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Beschlussvorlage (Synopse)

                                    
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Gegenüberstellung der Polizeiverordnung der Stadt Lahr vom 11.12.2000 mit dem Entwurf gemäß der Beschlussvorlage

Vorlage der Neufassung
(Änderungen in „rot“)

Polizeiverordnung der Stadt Lahr vom 11.12.2000

Begründung der Änderungen in Stichworten

Polizeiverordnung der Stadt Lahr gegen
umweltschädliches Verhalten, Belästigung
der Allgemeinheit, zum Schutz der Grünund Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
(Polizeiliche Umweltschutzverordnung)

Polizeiverordnung der Stadt Lahr gegen
umweltschädliches Verhalten, zum Schutz
der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
vom 11.12.2000

Vervollständigung des Titels gemäß Muster Gemeindetag

Aufgrund von § 10 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Abs.1
und § 18 Abs.1 des Polizeigesetzes in der derzeit gültigen Fassung wird mit Zustimmung des Gemeinderates verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

Aufgrund von § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) wird
mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

Bezeichnung der Polizeiverordnung:

§1
Begriffsbestimmungen

Zitat der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des Polizeigesetzes gemäß Muster Gemeindetag

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§1
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§
2 Abs. 1 StrG BW) oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet.

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind
oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet (§ 2 Abs. 1 StrG BW).

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder die ihm tatsächlich zur Ver-

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder die ihm tatsächlich zur Ver-

Umstellung im Satz

sprachliche Anpassung

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fügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren
Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am
Rande der Fahrbahn in der Breite von 1,5 m. Als
Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen,
verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der § 42 Abs. 4
a StVO und Treppen (Staffeln).

fügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren
Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am
Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als
Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen
und verkehrsberuhigte Bereiche i.S.v. § 42 Abs. 4 a
StVO.

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Ortsund Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch
Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Ortsund Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch
durch städtische BenutzungsVerkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kin- ordnung für Kinderspielplätze
derspielplätze.
bereits geregelt.
Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung

§2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern,
Musikinstrumenten u.ä.

§2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern,
Musikinstrumenten u.dgl.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher,
Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur
Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass
andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im
Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder bespielt
werden.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher,
Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur
Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass
andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im
Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt
werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen oder Märkten und
Messen im Freien oder bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

(2) Absatz 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen oder Märkten und
Messen im Freien oder bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

§ in StVO gestrichen
Ergänzung gemäß Muster
Gemeindetag

sprachliche Anpassung

Seite 3 von 14
b) für amtliche Durchsagen.
§3
Lärm aus Gaststätten

b) für amtliche Durchsagen.
§3
Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der
Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen
dringen, durch den andere erheblich belästigt werden.
Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der
Nähe von Wohngebäuden ist das Singen, Musizieren
und Kegeln sowie der Betrieb von Rundfunk- und
Fernsehgeräten und mechanischen Musikgeräten nur
zulässig, wenn kein störender Lärm nach außen
dringt. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
§4
Lärm von Spielplätzen

§4
Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von
der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit
zwischen 22:00 Uhr und 8:00 Uhr nicht benutzt werden.

Öffentliche Spielplätze dürfen in den Monaten von Mai
bis September in der Zeit von 21.00 bis 08:00 Uhr, in
den Monaten Oktober bis April in der Zeit von 20:00
bis 08:00 Uhr nicht benutzt werden.

(2) Für Kinderspielplätze gilt die Satzung der Stadt
Lahr über die Nutzung öffentlicher Kinderspielplätze in
der jeweils gültigen Fassung.
§5
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass
niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als
nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

Es kommt nicht mehr auf die
Lärmursache an.
Erforderlich ist eine erhebliche
Belästigung (strenger gefasst).
Gemäß Muster Gemeindetag.

