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Beschlussvorlage (- Satzung zur regelmäßigen Datenweitergabe an die Statistkstelle (Anlage 4))

                                    
                                        SATZUNG
der Stadt Lahr/Schwarzwald
über regelmäßige Weitergabe von Daten an die kommunale
Statistikstelle von anderen Verwaltungsstellen.
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.
Juli 2000 (GBL. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBL. S.
221) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am (bitte Beschlussdatum des GR
einfügen) folgende Benutzungssatzung beschlossen:

§1
Kommunale Statistikstelle
Beim Amt für Geoinformation und Liegenschaften in der Abteilung
Geoinformation betreibt die Stadt Lahr eine kommunale Statistikstelle im Sinne
des § 9 Abs.1 LStatG.

§2
Zulässigkeit und Periodizität der Datenweitergabe
(1) Zur Durchführung der Kommunalstatistiken geben die Verwaltungsstellen der
Stadt Lahr nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 dieser Satzung regelmäßig Daten die
im Geschäftsgang dieser Verwaltungsstellen angefallen sind, regelmäßig an die
Kommunale Statistikstelle weiter.
(2) Die Daten werden halbjährlich zum 30.06 und 31.12 eines jeden Jahres
weitergegeben.

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§3
Weitergabe von Daten für den Bevölkerungsstand
Für die Statistik über den Bevölkerungsbestand gibt die Meldebehörde für alle in
Lahr mit einer Wohnung gemeldeten Personen folgende Daten als
Erhebungsmerkmale an die Kommunale Statistikstelle weiter.
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Gemarkung
Block und Blockseite
Straßenschlüssel und Hausnummer (ggf. mit Zusatz)
Wahlbezirk
Wohnungsstatus
Geschlecht
Geburtsdatum
Familienstand
Stellung in der Familie
Zuzugsdatum
Staatsangehörigkeit
Religionszugehörigkeit
Aktenzeichen Haushaltsvorstand

§4
Weitergabe von Daten über die Bevölkerungsbewegung
Die Meldebehörde gibt für die Statistik über die Bevölkerungsbewegung die
Personen an, die den Bestand des Melderegisters verändert haben. Es werden die
folgenden Daten als Erhebungsmerkmale an die Kommunale Statistikstelle
weitergegeben:
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




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Art der Veränderungsmeldung (Zuzug, Fortzug, Umzug, Geburt,
Sterbefall, Einbürgerung)
Geburtsdatum (Monat, Jahr)
Geschlecht
Staatsangehörigkeit
Datum der Einbürgerung
Familienstand
Religionszugehörigkeit
Postleizahl der Herkunftsgemeinde (bei Zuzug) bzw. der Zielgemeinde
(bei Fortzug)
Wohnungsstatus

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§5
Weitergabe von Daten für die Gebäude -, Bauwerks und Wohnungsstatistik






Flurstücksdaten
o Gemarkung
o Flur
o Flurstücksnummer
o Tatsächliche Flächennutzung
o Fläche in m²
o Adresse (Straßenschlüssel und Hausnummer)
o Status der Adresse
o Flurstücksnummer der Adresse
o Kleinräumige Gliederung
Gebäudeteildaten
o Adresse (Strßenschlüssel und Hausnummer)
o Lage des Baublocks
o Grundfläche
o Geschossfläche
o Geschosszahl
o Jahr der Erstellung/letzte Änderung
o Umbauter Raum
o Zahl der Stellplätze
o Zahl der Wohnungen
o Heizungsart/Brennstoff
o Dachform/-ausbau
o Bauwerks-/Gebäudenutzung
o Verwaltendes Amt
o Höhenangaben zu den Gebäudeteilen
o Firstrichtung
o Geschossweise Nutzung des Gebäudeteils
Bauanträge
o Datum des Antrages auf Baugenehmigung/der Kenntnisgabe
o Adresse (Straßenschlüssel und Hausnummer)
o Bau-Schein-Nr./Aktenzeichen
o Datum der Baugenehmigung
o Bauherr
o Art und Nutzung des Gebäudes
o Zustimmung zur Veröffentlichung
o Lage des Baublocks
o Flurstücksnummer der Adresse

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



Bauabnahme
o Datum der Bauabnahme
o Handlungs- und Bauzeit
o Adresse (Straßenschlüssel und Hausnummer)
o Bauherr
o Bau-Schein-Nr./Aktenzeichen
o Art und Nutzung des Gebäudes
o Art der Beheizung/vorwiegende Heizenergie
o Bei neuen Gebäuden Rauminhalt/Vollgeschosse
o Art der Bautätigkeit
o Größe des Zugangs
o Art der Wohneinheit und Zahl der Räume
o Veranschlagte Kosten des Bauwerks
o Datum der Baugenehmigung
o Datum der Bezugsvertigstellung
o Baugenehmigung mit/ohne Schlussabnahme
o Zustimmung zur Veröffentlichung
Abrissgenehmigung
o Datum des Antrages/der Kenntnisgabe
o Adresse (Straßenschlüssel und Hausnummer)
o Bauherr
o Flurstücksnummer
o Bau-Schein-Nr/Aktenzeichen
o Abbruchdatum
o Art des Abbruchs
o Nutzungsänderung ohne/mit Baumaßnahme
o Zustimmung zur Veröffentlichung

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§6
Verfahren der Datenweitergabe
(1) Die regelmäßige Weitergabe von Daten nach dieser Satzung erfolgt
grundsätzlich im schriftlichen Verfahren. Die Weitergabe kann auch durch
Übersendung von digitalen Datenträgern oder Datenfernübertragung erfolgen.
(2) Die Datenträger sind im verschlossenen Umschlag zu versenden.

§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt [am/mit Wirkung vom] in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Der Oberbürgermeister

(Dr. Wolfgang G. Müller)

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