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Beschlussvorlage (- Satzung)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich
aufzustellenden Bebauungsplanes SCHWEICKHARDTSTRASSE

des

Nachdem der Gemeinderat der Stadt Lahr am 8. Juli 2019 in öffentlicher Sitzung die
Aufstellung des Bebauungsplanes SCHWEICKHARDTSTRASSE beschlossen hat,
beschloss er anschließend in gleicher Sitzung nachfolgende Satzung über die
Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden
Bebauungsplanes SCHWEICKHARDTSTRASSE.
Diese Satzung beruht auf § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582, ber. S.698) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Juni 2018 (GBI. S. 221), § 14, § 16 und § 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
§1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes
SCHWEICKHARDTSTRASSE wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der Bereich, in dem die Veränderungssperre gilt, entspricht dem Geltungsbereich
des Bebauungsplanes SCHWEICKHARDTSTRASSE und ist dem beigefügten
Bestandsplan vom 28. Mai 2019 zu entnehmen. Der Bestandsplan vom 28. Mai 2019
ist Teil der Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich
des aufzustellenden Bebauungsplanes SCHWEICKHARDTSTRASSE.
Das Grundstück mit der Flurstücksnummer 26948/3 liegt im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre.
§3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
A. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen
nicht beseitigt werden.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben
b. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten

B. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
C. In Anwendung von § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden, Vorhaben,
von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungs-sperre nicht
berührt.
§4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
§5
Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes SCHWEICKHARDTSTRASSE, spätestens nach Ablauf von zwei
Jahren, außer Kraft.

Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister