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Beschlussvorlage (Freiwillige Feuerwehr Lahr, Musikzug -Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: St. Feuerw
Vogt

Datum: 24.04.2019 Az.: StFW/BVS
131.14.03

Drucksache Nr.: 119/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

03.06.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Freiwillige Feuerwehr Lahr, Musikzug
-Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des
stellvertretenden Leiters der Abteilung Musik der Feuerwehr Stadt Lahr

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für BadenWürttemberg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr
der Wahl des Feuerwehrangehörigen Christian Dürr zum stellvertretenden Leiter der
Abteilung Musik der Feuerwehr Stadt Lahr zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung
ab 01.04.2019 für die Dauer von fünf Jahren.

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 119/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr
Stadt Lahr aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt sowie der sieben Stadtteile, der
Alters- und Ehrenabteilung, der Abteilung Jugendfeuerwehr, der Abteilung Musik, der
Abteilung hauptamtliche Kräfte und sonstigen einsatzdienstleistenden Feuerwehrangehörigen, die keiner Einsatzabteilung angehören. Für die einzelnen Feuerwehrabteilungen sind jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stellvertreter zu wählen.
Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. §
8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den aktiven Feuerwehrangehörigen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen
der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die
Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt
Lahr zutreffend.
Im Rahmen der Abteilungsversammlung des Musikzuges der Feuerwehr Stadt Lahr am
23.04.2019 fand die Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung statt.
Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung
Als einziger Bewerber stellte sich Christian Dürr zur Wahl. Von 10 aktiven, stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen waren 7 bei der Abteilungsversammlung anwesend
und beteiligten sich an der Wahl. Der Feuerwehrangehörige Christian Dürr wurde mit 5
Stimmen gewählt, Michael Leppla wurde mit einer Stimme gewählt. Darüber hinaus gab
eine ungültige Stimme.
Der Gewählte darf gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
nur bestellt werden, wenn er die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen erfüllt.
Der Gewählte
- Christian Dürr
erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen.
Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer des gewählten Feuerwehrangehörigen
Christian Dürr fünf Jahre mit Wirkung ab 01.04.2019. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 wird der Gewählte vom Oberbürgermeister
bestellt.

Dr. Wolfgang G. Müller

Thomas Happersberger