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Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis)

                                    
                                        Anlage 1
-EntwurfSatzung der Stadt Lahr / Schwarzwald
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von
Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde
-VerwaltungsgebührensatzungAufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221), der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07.11.2017 (GBl. S. 592), des § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. S. 1191), der §§ 59 bis 61 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der vorgenannten Fassung i.V.m. den §§ 5
Abs. 2 bis 4, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
in der Fassung vom 16. September 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
Dezember 2015 (GBl. S. 1147,1149) sowie der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes (vereinbarte
Verwaltungsgemeinschaft) zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Kippenheim
vom 24.06.1975 in der Änderungsfassung vom 08.11.1977 hat der gemeinsame
Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim in der Sitzung am :................ folgende Satzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet der vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Lahr mit der Gemeinde Kippenheim.
§2
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Lahr, handelnd als erfüllende Gemeinde für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim, erhebt für die Wahrnehmung von Aufgaben
der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und
der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung Gebühren nach
dieser Satzung und dem beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage).
(2) Diese Satzung gilt nicht, soweit spezielle gesetzliche Gebührenvorschriften bestehen.

-2-

(3) Die Stadt Lahr kann Dritte beauftragen, die Gebühren nach dieser Satzung zu
berechnen, Bescheide auszufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt Lahr zu führen
sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der
Stadt Lahr mitzuteilen.
§3
Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dieser Satzung ist
diejenige/derjenige verpflichtet,
1. der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist;
2. die/der die Gebühren- und Auslagenschuld durch eine gegenüber der Stadt
abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat;
3. die/der für die Gebühren- und Auslagenschuld einer/eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.
§4
Sachliche und persönliche Gebührenfreiheit
(1) Gebühren nach dieser Satzung werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen,
die folgende Angelegenheiten betreffen:
1. Gnadensachen,
2. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
3. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende
oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
4. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme
von Prüfungen zur Notenverbesserung,
5. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften die Anlage zu dieser Satzung keine besondere Regelung trifft.
6. die behördliche Informationsgewinnung, mit Ausnahme der Vermessungsgebühren.

-3(2) Von der Entrichtung einer Verwaltungsgebühr nach dieser Satzung sind befreit,
soweit Gegenseitigkeit besteht:
1. das Land Baden-Württemberg;
2. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die
nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet
werden;
3. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.
(3) Von der Entrichtung einer Verwaltungsgebühr nach dieser Satzung sind außerdem
befreit:
1. die Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen;
2. die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie deren Untergliederungen und
Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und
Stiftungen für den Bereich der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege.
(4) Die Gebührenbefreiungen nach Abs. 2 und 3 treten nicht ein, soweit die dort genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf
Dritte umzulegen. Satz 1 gilt für die in Abs. 3 genannten Stellen nur für deren
steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art.
Ferner tritt eine Gebührenbefreiung nicht ein für öffentliche Leistungen der Stadt,
wenn diese öffentlichen Leistungen nicht nur durch die Stadt bzw. deren Organisationseinheiten selbst erbracht werden und für öffentliche Leistungen im Bereich
des Vermessungswesens und des bautechnischen Prüfwesens.
(5) Im Übrigen kann im Einzelfall von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr ganz
oder teilweise abgesehen werden, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage
des einzelnen Falles unbillig wäre.
(6) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

-4§ 5 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage). Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil
der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder
eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können
Gebühren bis 10.000,00 Euro erhoben werden.
(2) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten
aller an der Leistung Beteiligter decken. Außerdem ist die wirtschaftliche oder
sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den/die Gebührenschuldner/in
zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Werden nach dem Gebührenverzeichnis Gebühren nach festen Sätzen erhoben, kann das wirtschaftliche
oder sonstige Interesse des/der Gebührenschuldners/in unberücksichtigt bleiben.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den/die Gebührenschuldner/in.
(4) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so
ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung oder
eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage maßgebend. Der/die
Gebührenschuldner/in hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises kann die
Behörde den Wert auf Kosten des/der Gebührenschuldners/in schätzen. Sie kann
sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(5) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der öffentlichen
Leistung zu entrichten, so bemisst sich die Höhe der Gebühr nach angebrochenen
Viertelstunden der Bearbeitungszeit.

