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Beschlussvorlage (Bebauungsplan WERDERSTRASSE - Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Seidler

Datum: 16.05.2019 Az.: Az.: 0687/Lö-Sei

Drucksache Nr.: 130/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

26.06.2019

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

08.07.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

-------------

Betreff:

Bebauungsplan WERDERSTRASSE
- Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorschlag:

1. Eine Zurückstellung des Baugesuchs wird nicht beantragt.
2. Dem Städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt.
3. Die Zustimmung gilt auch für eventuell bis zur Vertragsunterzeichnung noch
notwendig werdende Änderungen, sofern diese nicht in die wesentlichen
Grundzüge der Vertragskonditionen eingreifen.

Anlage(n):
- Städtebaulicher Vertrag
- Lageplan

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 130/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote stellt die Stadt den Bebauungsplan WERDERSTRASSE auf. Den entsprechenden Aufstellungsbeschluss fasste der Gemeinderat
am 01.04.2019. Planungsziel ist die anteilige Schaffung von Wohnungen, die mit Mitteln
der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, bzw. die Herstellung und
Nutzung von gefördertem Wohnraum zu einem ggfs. geringeren Anteil.
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung des Grundsatzbeschlusses zur Einführung einer Sozialwohnungsquote bei Wohnungsneubau, nachdem bei Wohnungsbauprojekten,
die nach dem 1. Januar 2018 eingereicht werden und die 10 oder mehr Wohnungen umfassen oder eine Gesamtwohnfläche von über 800 m² aufweisen, mindestens 20 % der
Wohnungsfläche als sozialer Mietwohnraum mit mindestens 15-jähriger Preisbindung
angeboten werden müssen. Als sozialer Wohnraum gilt Wohnraum, der die Förderbedingungen des Landes für preisgebundenen Wohnraum erfüllt.
Die Grundstückseigentümer möchten die unbebauten Grundstücke Flurstück Nr. 4817/1
und 4817/3 in der Werderstraße bebauen. Entsprechend der vorliegenden Planung sollen zwei dreigeschossige Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 22 Mietwohnungen (Zweiund Dreizimmerwohnungen) entstehen. Zudem ist eine Tiefgarage vorgesehen.
Nur weil die Bauherren bereit sind, sich zur Umsetzung der Planungsziele vertraglich zu
verpflichten, ist eine Zurückstellung des Baugesuchs oder eine Sicherung der Planung
auf andere Weise nicht erforderlich. Sie wäre auch nicht zulässig, da das Bauvorhaben
aufgrund der vertraglichen Zusage die Umsetzung der Planungsziele nicht erschwert,
vgl. § 15 Abs. 1 BauGB.
Der Städtebauliche Vertrag beinhaltet vor allem die Verpflichtung zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote.
Die Bauherren haben dem Vertragstext zugestimmt; er ist als Anlage angehängt. Die
Verwaltung empfiehlt, dem Entwurf zum Städtebaulichen Vertrag zuzustimmen.

Guido Schöneboom

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.