Nutzung bis 22 Uhr (Erweiterung der Belegungszeiten der
Plätze; Beginn Nachtzeit gemäß TA Lärm)
Nutzungszeiten Kinderspielplätze gemäß Satzung:
Mai bis Sept.: 8 – 21 Uhr
Okt. bis April: 8 – 20 Uhr
Zusätzliche maximale Lärmwerte nach BImSchG

§5
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass
niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als
nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
§6
Haus- und Gartenarbeiten

Unverändert

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die
Ruhe anderer zu stören, dürfen von 19:00 bis 07:00

Entfällt in neuer Satzung.
Mittagsruhe ist bereits durch

Uhr und zwischen 12:00 und 14:00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. Zu
den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere
der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern
und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und
Holzspalten.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Verordnung über Rasenmäherlärm, bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Umweltschädigendes Verhalten und Belästigung
der Allgemeinheit
§6
Abspritzen und Reinigen von Fahrzeugen
(1) Auf öffentlichen Straßen sind das Reparieren von
Fahrzeugen und der Ölwechsel bei Fahrzeugen sowie
das Abspritzen und das Reinigen von Fahrzeugen mit
Reinigungsmitteln untersagt. Dies gilt auch auf privaten Grundstückflächen, die unmittelbar an die Straße
angrenzen und zur Straße hin entwässert werden.

Seite 4 von 14
32. BImSchV für Maschinenlärm entfallen. Verfolgung von
Ruhestörungen zu sonstigen
Zeiten nach OWiG und Sonnund Feiertagsgesetz möglich

Abschnitt 3
Umweltschädigendes Verhalten und Belästigung
der Allgemeinheit
§7
Abspritzen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

Ergänzungen, um Gefährdung
durch Verunreinigungen des
Abwassers vorzubeugen
Abwassersatzung: Auch von
Privatgrundstücken dürfen
Öle/Fette nicht in das Abwasser eingeleitet werden

(2) Bei der Reinigung von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken sind darüber hinaus die Bestimmungen
der Abwassersatzung der Stadt Lahr einzuhalten.
§7
Benutzung öffentlicher Brunnen

§8
Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer
Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten,
sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer
Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten,
das Wasser zu verunreinigen sowie die Brunnen oder
Anlagen zu beschmutzen.

sprachliche Anpassung

Seite 5 von 14
§8
Verkauf von Lebensmitteln zum Verzehr im Freien

§9
Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen oder Getränke zum Verzehr im
Freien verabreicht, so sind für Abfälle und Speisereste
in geeigneter Art und Weise Behälter bereitzuhalten.
§9
Verteilung von Druckwerken

Werden Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Abfälle und Speisereste geeignete Behälter bereitzuhalten.

(1) Wer Druckwerke auf öffentlichen Straßen oder in
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verbreitet,
hat die im Verteilungsbereich weggeworfenen Druckwerke unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen.

Ergänzungen und Umformulierungen zum besseren Verständnis des Regelungszwecks

Neu eingefügt mit geschlechtsneutraler Formulierung. Bei Verstößen können
Ordnungswidrigkeitsverfahren
eingeleitet werden

(2) Die Person, die Zeitungen oder Wurfsendungen
austrägt, hat so zuzustellen, dass diese nicht durch
Umwelteinflüsse fortgetragen werden können.
§ 10
Gefahren durch Tiere

§ 10
Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen,
dass niemand gefährdet wird.

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen,
dass niemand gefährdet wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

(3) Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind
auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der
Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier
einwirken kann, nicht frei herumlaufen.

(3) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum
über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000
bleiben unberührt.

Anzeigepflicht von möglicherweise gefährlichen Tieren, um
bei Verlust/Fund schneller reagieren zu können

sprachliche Anpassung

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(4) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum
über das Halten gefährlicher Hunde in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
§ 11
Verunreinigung durch Hunde
Die Person, die einen Hund hält oder führt, hat dafür
zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder auf fremden Grundstücken verrichtet.
Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu
beseitigen.
§ 12
Fütterungsverbot

§ 11
Verunreinigung durch Hunde
geschlechtsneutrale FormulieDer Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu
rung
sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- oder Erholungsanlagen oder auf fremErgänzung
den Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter
Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
§ 12
Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grünund Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. Ebenso
dürfen Wasservögel (z.B. Enten oder Schwäne) in
stehenden Gewässern nicht gefüttert werden. An den
genannten Orten darf auch kein Futter ausgelegt werden.