(6) Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine
Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Verwaltungsgebühr,
mindestens 5,00 Euro erhoben, sofern die Anlage keine besondere Regelung trifft.
Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt,
wird keine Gebühr erhoben.
(7) Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher
Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen vom/von der

-5Gebührenschuldner/in zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der
Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur Hälfte der vollen
Gebühr, mindestens 2,50 Euro erhoben, sofern die Anlage keine besondere
Regelung trifft.
§6
Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt erwachsenen Auslagen grundsätzlich
inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann,
wenn für eine öffentliche Leistung keine Verwaltungsgebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere:
1.
2.
3.
4.

Gebühren für Telekommunikationsdienstleistungen;
Reisekosten;
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen;
Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der
Beweiserhebung;
5. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und
Lieferungen;
6. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen, Tieren und Gegenständen;
7. Gebühren für Übersetzungen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§7
Auskunftspflicht
Die/der Gebührenschuldner/in ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die
notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gelten
die Bestimmungen der Abgabenordnung.

-6§8
Entstehung, Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung, für die
sie erhoben wird.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 5 Abs. 7 dieser Satzung entsteht die
Verwaltungsgebühr mit der Zurücknahme und in den anderen Fällen des § 5 Abs. 7
und des § 5 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.
(3) Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach der Gebühren- und
Auslagenentscheidung an die/den Schuldner/in fällig.
(4) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erfolgt, kann von der
Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe
der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht
werden.
(5) Schriftstücke (z.B. Ausfertigungen, Abschriften, Urkunden) oder sonstige Sachen
können bis zur Entrichtung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den/die Gebührenschuldner/in auf dessen/deren Kosten unter
Nachnahme der Gebühr übersandt werden.

§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am xx.xx.2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der
unteren Baurechtsbehörde -Verwaltungsgebührensatzung- vom 20.12.2006 in der
Fassung der Änderungssatzung vom 15.12.2010 außer Kraft.
Lahr, den

Kippenheim, den

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Matthias Gutbrod
Bürgermeister

Anlage

zur Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben
der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde
- Verwaltungsgebührensatzung -

Gebührenverzeichnis

Lfd. Nr.

Gebührentatbestand
(öffentliche Leistung)

Gebühr in EURO

1.

Gebühren in Ordnungsangelegenheiten

1.1

Gaststättenrecht

1.1.1

Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG)

108,00 bis 6.000,00

1.1.2

33,00 bis 3.000,00

1.1.3

Befristete Gaststättenerlaubnis bis zu einem Jahr
(§ 3 Abs. 2 GastG)
Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG)

1.1.4

Vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 GastG)

22,00 bis 350,00

1.1.5

Vorläufige Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG)

22,00 bis 300,00

1.1.6

Gestattungen mit einer Geltungsdauer von mehr als
4 Tagen (§ 12 GastG)
Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften für einzelne Betriebe (§ 12 Satz 1 GastVO):
Regelmäßige Sperrzeitverkürzung
(Gebühr je Monat)
Auflagen und Anordnungen (§§ 5, 12 Abs. 3 GastG,
§ 12 Satz 2 GastVO)

1.1.7

1.1.8

1/8

65,00 bis 600,00

22,00 bis 1.000,00
22,00 bis 600,00

33,00 bis 520,00

1.2

Gewerberecht

1.2.1

Erlaubnis zum Betrieb von Privatkrankenanstalten
(§ 30 GewO)
Erlaubnis zur Schaustellung von Personen
(§ 33 a GewO)
Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten (§ 33 c Abs. 1 GewO)
Geeignetheitsbescheinigung (§ 33 c Abs. 3 GewO)
(Gebühr je Bescheinigung)
Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit
Gewinnmöglichkeiten (§ 33 d Abs. 1 GewO)
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 41 Landesglücksspielgesetz)
Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO)
Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes
(§ 34 a Abs. 1 und 2 GewO)
Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerungsgewerbes
(§ 34 b Abs. 1 und 2 GewO)
Öffentliche Bestellung von Versteigerern
(§ 34 b Abs. 5 GewO)
Schließungsverfahren von Betrieben (z.B. Gaststätten,
Spielhallen) (§ 15 Abs. 2 GewO)
Gewerbeuntersagung sowie Entscheidungen
(§ 35 GewO)
Gestattung der Wiederausübung eines untersagten
Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO)
Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)

