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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen aus-genommen Benutzungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung -)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Herzog

Datum: 03.05.2019 Az.: 969.21

Drucksache Nr.: 122/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

20.05.2019

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

03.06.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

30

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren
- Verwaltungsgebührenordnung -

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs.

Anlage(n):
1: Entwurf der Verwaltungsgebührenordnung mit Gebührenverzeichnis

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 122/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:

I.

Allgemeines
Kommunen können für verschiedene Leistungen, die sie im Interesse Einzelner vornehmen,
Verwaltungsgebühren erheben. Dabei ist zwischen den Aufgaben, die der Kommune zur Erfüllung nach Weisung auferlegt sind (sog. Pflichtaufgaben nach Weisung, wie z.B. die Tätigkeiten der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörden) und dem Verwaltungshandeln in
Selbstverwaltungsangelegenheiten (weisungsfreie Pflichtaufgaben, freiwillige Aufgaben) zu
unterscheiden. Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung stellen die bestehenden Gebührensatzungen der Stadt Lahr dar.
In der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
ausgenommen Benutzungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) sind sämtliche öffentliche Leistungen mit Gebühren hinterlegt, die Selbstverwaltungsangelegenheiten betreffen und
nicht unter den Aufgabenbereich der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörde fallen. Da
die Stadt Lahr Aufgaben der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörden für die Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim wahrnimmt, sind die damit im Zusammenhang stehenden gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen und die jeweilige Höhe der Gebühren in einer separaten Satzung für das Gemeinschaftsgebiet festgesetzt worden (Satzung über die
Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde (Verwaltungsgebührensatzung)).

II.

Neufassung der Verwaltungsgebührenordnung

Die Verwaltungsgebührenordnung wurde jüngst mit Inkrafttreten zum 01.01.2018
neu gefasst. Der Neufassung lag eine umfassende Überarbeitung des
Gebührenverzeichnisses und eine Neukalkulation der Verwaltungsgebühren zugrunde.
Zwischenzeitlich hat die Praxis gezeigt, dass Anpassungsbedarf bei einem Gebührentatbestand aufgrund des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG) besteht.
Das LIFG räumt natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts grundsätzlich freien
Zugang zu allen bei den öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts vorhandenen Informationen ein. Die damit entstehende umfassende
Auskunftspflicht kann je nach Sachverhalt mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein, der durch den aktuellen Gebührenrahmen nicht abgedeckt ist.
Die Verwaltung hat bereits eine entsprechende Vorlage in die Sitzung des Gemeinderats am
24.09.2018 (Drucksache-Nr. 213/2018) eingebracht. Sie enthielt den Vorschlag, den Gebührentatbestand „Auskünfte und Einsichtnahmen, Zugang zu amtlichen Informationen – auch im
Sinne und nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG)“ mit einem Gebührenrahmen von 5,00 € bis 10.000,- € in die Verwaltungsgebührenordnung aufzunehmen.
Die Vorlage wurde im Laufe der Sitzung abgesetzt, da sich in der Diskussion gezeigt hat,
dass eine Gebührenobergrenze von 10.000,- € nicht beschlussfähig ist.

Drucksache 122/2019

Seite - 3 -

Nach einer verwaltungsinternen Aufarbeitung und Abstimmung des Themas und der
Befassung im Ältestenrat, um eine beschlussfähige Gebührenobergrenze zu definieren
schlägt die Verwaltung vor, den Gebührentatbestand mit der lfd. Nr. 6 des
Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung wie folgt zu ändern:

Aktueller Gebührentatbestand:
6.

Auskünfte
Insbesondere aus Akten, Büchern und Einsichtnahme
in solche
Mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei

5,00 bis 100,00 €

Vorgeschlagene Änderung:
6.

Auskünfte
Auskünfte und Einsichtnahmen, Zugang zu amtlichen
Informationen – auch im Sinne und nach Maßgabe des
Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG);
Mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei

5,00 bis 5.000,00 €

Über die konkrete Höhe der Gebühr im Einzelfall bzw. in welcher Höhe der Gebührenrahmen
ausgeschöpft wird, ist jeweils nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Interessen des Gebührenschuldners unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden.

Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer