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Beschlussvorlage (- Satzung Statistikstelle (Anlage 1))

                                    
                                        SATZUNG
der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Einrichtung einer Statistikstelle für
Kommunalstatistiken

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.
Juli 2000 (GBL. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBL. S.
221) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am (bitte Beschlussdatum des GR
einfügen) folgende Benutzungssatzung beschlossen:

§1
Kommunale Statistikstelle
(1) Zur Wahrung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben führt die Stadt Lahr
Kommunalstatistiken durch. Sie dienen der Analyse gesellschaftlicher
Entwicklungsprozesse in der Stadt und in den kleinräumigen Stadtgebieten.
Daneben werden Auftragsstatistiken aufgrund von Rechtsvorschriften der EG,
des Bundes oder des Landes bearbeitet.
(2) Zur Kommunalstatistik gehören die Erhebung und Speicherung von Daten für
statistische Zwecke sowie deren statistische Aufbereitung, Analyse und
Prognose (Stadtforschung). Nur im Rahmen der Kommunalstatistik, nach
Maßgabe dieser Satzung, dürfen gesetzlich geschützte Daten aus
unterschiedlichen Quellen und für nicht abschließend bestimmte statistische
Auswertungszwecke erhoben werden.
(3) Geschäftsstatistiken, bei denen die zuständige Verwaltungsstelle ihre eigenen
Daten für ihre eigenen Zwecke nach den für diese Verwaltungstätigkeit
geltenden rechtlichen Regelungen verarbeitet, und die Verarbeitung von Daten,
die nicht dem Datenschutz oder der statistischen Geheimhaltung unterliegen,
sind von den Bestimmungen dieser Satzung ausgenommen.
(4) Auf Grundlage dieser Satzung wird eine Dienstanweisung erlassen. Diese
enthält die konkreten Regelungen zur Einrichtung der Statistikstelle.

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§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt [am/mit Wirkung vom] in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den

Der Oberbürgermeister

(Dr. Wolfgang G. Müller)

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