Tauben dürfen auf Straßen, Wegen, Plätzen, in öffent- siehe Definition § 1 Abs. 1
lichen Grünanlagen und öffentlichen Einrichtungen
nicht gefüttert werden.
Ergänzung auch im Hinblick
auf LGS-Gelände. Durch
übermäßige Fütterung steigt
die Zahl der angezogenen Tiere und damit auch die Belastung des Gewässers durch
Ausscheidungen der Tiere.
§ 13
§ 13
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in
Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
außerhalb von zugelassenen Plakatträgern
(Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plaka-

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen, sowie in
Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen u.ä.) zu plakatieren;

sprachliche Anpassung

Seite 7 von 14
tieren;
andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften, oder zu bemalen oder in sonstiger
Weise zu Werbezwecken zu benutzen.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die
von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grünund Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Abs.1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere
eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht
zu befürchten ist.

- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften
oder zu bemalen.
umfassendere Beschreibung
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die
von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
gemäß Muster Gemeindetag
(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 kann erteilt werden,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere wenn eine Verunstaltung des Orts- und
Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3) Wer entgegen den Verboten des § 13 Abs.1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert
oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet
oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Vorrausetzungen des § 6 Abs.3 des Polizeigesetzes auch
den/die Veranstalter/in oder eine sonstige Person, die
auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortliche/r benannt wird.
§ 14
§ 14
Belästigung der Allgemeinheit
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen
sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Lagern und Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von
Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft, soweit in zumutbarer
Nähe eine Toilette zur Verfügung steht,
4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb

(1) Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und
Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist
untersagt:
1. das Lagern und Nächtigen;
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von
Minderjährigen zu dieser Art des Betteln;
3. das Verrichten der Notdurft, soweit in zumutbarer
Nähe eine Toilette zur Verfügung steht;
4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb

gemäß Muster Gemeindetag

gemäß Muster Gemeindetag

gemäß Muster Gemeindetag

gemäß Muster Gemeindetag
Durch VGH Baden-

von Freiausschankflächen oder Einrichtungen wie
Grillstellen u.ä. ausschließlich oder überwiegend zum
Zweck des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen;
4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer
in dafür bestimmte Abfallbehälter,
6. Sperrmüll und die zur öffentlichen Müllentsorgung
vorgesehenen Behälter für Haushaltsmüll (Mülltonne
u. ä.) mehr als einen Tag vor oder nach dem Abfuhrtermin des Entsorgungsunternehmens im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen,
7. andere Abfälle als Kleinabfälle in öffentliche Abfallkörbe einzuwerfen. Es ist verboten, Haus- und Gewerbemüll oder Altpapier einzuwerfen.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
§ 15
Ordnungsvorschriften
(1) In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist
es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der
besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Fläche zu betreten;
2. sich in den nicht dauernd geöffneten Anlagen oder

von Freiausschankflächen oder Einrichtungen wie
Grillstellen u.ä. ausschließlich oder überwiegend zum
Zweck des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen;
5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des
Betäubungsmittelgesetzes bleiben
unberührt.

Seite 8 von 14
Württemberg für ungültig erklärt

Neu eingefügt, bei Verstößen
können Ordnungswidrigkeiten
verfahren eingeleitet werden

Abschnitt 4
Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
§ 15
Ordnungsvorschriften
(1) In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist
es untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der
besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
2. sich in den nicht dauernd geöffneten Anlagen oder

gemäß Muster Gemeindetag

Anlageteilen außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen
oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch
Dritte erheblich belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige
Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu machen;
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine
zu entfernen;
5. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder
Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Liegewiesen dürfen Hunde
nicht mitgenommen werden.
6. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu
bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
7. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen
oder darin zu fischen;
9. Musikinstrumente, Radiogeräte, Kassettenrekorder,
CD-Player oder ähnliche Geräte in einer Weise zu
benützen, daß andere Besucher der Anlage gestört
werden sowie auf andere Weise störenden Lärm erzeugen;
8. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen
9. außerhalb der dafür besonders bestimmten und
entsprechend gekennzeichneten Stellen zu reiten, zu
zelten oder zu baden,
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Kran-

