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Beschlussvorlage (Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Vollenweider

Datum: 28.05.2019 Az.: 0690/Vo

Drucksache Nr.: 140/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

26.06.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

08.07.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:

1. Die Aufstellung des Bebauungsplans SCHWEICKHARDTSTRASSE gemäß
§ 30 (3) BauGB wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 28.05.2019 werden gebilligt.

Anlage(n):
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
- Lageplan mit planerischer Konzeption
- Planungsziele

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 140/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Für das Flurstück 26948/3, Schweickhardtstraße 9, sind ein Umbau des Bestandgebäudes und ein
Erweiterungsanbau vorgesehen. Der Bestand wird auf sieben Wohneinheiten erweitert, der Neubau
ist mit elf Wohneinheiten geplant. Die Parkierung erfolgt ähnlich wie bisher im nördlichen Teil des
Grundstückes in zwei Parkreihen. Im Süden sind zusätzlich drei Behindertenstellplätze vorgesehen.
Insgesamt sind 23 Stellplätze geplant. Der entsprechende Bauantrag liegt bereits vor.
Die Verwaltung sieht die planerische Konzeption (siehe Lageplan in der Anlage) als grundsätzlich
genehmigungsfähig an, Details zu den Stellplätzen oder der Freiraumgestaltung sind noch zu klären.
Für das Projekt müssen nun die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teiledieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den
Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete
Bindungspflicht bezieht.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den voraussichtlich einfachen Bebauungsplan
SCHWEICKHARDTSTRASSE gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung soll
neben dem Aufstellungsbeschluss eine Veränderungssperre nach § 14 Bau GB erlassen werden.
Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bauherr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen
Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung. Diese Vorgehensweise erfolgt in Abstimmung mit dem Bauherrn, der von Beginn an die Sozialwohnungsquote als sinnvolles Instrument angesehen und akzeptiert hat.
Die Verwaltung empfiehlt, der beschriebenen Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

Guido Schöneboom

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.