1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.2.5
1.2.6
1.2.7
1.2.8
1.2.9
1.2.10
1.2.11
1.2.12
1.2.13
1.2.14
1.2.15

1.2.16
1.2.17
1.2.18

Erteilung einer Zweitschrift / Ersatz der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO)
(Gebühr je Zweitschrift/Ersatz)
Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte
(§ 55 b Abs. 2 GewO)
Festsetzung von Spezialmärkten, Jahrmärkten,
Wochenmärkten sowie Volksfesten
Änderung oder Aufhebung der Festsetzung von
Märkten, Messen und Ausstellungen

1.3

Handwerksrecht

1.3.1

Handwerksuntersagung (§ 16 HWO)

1.4

Sonn- und Feiertagsgesetz

1.4.1

Erteilung von Befreiungen von Arbeits- und Veranstaltungsverboten gem. § 12 Sonn- und FeiertagsG
(Gebühr je Befreiung)

2/8

65,00 bis 2.000,00
65,00 bis 2.000,00
44,00 bis 1.500,00
55,00
65,00 bis 1.500,00
130,00 bis 6.000,00
65,00 bis 1.500,00
65,00 bis 1.500,00
65,00 bis 1.500,00
65,00 bis 1.500,00
98,00 bis 900,00
98,00 bis 900,00
65,00 bis 1.000,00
65,00 bis 600,00
57,00

28,00 bis 250,00
65,00 bis 2.000,00
65,00 bis 1.200,00

65,00 bis 650,00

22,00 bis 500,00

1.5

Waffenrecht

1.5.1

Erteilung einer Erlaubnis für Sportschützen (grüne
44,00
WBK) und sonstige Berechtigte/Brauchtumsschützen
(§§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 2, 3 und 16 Abs. 1 WaffG)
Erteilung einer Erlaubnis für Jäger (ab der 3. Kurzwaffe)
65,00
Erteilung einer Erlaubnis Jäger (Langwaffen sowie 1.
44,00
und 2. Kurzwaffe - § 13 Abs. 2 und 3 WaffG)
Erteilung einer Erlaubnis für Erben (§§ 10 Abs. 1 und
44,00
20 Abs. 1 WaffG)
Erteilung einer Erlaubnis für Sportschützen (§ 14 Abs. 4
80,00
WaffG, gelbe WBK)
Erteilung einer Folge-Erlaubnis für Sportschützen
44,00
(gelbe WBK)
Erteilung einer Erlaubnis für Vereine (§ 10 Abs. 2 Satz
44,00
2 WaffG)
Erteilung einer Erlaubnis für Sachverständige (§§ 10
130,00 bis 400,00
Abs. 1 und 18 Abs. 2 WaffG) und Sammler (§ 17 Abs. 2
WaffG)
Änderung der Vereinsverantwortlichen in einer Vereins22,00
WBK nach Wechsel des Vereinsverantwortlichen
(§ 10 Abs. 2 Satz 4 WaffG)
Eintragung einer Mitinhaberschaft in eine WBK
33,00
(§ 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG)
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines
44,00
(§ 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG)
130,00 bis 400,00
Ausstellung eines Waffenscheines insbesondere für
Bewachungsunternehmen (§ 28 Abs. 1 WaffG) und für
gefährdete Personen (§ 19 Abs. 2 WaffG)
Ausstellung eines kleinen Waffenscheines
55,00
(§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG)
Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
55,00
(§ 32 Abs. 6 WaffG)
Verlängerung eines Waffenscheines für Bewachungs65,00 bis 250,00
unternehmen und für gefährdete Personen
Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
22,00
(§ 32 Abs. 6 WaffG)
Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust
1/2 der
geratene waffenrechtliche Erlaubnis
Genehmigungsgebühr,
mindestens 22,00
Eintrag einer Berechtigung zum Erwerb einer Kurzwaffe
33,00
für Jäger ohne Bedürfnisprüfung (1. und 2. Kurzwaffe
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG)
Eintrag einer oder mehrerer Langwaffen für Jäger nach
22,00
Erwerb aufgrund Jagdschein (ohne Bedürfnisprüfung § 13 Abs. 3 WaffG) oder Erwerbseintrag Kurzwaffe
(§ 10 Abs. 1 a WaffG)
Eintrag einer Berechtigung für Sportschützen zum
44,00
Erwerb einer Waffe mit Bedürfnisprüfung (Kurz- und
Langwaffen - § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2, 3
WaffG)