Anlageteilen außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten oder Sperren und Einfriedigungen zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen
und sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die
Ruhe Dritter oder Besucher belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige
Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
5. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder
Steine zu entfernen;
6. Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen;

7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu
bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen;
9. Musikinstrumente, Radiogeräte, Kassettenrekorder,
CD-Player oder ähnliche Geräte in einer Weise zu
benützen, daß andere Besucher der Anlage gestört
werden sowie auf andere Weise störenden Lärm erzeugen;

10.Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen;
dies gilt nicht für Kinderwagen, und fahrbare Kranken-

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gemäß Muster Gemeindetag

gemäß Muster Gemeindetag

gemäß Muster Gemeindetag;
Kinderspielplätze bereits in
dortiger Satzung geregelt

gemäß Muster Gemeindetag

gemäß Muster Gemeindetag

Seite 10 von 14
kenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch
andere Besucher nicht gefährdet werden.

stühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

(2) Für Kinderspielplätze gilt die Satzung der Stadt
Lahr über die Nutzung öffentlicher Kinderspielplätze in
der jeweils gültigen Fassung.
Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern

(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und
Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren
benutzt werden.
Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern

siehe Benutzungsregeln der
städtischen Satzung

§ 16
Hausnummern

unverändert

§ 16
Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tage, an dem sie bezogen werden, mit
der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in
arabischen Ziffern zu versehen.

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tage, an dem sie bezogen werden, mit
der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in
arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in
die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu
erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von
nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem
Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen
Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von
der Straße zurückliegen, können die Hausnummern
am Grundstückszugang angebracht werden.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in
die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu
erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von
nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem
Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen
Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von
der Straße zurückliegen, können die Hausnummern
am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

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Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 17
Zulassung von Ausnahmen

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 17
Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare
Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare
Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz
Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs.1 Rundfunk- und Fernsehgeräte,
Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische
Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere
erheblich belästigt werden,
2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt,
durch den andere erheblich belästigt werden.
3. entgegen § 4 Abs.1 Sport- und Spielplätze benutzt,
4. entgegen § 5 Tiere so hält, dass andere mehr als
nach den Umständen unvermeidbar gestört werden,
5. entgegen § 6 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen
und privaten Grundstücken repariert, abspritzt oder
mit Reinigungsmitteln reinigt oder Ölwechsel bei Fahrzeugen vornimmt,

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz
Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte,
Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder andere mechanische oder elektroakustische
Geräte zur Lauterzeugung in solcher Lautstärke betreibt oder spielt, dass andere erheblich belästigt werden;
2. entgegen § 3 in Gaststätten und Versammlungsräumen das Singen, Musizieren und Kegeln sowie
den Betrieb von Rundfunk- oder Fernsehgeräten oder
mechanischen Musikinstrumenten zuläßt, obwohl störender Lärm nach außen dringt, oder Fenster und Türen nicht geschlossen hält;
3. entgegen § 4 öffentliche Spielplätze benutzt;
4. entgegen § 5 Tiere so hält, dass andere erheblich
belästigt werden;

unverändert

Anpassungen an die geänderten oder ergänzten Bestimmungen

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6. entgegen § 7 öffentliche Brunnen entgegen ihrer
Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das
Wasser verunreinigt,
7. entgegen § 8 geeignete Behälter für Speisereste
und Abfälle nicht bereit hält,
8. entgegen § 9 Abs. 1 als Verbreiter von Druckwerken die weggeworfenen Druckwerke nicht unverzüglich ordnungsgemäß beseitigt,
9. entgegen § 9 Abs. 2 Zeitungen oder Wurfsendungen so zustellt, dass diese durch Umwelteinflüsse
fortgetragen werden können,
10. entgegen § 10 Abs.1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
11. entgegen § 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
12. entgegen § 10 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen
lässt,
13. entgegen § 11 als Person, die einen Hund hält
oder führt, abgelegten Hundekot nicht unverzüglich
beseitigt,
14. entgegen § 12 Tauben oder Wasservögel füttert
oder Futter auslegt,
15. entgegen §13 Abs.1 plakatiert oder nicht dafür
zugelassene Flächen beschriftet, bemalt oder in sonstiger Weise zu Werbezwecken zu benutzt oder als
verpflichtete Person der in §13 Abs.3 beschriebenen
Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
16. entgegen § 14 Abs.1 Nr.1 nächtigt,
17. entgegen § 14 Abs.1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
18. entgegen § 14 Abs.1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
19. entgegen § 14 Abs. 1 Nr.4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
20. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft
oder ablagert,

