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Beschlussvorlage (Vereinbarung Umbau)

                                    
                                        Stadtbauamt
Öffentl. Grün und Umwelt
Betreff FV Langenwinkel
Neubau eines Rasenplatzes
Vereinbarung
zwischen
FV Langenwinkel e.V., Herr Anton Dahinten (1. Vors.), Tullastraße 4/2, 77933 Lahr
folgend „FVL“
und der
Stadt Lahr/Schwarzwald, Stadtbauamt, Rathausplatz 7, 77933 Lahr/Schwarzwald
folgend Stadt Lahr
1. Präambel:
Der FVL benötigt für seine sportliche Entwicklung einen weiteren
Rasensportplatz. Dieser ist nur unter Einbeziehung der bisherigen
Tennisanlage realisierbar. Da sich der Tennisclub (TC) in Auflösung befindet,
bietet der FVL an, die noch bestehenden Verbindlichkeiten des TC abzulösen
und das Erbpachtgelände lastenfrei an die Stadt zurück zu führen.
Die sich noch auf dem Gelände befindlichen Gebäude und sonstigen
Tennissporteinrichtungen (Plätze, Ballfang etc.) werden vom FVL in
Eigenleistung zurückgebaut. Das Erbpachtgrundstück Flurstück 1250/2 wird
danach von der Stadt aufgelöst und mit dem Flurstück Nr. 1250
verschmolzen. Der neue Sportplatz entsteht auf dem Flurstück 1250, welches
Eigentum der Stadt Lahr ist und nach dem Umbau zusammen mit der
entstehenden Sportanlage auch bleiben wird. Bauherr für den neuen
Sportplatz ist der FVL, der hierzu Sportfördermittel des Badischen
Sportbundes (BSB) in Anspruch nimmt. Die Stadt Lahr beteiligt sich an den
projektierten Baukosten von insgesamt 490.000 € mit einem Betrag von
maximal 375.000 €. Anfallende Vermessungskosten werden von der Stadt
Lahr übernommen.
2. Der FV Langenwinkel übernimmt den Abbruch und die Entsorgung des ehem.
Vereinsheims Tennisclub auf Flurstück 1250/2 und der Tennisplätze
einschließlich der Zaun- und Netzanlagen in eigener Verantwortung und auf
eigene Rechnung. Hierzu zählt auch die Stilllegung der für das Gebäude
hergestellten Ver- und Entsorgungsanlagen. Zusammen mit der Übernahme

der Verbindlichkeiten des TC wird dies als Eigenleistung des Vereins
gewertet.
3. Für den Neubau des Sportplatzes zieht der Verein als Fachplaner das Büro
Conceptplan hinzu.
Der Neubau umfasst den Rasenplatz mit Beregnungsanlage, Tiefbrunnen,
Ballfang, Flutlicht und Barriere.
4. Bauherr und Auftraggeber für den Neubau des Sportplatzes ist der Verein. Er
trägt mit dem ausführenden Unternehmer und Planer die Verantwortung für
die fachgerechte Herstellung, Abnahme und Durchsetzung eventueller
Gewährleistungsansprüche für diese Maßnahme. Ab Beginn der Bauarbeiten
trägt er die Verkehrssicherungspflicht.
5. Nach Abschluss der Bauarbeiten findet eine Abnahme gemeinsam mit der
Stadt Lahr statt. Nach mängelfreier Abnahme wird der Sportplatz in die
Verkehrssicherungspflicht der Stadt Lahr übernommen.
6. Die Stadt Lahr beteiligt sich an der Maßnahme mit einem Betrag von maximal
€ 375.000. Die Berechnung der max. Kostenbeteiligung erfolgte unter
Berücksichtigung der angegebenen Gesamtkosten i.H.v. 490.000 €und dem
einzubringenden Zuschuss des Badischen Sportbundes i.H.v. ca. 95.000 €.
Weitere Fördermittel (z.B. Förderung der Regionalstiftung in Höhe von 20.000
€) und Eigenleistungen sind vorrangig einzusetzen. Gefördert werden nur die
im Beschluss der Gemeinderatsvorlage vom 24.09.2018 benannten
Maßnahmen (siehe Anlage). Grundlage für die Höhe der Förderung bildet der
Kosten- und Finanzierungsplan.
7. Der Stadt Lahr ist jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Sie ist in
alle relevanten Projektphasen einzubinden und zu hören.
8. Der Verein hat der Stadt Lahr einen Finanzierungsplan, den beim Badischen
Sportbund gestellten Förderantrag, die Prüfbescheinigung des Badischen
Sportbundes und die Baufreigabe vorzulegen. Nach Abschluss der
Maßnahme ist der Stadt Lahr außerdem ein Verwendungsnachweis
vorzulegen, aus dem die Gesamtkosten in der Gliederung nach DIN 276 und
die Gesamtfinanzierung einschließlich der tatsächlichen Zuschüsse, Spenden,
Eigenleistungen etc. ersichtlich sind.
Sofern der Verein für die abzurechnenden Leistungen oder Teile davon
vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind im Kosten- und Finanzierungsplan nur die
Nettobeträge in Ansatz zu bringen. Die Berechnung der Kostenbeteiligung der
Stadt Lahr erfolgt dann ebenfalls nur anhand der Nettobeträge. Auch eine
zukünftige Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit der Baumaßnahme ist
daher unverzüglich der Stadt Lahr mitzuteilen.
Die Kostenbeteiligung ist zu erstatten, wenn keine zweckbestimmte
Verwendung erfolgt. Im Übrigen ist die Kostenbeteiligung vom Empfänger
zurückzuzahlen, wenn die Bewilligung auf Angaben beruhte, die sich im
Nachhinein als unrichtig erwiesen. Die Rückzahlung hat auch dann zu

erfolgen, wenn an die Kostenbeteiligung geknüpfte Bedingungen vom
Empfänger nicht erfüllt wurden.
9. Die Regelung der Nutzung des Platzes obliegt auch nach dem Umbau der
Stadt Lahr, sie kann bestimmen, in welchem Umfang der Platz durch andere
als dem FV Langenwinkel genutzt wird. Dem Verein entsteht dadurch kein
Anspruch auf Ausgleich.
10. Die Stadt Lahr gewährt dem Verein ein Nutzungsrecht, das dem vom
Badischen Sportbund für die Gewährung des Zuschusses erforderlichen
Zeitraum entspricht. (10 Jahre, entspricht Zweckbindung BSB)
11. Auszahlungen werden nach Baufortschritt und Vorlage entsprechender Belege
unbar geleistet und erfolgen nur auf die bekannte Bankverbindung des
Hauptvereins.
12. Forderungsabtretungen und/ oder Verpfändungen der Kostenbeteiligung durch
den Empfänger an Dritte sind grundsätzlich untersagt.
13. Sämtliche Pläne und Bauunterlagen sind nach Abschluss der Arbeiten der
Stadt zu übergeben. Neue und beim Bau vorgefundene Leitungen sind zu
erfassen und höhen- und lagemäßig in den Bauplänen darzustellen.
14. Die laufende Pflege und Unterhaltung der neuen Sportanlage liegt in
Verantwortung der Stadt Lahr.
15. Die durch den Verein angelieferten Haufwerke, ca. 700 cbm Abraum, werden
durch den Verein in eigener Regie aufgearbeitet und weiterverarbeitet. Der
Einbau erfolgt durch den Verein in den Sportnebenflächen, die nicht
Bestandteil der durch die Stadt geförderten Sportplatzneubaumaßnahme sind.

FV Langenwinkel

Ort, Datum

Stadt Lahr