1.5.2
1.5.3
1.5.4
1.5.5
1.5.6
1.5.7
1.5.8

1.5.9

1.5.10
1.5.11
1.5.12

1.5.13
1.5.14
1.5.15
1.5.16
1.5.17

1.5.18

1.5.19

1.5.20

3/8

1.5.21
1.5.22

1.5.23

1.5.24
1.5.25
1.5.26
1.5.27

1.5.28

1.5.29
1.5.30
1.5.31
1.5.32

1.5.33
1.5.34

1.5.35
1.5.36
1.5.37

1.5.38

Eintrag / Austrag einer Waffe in eine Waffenbesitzkarte
(§ 10 Abs. 1 a WaffG / § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG)
Eintrag / Austrag von Waffen in /aus dem Europäischen
Feuerwaffenpass sowie sonstige Änderungen (§ 34
Abs. 2 Satz 2 WaffG)
Eintrag eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder
einer Wechseltrommel in eine WBK (Anl. 2 Abschn. 2
Nr. 2.1 und 2.2)
Eintrag der Munitionserwerbsberechtigung in eine WBK
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG)
Ausnahmegenehmigung für den Einbau eines/mehrerer
Blockiersysteme (§ 20 Abs. 7 WaffG)
Eintragung eines/mehrerer Blockiersysteme (§ 20 Abs.
3 Satz 2 WaffG)
Erlaubnis (im Einzelfall) zum Verbringen/ Verbringenlassen und Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen / Munition i.S. der §§ 29 bis 32 des WaffG
Erlaubnis (allgemein) zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen / Munition durch Waffenhersteller / -händler (§ 31 WaffG)
Zulassung von Ausnahmen vom Alterserfordernis
(§ 3 Abs. 3 WaffG und § 27 Abs. 4 WaffG)
Erlaubnis zur Herstellung oder Instandsetzung von
Schusswaffen oder Munition (§ 21 Abs. 1 WaffG)
Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition
(§ 21 Abs. 1 WaffG)
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen
(§ 26 Abs. 1 WaffG)
Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition
Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung
einer Schießstätte mit Abnahmeprüfung
(§ 27 Abs. 1 WaffG)
Regelmäßige Abnahmeprüfung von Schießstätten
(§ 12 AwaffV)
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten
(§ 10 Abs. 5 WaffG)
Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, zu
der der Berechtigte Anlass gegeben hat einschließlich
Sicherstellung von Gegenständen.
Ablehnung aus anderen Gründen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung.