5. entgegen § 6 Haus- und Gartenarbeiten durchführt;
6. entgegen § 7 auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug
abspritzt;
7. entgegen § 8 öffentliche Brunnen entgegen ihrer
Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das
Wasser oder die Brunnenanlage verunreinigt;
8. entgegen § 9 keine geeigneten Behälter für Speisereste oder Abfälle bereithält;
9. entgegen § 10 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden;
10.entgegen § 10 Abs. 2 Hunde frei umherlaufen
lässt;
11.entgegen § 11 als Führer oder Halter eines Hundes nicht dafür sorgt, dass dieser seine Notdurft nicht
auf Gehwegen, in fremden Vorgärten oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet oder
verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich
beseitigt;
12.entgegen § 12 Tauben füttert oder Futter für andere Vögel so auslegt, dass es von Tauben erreicht
werden kann;
13.entgegen § 13 plakatiert oder nicht dafür vorgesehene Flächen beschriftet oder bemalt;
14.entgegen § 14 die Allgemeinheit belästigt;
15.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen betritt;
16.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlageteilen aufhält oder Einfriedigungen
oder Sperren überklettert;
17.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten
Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt;
18.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen,
Anpflanzungen oder sonstige Anlageteile verändert

Seite 13 von 14
21. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 6 die zur öffentlichen
Müllentsorgung vorgesehenen Behälter für Hausmüll
abstellt,
22. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 7 Abfälle in öffentliche
Abfallkörbe einwirft,
23. entgegen § 15 Abs.1 Nr.1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
24. entgegen § 15 Abs.1 Nr.2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt
oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren
überklettert,
25. entgegen § 15 Abs.1 Nr.3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten
Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
26. entgegen § 15 Abs.1 Nr.4 Wege, Rasenflächen,
Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert
oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
27. entgegen § 16 Abs.1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub,
Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
27. entgegen § 15 Abs.1 Nr.5 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Liegewiesen mitnimmt,
28. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt
oder entfernt,
29. entgegen § 15 Abs.1 Nr.7 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
30. entgegen § 15 Abs.1 Nr.8 Schieß-, Wurf- oder
Schleudergeräte benutzt,
31. entgegen § 15 Abs.1 Nr.9 außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen reitet, zeltet oder badet.
32. entgegen § 15 Abs.1 Nr. 9 Parkwege befährt oder

oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht;
19.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub,
Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt;
20.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt;
21.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt
oder entfernt, soweit nicht der Tatbestand der Sachbeschädigung oder gemeindeschädlichen Sachbeschädigung nach §§ 303 bzw. 304 StGB verwirklicht
ist;
22.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt;
23.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 9 Musikinstrumente, Radiogeräte, Kassettenrekorder, CD-Player oder ähnliche Geräte benutzt oder auf andere Weise störenden
Lärm erzeugt;
24.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt;
25.entgegen § 15 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte auf
Kinderspielpläzten benutzt;
26.entgegen § 16 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht;
27.entgegen § 16 Abs. 2 S. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 16 Abs. 2 anbringt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach §
17 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2
PolG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ord-

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Fahrzeuge abstellt,
33. entgegen § 16 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
34. entgegen § 16 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 16 Abs. 2 anbringt,

nungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens
DM 10,-- und höchstens DM 2.000,-- und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens DM 1.000,-geahndet werden.

(2) Abs.1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 17
zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2
PolG und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 19
Inkrafttreten

§ 19
Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom
11.12.2000 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle Verordnungen außer Kraft,
die dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen.