Beschlussvorlage (Information zur Datenerhebung Hebammenförderung)
Vorlage: Richtlinie zur Regelung der Gewährung von Betreuungsgeld für die Vor- und Nachsorge (ohne Geburtshilfe) durch freiberufliche Hebammen
20. Mai 2019
Beschlussvorlage (Richtlinie zur Regelung der Gewährung von Betreuungsgeld für die Vor- und Nachsorge (ohne Geburtshilfe) durch freiberufliche Hebammen)
Beschlussvorlage (Antragsformular Hebammenförderung)
Beschlussvorlage (Information zur Datenerhebung Hebammenförderung)
Beschlussvorlage (Richtlinie Hebammenförderung)
20. Mai 2019
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Richtlinie zur Regelung der Gewährung von Betreuungsgeld für die Vor- und Nachsorge (ohne Geburtshilfe) durch freiberufliche Hebammen)
Beschlussvorlage (Antragsformular Hebammenförderung)Beschlussvorlage (Richtlinie Hebammenförderung)Beschlussvorlage (Information zur Datenerhebung Hebammenförderung)
Stadt Lahr/Schwarzwald Information zur Datenerhebung (Datenschutzinformation) Seit dem 25.05.2018 ist die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft und unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden. Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Stadt Lahr und Ihre Rechte aus dem Datenschutzrecht geben. Antrag auf Gewährung von Betreuungsgeld für die Vor- und Nachsorge (ohne Geburtshilfe) durch freiberufliche Hebammen Stadtverwaltung Lahr/Schwarzwald Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller Verantwortliche/r nach Art. Rathausplatz 4 77933 Lahr 4 Nr. 7 DSGVO 07821/910-00 Email: info@lahr.de Behördliche/r Tel.: 07821/910-0196 Datenschutzbeauftragte/r Email: datenschutz@lahr.de Entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO liegt eine Einwilligung der Mutter und der Hebamme vor. Danach werden personenbezogene Zweck der Daten zum Zweck der Gewährung von Betreuungsgeld für die Vor- und Datenverarbeitung, Nachsorge (ohne Geburtshilfe) durch freiberufliche Hebammen erhoben Rechtsgrundlage und verarbeitet. Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten (Stellen, denen die Daten offengelegt werden) Die Daten werden aufgrund Ihrer Zustimmung ausschließlich zur Prüfung der erbrachten Leistung innerhalb der Stadtverwaltung Lahr verwendet. Übermittlung der Daten an Drittstaaten Nein geplante Speicherungsdauer 10 Jahre Sie haben als betroffene Person das Recht von der Stadtverwaltung Lahr/Schwarzwald Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können verlangen, die Betroffenenrechte bereitgestellten personenbezogenen Daten gemäß Art. 20 DSGVO zu erhalten oder zu übermitteln. Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen. Die Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, poststelle@lfdi.bwl.de beschweren. Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten oder Freiwillige Bereitstellung der Daten und Folgen der Verweigerung Sie sind nicht verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Sind Sie damit nicht einverstanden, kann keine Gewährung von Betreuungsgeld für die Vor- und Nachsorge (ohne Geburtshilfe) durch freiberufliche Hebammen erfolgen. Falls die Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern Nein bei Dritten erhoben wurden automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling Nein