Beschlussvorlage (Vereinbarung Umbau)
8. Juli 2019
Stadtbauamt Öffentl. Grün und Umwelt Betreff FV Langenwinkel Neubau eines Rasenplatzes Vereinbarung zwischen FV Langenwinkel e.V., Herr Anton Dahinten (1. Vors.), Tullastraße 4/2, 77933 Lahr folgend „FVL“ und der Stadt Lahr/Schwarzwald, Stadtbauamt, Rathausplatz 7, 77933 Lahr/Schwarzwald folgend Stadt Lahr 1. Präambel: Der FVL benötigt für seine sportliche Entwicklung einen weiteren Rasensportplatz. Dieser ist nur unter Einbeziehung der bisherigen Tennisanlage realisierbar. Da sich der Tennisclub (TC) in Auflösung befindet, bietet der FVL an, die noch bestehenden Verbindlichkeiten des TC abzulösen und das Erbpachtgelände lastenfrei an die Stadt zurück zu führen. Die sich noch auf dem Gelände befindlichen Gebäude und sonstigen Tennissporteinrichtungen (Plätze, Ballfang etc.) werden vom FVL in Eigenleistung zurückgebaut. Das Erbpachtgrundstück Flurstück 1250/2 wird danach von der Stadt aufgelöst und mit dem Flurstück Nr. 1250 verschmolzen. Der neue Sportplatz entsteht auf dem Flurstück 1250, welches Eigentum der Stadt Lahr ist und nach dem Umbau zusammen mit der entstehenden Sportanlage auch bleiben wird. Bauherr für den neuen Sportplatz ist der FVL, der hierzu Sportfördermittel des Badischen Sportbundes (BSB) in Anspruch nimmt. Die Stadt Lahr beteiligt sich an den projektierten Baukosten von insgesamt 490.000 € mit einem Betrag von maximal 375.000 €. Anfallende Vermessungskosten werden von der Stadt Lahr übernommen. 2. Der FV Langenwinkel übernimmt den Abbruch und die Entsorgung des ehem. Vereinsheims Tennisclub auf Flurstück 1250/2 und der Tennisplätze einschließlich der Zaun- und Netzanlagen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung. Hierzu zählt auch die Stilllegung der für das Gebäude hergestellten Ver- und Entsorgungsanlagen. Zusammen mit der Übernahme der Verbindlichkeiten des TC wird dies als Eigenleistung des Vereins gewertet. 3. Für den Neubau des Sportplatzes zieht der Verein als Fachplaner das Büro Conceptplan hinzu. Der Neubau umfasst den Rasenplatz mit Beregnungsanlage, Tiefbrunnen, Ballfang, Flutlicht und Barriere. 4. Bauherr und Auftraggeber für den Neubau des Sportplatzes ist der Verein. Er trägt mit dem ausführenden Unternehmer und Planer die Verantwortung für die fachgerechte Herstellung, Abnahme und Durchsetzung eventueller Gewährleistungsansprüche für diese Maßnahme. Ab Beginn der Bauarbeiten trägt er die Verkehrssicherungspflicht. 5. Nach Abschluss der Bauarbeiten findet eine Abnahme gemeinsam mit der Stadt Lahr statt. Nach mängelfreier Abnahme wird der Sportplatz in die Verkehrssicherungspflicht der Stadt Lahr übernommen. 6. Die Stadt Lahr beteiligt sich an der Maßnahme mit einem Betrag von maximal € 375.000. Die Berechnung der max. Kostenbeteiligung erfolgte unter Berücksichtigung der angegebenen Gesamtkosten i.H.v. 490.000 €und dem einzubringenden Zuschuss des Badischen Sportbundes i.H.v. ca. 95.000 €. Weitere Fördermittel (z.B. Förderung der Regionalstiftung in Höhe von 20.000 €) und Eigenleistungen sind vorrangig einzusetzen. Gefördert werden nur die im Beschluss der Gemeinderatsvorlage vom 24.09.2018 benannten Maßnahmen (siehe Anlage). Grundlage für die Höhe der Förderung bildet der Kosten- und Finanzierungsplan. 7. Der Stadt Lahr ist jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Sie ist in alle relevanten Projektphasen einzubinden und zu hören. 8. Der Verein hat der Stadt Lahr einen Finanzierungsplan, den beim Badischen Sportbund gestellten Förderantrag, die Prüfbescheinigung des Badischen Sportbundes und die Baufreigabe vorzulegen. Nach Abschluss der Maßnahme ist der Stadt Lahr außerdem ein Verwendungsnachweis vorzulegen, aus dem die Gesamtkosten in der Gliederung nach DIN 276 und die Gesamtfinanzierung einschließlich der tatsächlichen Zuschüsse, Spenden, Eigenleistungen etc. ersichtlich sind. Sofern der Verein für die abzurechnenden Leistungen oder Teile davon vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind im Kosten- und Finanzierungsplan nur die Nettobeträge in Ansatz zu bringen. Die Berechnung der Kostenbeteiligung der Stadt Lahr erfolgt dann ebenfalls nur anhand der Nettobeträge. Auch eine zukünftige Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit der Baumaßnahme ist daher unverzüglich der Stadt Lahr mitzuteilen. Die Kostenbeteiligung ist zu erstatten, wenn keine zweckbestimmte Verwendung erfolgt. Im Übrigen ist die Kostenbeteiligung vom Empfänger zurückzuzahlen, wenn die Bewilligung auf Angaben beruhte, die sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen. Die Rückzahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn an die Kostenbeteiligung geknüpfte Bedingungen vom Empfänger nicht erfüllt wurden. 9. Die Regelung der Nutzung des Platzes obliegt auch nach dem Umbau der Stadt Lahr, sie kann bestimmen, in welchem Umfang der Platz durch andere als dem FV Langenwinkel genutzt wird. Dem Verein entsteht dadurch kein Anspruch auf Ausgleich. 10. Die Stadt Lahr gewährt dem Verein ein Nutzungsrecht, das dem vom Badischen Sportbund für die Gewährung des Zuschusses erforderlichen Zeitraum entspricht. (10 Jahre, entspricht Zweckbindung BSB) 11. Auszahlungen werden nach Baufortschritt und Vorlage entsprechender Belege unbar geleistet und erfolgen nur auf die bekannte Bankverbindung des Hauptvereins. 12. Forderungsabtretungen und/ oder Verpfändungen der Kostenbeteiligung durch den Empfänger an Dritte sind grundsätzlich untersagt. 13. Sämtliche Pläne und Bauunterlagen sind nach Abschluss der Arbeiten der Stadt zu übergeben. Neue und beim Bau vorgefundene Leitungen sind zu erfassen und höhen- und lagemäßig in den Bauplänen darzustellen. 14. Die laufende Pflege und Unterhaltung der neuen Sportanlage liegt in Verantwortung der Stadt Lahr. 15. Die durch den Verein angelieferten Haufwerke, ca. 700 cbm Abraum, werden durch den Verein in eigener Regie aufgearbeitet und weiterverarbeitet. Der Einbau erfolgt durch den Verein in den Sportnebenflächen, die nicht Bestandteil der durch die Stadt geförderten Sportplatzneubaumaßnahme sind. FV Langenwinkel Ort, Datum Stadt Lahr