Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Zusätzliche Rechtsabbiegespur am Fachmarktzentrum Lahr-Mietersheim - Fußgängerunterführung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 605
Lau

Datum: 10.05.2019 Az.: 0650/Lau

Drucksache Nr.: 128/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

22.05.2019

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

03.06.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

61

302

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

--------------------

Betreff:

Zusätzliche Rechtsabbiegespur am Fachmarktzentrum Lahr-Mietersheim
- Fußgängerunterführung

Beschlussvorschlag:

Das Gremium beschließt, dem Vorschlag der Verwaltung zur Planung und zum Bau
einer zusätzlichen Rechtsabbiegespur am Fachmarktzentrum Lahr-Mietersheim zu
folgen und in diesem Zusammenhang die Fußgängerunterführung außer Betrieb zu
nehmen.

Anlage(n):
Alternativrouten Unterführung FMZ

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 128/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Zwischen dem Investor des Fachmarktzentrums Lahr-Mietersheim (Standorte Obi, Aldi, Rewe) und der Stadt Lahr wurde am 10.12.2014 ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen
Hierin wurde unter anderem unter Titel III – Erschließung § 5 (5.5) geregelt, dass der Investor
der Stadt einen Betrag in Höhe von 150.000.- EUR für den Bau einer zusätzlichen Rechtsabbiegespur am Eckpunkt Dehner zur Rampe B 3/415 zur Verfügung stellt. Diese Mittel sind allerdings an die Vorgabe gebunden, dass das Verkehrsaufkommen eine zusätzliche Spur erfordert und die Fertigstellung bis zum 31.12.2020 erfolgt ist.
Zwischenzeitlich wurde in mehreren Verkehrsschauen mit der Stadtverwaltung und der Polizeibehörde ermittelt, dass die Notwendigkeit einer zusätzlichen Rechtsabbiegespur ohne
Zweifel besteht.
Aus den vorgenannten Gründen schlägt die Stadtverwaltung dem Gremium vor in die Planung einzusteigen und die Durchführung für das Haushaltsjahr 2020 vorzusehen.
Vorab sollte allerdings noch eine Entscheidung über die Fußgängerunterführung, welche die
Rampe derzeit unterquert, herbeigeführt werden, damit die Grundlage für die Planung gesichert ist.
Bisher wurde die Unterführung von Fußgängern und Radfahrern genutzt, wobei letztere absteigen mussten, da das Profil der Unterführung ein Durchfahren nicht zulässt. Nach dem
Bau der Ortenau-Brücke als Verbindung zwischen dem Bürgerpark und dem Seepark ist die
neue Verkehrsführung für Radfahrer hierüber gesichert. Nach Einschätzung der Stadtverwaltung wird die bestehende Unterführung zukünftig nur noch von sehr wenigen Fußgängern
genutzt, deren Quelle und Ziel im Wohngebiet Mietersheim um die Breisgaustraße liegt. Für
diese Nutzer stehen allerdings zwei Alternativrouten zur Verfügung (siehe Anlage), welche
auch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Gartenmarkt und Gewerbe“ durch die
Stadtverwaltung mit einem Geh- und Fahrrecht für Fußgänger und Radfahrer vermerkt werden sollen. Somit würde die Bedeutung der Unterführung so gering sein und gleichzeitig die
Kosten zur Verlängerung, bzw. Aufdimensionierung in keinem Verhältnis stehen.
Aus den oben erwähnten Gründen empfiehlt die Stadtverwaltung im Zuge der Planung und
des anschließenden Baus der zusätzlichen Rechtsabbiegespur auf den Erhalt und einen weiteren Ausbau der Unterführung zu verzichten und diese dauerhaft zu verschließen.

Tilman Petters

Udo Lau

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.