4/8

22,00
22,00

22,00

22,00
22,00
22,00
44,00

87,00

33,00
130,00 bis 2.500,00
130,00 bis 2.500,00
16,00 je angefangene
Viertelstunde
14,00 je angefangene
Viertelstunde
98,00 bis 500,00

65,00 bis 260,00
33,00 bis 195,00
16,00 je angefangene
Viertelstunde
16,00 je angefangene
Viertelstunde

1.6

Sprengstoffrecht

1.6.1

Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 SprengG)

1.6.2

Ausstellung eines Befähigungsscheines (§ 20 Abs. 1
SprengG)
Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines
(§ 20 Abs. 1 SprengG)
Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines (§ 20 Abs. 1 SprengG)
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
(§ 21 Abs. 3 SprengG)
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten
(§ 22 Abs. 5 SprengG)
Erteilung einer Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 SprengG)

49,00 bis 200,00

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach
§ 27 Abs. 1 SprengG
Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach
§ 27 Abs. 1 SprengG
Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse
und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen
(§ 17 SprengG)
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach
§ 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum SprengG
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
nach § 34 Abs. 2 Erste Verordnung zum SprengG

49,00

1.6.3
1.6.4
1.6.5
1.6.6
1.6.7
1.6.8
1.6.9
1.6.10

1.6.11
1.6.12

2.

49,00 bis 1.000,00

49,00
49,00
49,00
49,00 bis 500,00
49,00 bis 500,00

49,00
49,00

49,00 bis 500,00
33,00

Gebühren in Bausachen
Soweit Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4 Kostengliederung Nr. 300-469 (Ausgabe August 2009) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der
Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich etwaiger Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistung). Die Baukosten sind auf volle 1.000 Euro aufzurunden. Zu den Bauund Herstellungskosten gehört die auf diese Kosten
entfallende Umsatzsteuer.

2.1

Bauvoranfrage

2.1.1

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines
Bauvorbescheides -Bearbeitung des Antrags mit einer
örtlichen Besichtigung:
Wenn der Gebührenberechnung Baukosten zugrunde
gelegt werden können
Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht
zugrunde gelegt werden können bzw. Ablehnung des
Antrages

2.1.1.1
2.1.1.2

5/8

3 v.T. der Baukosten,
mindestens 126,00
189,00 bis 3.000,00

2.1.2

Für jede weitere örtliche Besichtigung

2.1.3

Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen oder Abweichungen von gesetzlichen
Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen
Verlängerung der Geltungsdauer des
Bauvorbescheides

2.1.4

16,00 je angefangene
Viertelstunde
63,00 bis 10.000,00

¼ der Genehmigungsgebühr,
mindestens 63,00
½ der Genehmigungsgebühr,
mindestens 63,00
1/10 bis volle
Genehmigungsgebühr,
wenn Baukosten zugrunde gelegt werden
können, ansonsten
63,00 bis 3.000,00

2.1.5

Wiedererteilung des Bauvorbescheides

2.1.6

Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers
bzw. Zurückweisung des Antrags nach
§ 54 Abs. 1 S. 2 LBO

2.2

Baugenehmigungsverfahren

2.2.1

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung von Anlagen u. Einrichtungen (Baugenehmigung) – Bearbeitung des Antrages mit Bauabnahme sowie Bauüberwachung:

2.2.1.1

Wenn der Gebührenberechnung Baukosten zugrunde
gelegt werden können

6 v.T. der Baukosten,
mindestens 189,00

2.2.1.2

Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht
zugrunde gelegt werden können bzw. Ablehnung des
Antrages

189,00 bis 6.000,00

2.2.1.3

Teilbaugenehmigung

189,00 bis 6.000,00

2.2.1.4

Nachtragsgenehmigung

126,00 bis 6.000,00

2.2.2

Zustimmung nach § 70 LBO nach Baukosten

2.2.3

2.2.4

Zustimmung nach § 70 LBO, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden
können bzw. Ablehnung des Antrages
Entscheidungen nach Betriebssicherheitsverordnung

2.2.5

Für jede weitere örtliche Besichtigung

2.2.6

Genehmigung von Werbeanlagen

2.2.7

Erstellen von Baulasten
(Gebühr je Baulast)
Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen oder Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen

2.2.8

6/8

6 v.T. der Baukosten,
mindestens 189,00
126,00 bis 3.000,00

16,00 je angefangene
Viertelstunde
16,00 je angefangene
Viertelstunde
126,00 bis 5.000,00
63,00
63,00 bis 10.000,00,
max. Genehmigungsgebühr

