mütter, soll gefördert werden.

2. Geltungsbereich
-

Diese Richtlinie gilt für alle werdenden Mütter, die ihren Wohnsitz in Lahr
haben und die Leistung der permanenten Rufbereitschaft in der Vor- und
Nachsorge der Geburt (ohne Geburtshilfe) durch freiberufliche Hebammen in
Anspruch nehmen.

3. Budget/Finanzierung
-

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 17.12.2018 gewährt die Stadt Lahr als
freiwillige Leistung eine Zuwendung von 50,00 Euro pro Kind der werdenden
Mutter, die die o.g. Leistung in Anspruch nimmt.

-

Für die Jahre 2019, 2020 und 2021 werden Haushaltsmittel in Höhe von
20.000 Euro pro Jahr im Rahmen der Haushaltsberatungen bereitgestellt.

4. Grundsätze der Hebammenförderung
-

Die Zuwendung von 50,00 Euro wird pro Kind der werdenden Mutter gewährt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht ein Anspruch auf einen entsprechenden
Mehrbetrag.

-

Über die Zuwendungsgewährung entscheidet das Amt für Soziales, Schulen
und Sport nach Abgabe des entsprechenden Antragsformulars. Alle
eingehenden Anträge werden geprüft. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt
zweimal jährlich an die Hebammen.

-

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll die Zuwendung in Höhe von
50,00 Euro direkt an die jeweilige Hebamme ausbezahlt werden.

-

Bei der Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Lahr.
Daher besteht kein Rechtsanspruch.

-

Der Antrag auf Gewährung des Betreuungsgeldes wird erst nach Abschluss
der Erbringung der Leistung durch die Hebamme abgerechnet.

Stand: 24.04.2019

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Richtlinie Hebammenförderung
-

Rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit ist von den Hebammen ein
Erfahrungsbericht vorzulegen, um die Unterstützung auf ihre Wirksamkeit zu
evaluieren und die Notwendigkeit der Fortführung bei gegebenenfalls
veränderten bundesrechtlichen Rahmenbedingungen festzustellen.

5. Verfahren
-

Die werdende Mutter erhält das Antragsformular auf Nachfrage bei der
Stadtverwaltung Lahr, Amt für Soziales, Schulen und Sport oder bei der
zuständigen Hebamme bzw. zum Download auf der städtischen Homepage.

-

Durch die Hebamme ist das Antragsformular gemeinsam mit der werdenden
Mutter auszufüllen.

-

Nach Erbringung der Leistungen der Vor- und Nachsorge kann die Hebamme
den Antrag auf Betreuungsgeld bei der Stadtverwaltung Lahr, Amt für
Soziales, Schulen und Sport, abrechnen.

6. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Sie kann jederzeit mit sofortiger Wirkung vom Oberbürgermeister widerrufen
werden.

Lahr/Schwarzwald, 20. Mai 2019

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Stand: 24.04.2019

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