2.2.9

Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen

2.2.10

Wiedererteilung von Genehmigungen

2.2.11

Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers
bzw. Zurückweisung des Antrags nach
§ 54 Abs. 1 S. 2 LBO

2.2.12

Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht
sich die Gebühr, soweit keine Teilgenehmigung erteilt
wurde

2.3

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

2.3.1

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen im vereinfachten Verfahren - Bearbeitung des Antrages:
Wenn der Gebührenberechnung Baukosten zugrunde
gelegt werden können
Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können bzw. Ablehnung des Antrages
Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen oder Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen

2.3.1.1
2.3.1.2

2.3.2

2.3.3

Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen

2.3.4

Wiedererteilung von Genehmigungen

2.3.5

Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers
bzw. Zurückweisung des Antrags nach
§ 54 Abs. 1 S. 2 LBO

2.3.6

Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht
sich die Gebühr, soweit keine Teilgenehmigung erteilt
wurde

7/8

¼ der Genehmigungsgebühr,
mindestens 126,00
½ der Genehmigungsgebühr,
mindestens 126,00
1/10 bis volle
Genehmigungsgebühr,
wenn Baukosten zugrunde gelegt werden
können, ansonsten
63,00 bis 6.000,00

5 v.T. der Baukosten,
mindestens 189,00
189,00 bis 5.000,00
63,00 bis 5.000,00,
max. Genehmigungsgebühr

¼ der Genehmigungsgebühr, mindestens
63,00
½ der Genehmigungsgebühr,
mindestens 126,00
1/10 bis volle Genehmigungsgebühr, wenn
Baukosten zugrunde gelegt werden
können, ansonsten
63,00 bis 5.000,00

2.4

Kenntnisgabeverfahren

2.4.1

Beratung des Bauherrn oder Planverfassers im
Kenntnisgabeverfahren
Untersagung des Baubeginns nach § 59 Abs. 4 LBO

2.4.2

16,00 je angefangene
Viertelstunde
63,00 bis 630,00

2.4.3

Ablehnung eines Antrages auf Untersagung des
Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren
nach § 59 Abs. 4 LBO

2.5

Abgeschlossenheitsbescheinigung

2.5.1

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach
dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

2.6

2.6.3

Abnahmen, Baukontrollen, Anordnungen,
sonstige Entscheidungen
Zusätzliche Bauüberwachung, Bauabnahmen und
sonstige Baukontrollen und Nachprüfungen
Sonstige Anordnungen und Entscheidungen im Rahmen des Bauordnungsrechts (Baueinstellung,
Untersagung, Abbruchverfügung u.ä.)
Abnahme fliegender Bauten

2.7

Brandschutz

2.7.1

Stellungnahme zum vorbeugenden Brandschutz

2.7.2

Abnahme von brandschutztechnischen Maßnahmen

2.7.3

Brandverhütungsschau

2.7.4

Nachschau

2.7.5

Allgemeine Brandschutzberatung

2.8

Denkmalschutz

2.8.1

Denkmalschutzrechtliche Entscheidungen

gebührenfrei

2.8.2

Auskunft, Beratung zu denkmalschutzrechtlichen
Angelegenheiten
Untersagungs- und Erhaltungsverfügungen

gebührenfrei

2.6.1
2.6.2

2.8.3
2.8.4

Steuerbescheinigungen zur Erlangung steuerl. Vorteile
durch denkmalschützerische Investitionen

8/8

63,00 bis 630,00

114,00 bis 15.000,00

16,00 je angefangene
Viertelstunde
126,00 bis 1.260,00
14,00 je angefangene
Viertelstunde, mindestens 57,00

16,00 je angefangene
Viertelstunde
16,00 je angefangene
Viertelstunde
16,00 je angefangene
Viertelstunde
16,00 je angefangene
Viertelstunde
16,00 je angefangene
Viertelstunde

126,00 bis 1.260,00
16,00 je angefangene
Viertelstunde