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Beschlussvorlage (- Abwägung)

                                    
                                        Bebauungsplan HOHBERGWEG
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Der gesetzlich einzuhaltende Waldabstand Der Forderung
von 30 m ist im zeichnerischen Teil sowie im entsprochen.
textlichen Teil des Bebauungsplans festgesetzt und wird zu den geplanten Neubauten
eingehalten.

wird

1

Sofern der gesetzliche einzuhaltende Waldabstand
Regierungsvon 30 m gem. § 4 (3) LBO zu den geplanten Neupräsidium Freiburg
bauten eingehalten wird, bestehen keine forstfachliLandesbetrieb Forst
chen Bedenken gegenüber der Planänderung.
25.06.2018

Der gesetzlich einzuhaltende Waldabstand Der Forderung
von 30 m ist im zeichnerischen Teil sowie im entsprochen.
textlichen Teil des Bebauungsplans festgesetzt und wird zu den geplanten Neubauten
eingehalten.

wird

2

Innerhalb des geplanten Bebauungsgebietes sind
keine Waldflächen betroffen. Es befinden sich jedoch
Wald angrenzend im Osten, Süden und Südwesten.
Unter der Voraussetzung, dass der gemäß § 4 LBO
vorgeschriebene Mindestwaldabstand zu den geplanten Gebäuden eingehalten wird, bestehen keine Bedenken aus der Unteren Forstbehörde
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum Vorhaben keine Bedenken. Die vorgelegte artenschutzrechtliche Betrachtung ist ausreichend. Im Ergebnis
ist ein Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Vögeln und Fledermäusen nicht zu befürchten, da die
meisten Altbäume nach Möglichkeit erhalten bleiben
und die Rodungsarbeiten in die erlaubte Zeit von Oktober bis Februar gelegt werden.
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen der
bnNETZE GmbH, die den Plan berühren können, mit
Angabe des Sachstandes und des Zeitrahmens:
Die Wirtschaftlichkeit von Leitungsverlegungen zur
Sicherstellung der Erdgasversorgung ist zu prüfen.
Investitionen werden nach unternehmerischen Gesichtspunkten, auch im Hinblick auf beabsichtigte oder
vorhandene energetische Konzepte, geplant.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
nommen.

3

4

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Waldwirtschaft
27.06.2018

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Umweltschutz
29.06.2018

bnNETZE GmbH
TÖB
29.06.2018

Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern Anregung wird in den
wird im Zuge des Baugenehmigungsverfah- Bebauungsplan aufgerens und der Erschließungsplanung rechtzei- nommen.
tig erfolgen.

Bedenken und Anregungen aus der Zuständigkeit der Die Anregungen werden als Hinweise unter
bnNETZE GmbH zum Plan, gegliedert nach Sach- Punkt 11.4 in den planungsrechtlichen Festkomplexen, jeweils mit Begründung und Rechtsgrund- setzungen ergänzt.
lage:

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Bebauungsplan HOHBERGWEG
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
OZ

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Beteiligter

Regierungspräsidium Stuttgart
Straßenwesen und
Verkehr
03.07.2018

Anregungen d. Beteiligten
Bei gegebener Wirtschaftlichkeit kann das Verfahrensgebiet über das bestehende Leitungsnetz im
Hohbergweg mit Erdgas versorgt werden. Hausanschlüsse werden nach den technischen Anschlussbedingungen der bnNETZE GmbH, den Bestimmungen
der NDAV und den Maßgaben der einschlägigen Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung ausgeführt.
In Anlehnung an die DIN 18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt. Der
Hausanschlussraum ist an der zur Straße zugewandten Außenwand des Gebäudes einzurichten und hat
ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen
sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom Abzweig
der Versorgungsleitung bis in den Hausanschlussraum zu führen.
Entlang des Verfahrensgebietes verläuft im Hohbergweg eine für die Lahrer Trinkwasserversorgung bedeutende Zubringerleitung DN 200 GGG mit Baujahr
1997/1998. Der sichere Betrieb de Leitung darf während der Baumaßnahme weder beeinträchtigt, noch
dürfen die Betriebsmittel geschädigt werden. Während
der Baumaßnahme muss die Leitung vorschriftsgemäß gesichert und darf nicht überbaut werden.
Die Versorgung des Verfahrensgebietes mit Trinkund Löschwasser kann durch den Anschluss an das
bestehende Trinkwassernetz bzw. durch eine Erweiterung des bestehenden Trinkwassernetzes sichergestellt werden.
Das Bebauungsplangebiet befindet sich ca. 5,9 km
südöstlich des Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes Lahr und liegt im Bau- und Anlagenschutzbereich nach § 12 und § 18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Durch die Planungen mit einer max. Gebäudehöhe
von 13,00 m ü. Grund werden weder Flugsicherungs-

Stellungnahme

Beschluss

Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchst- Der Anregung
maß mit maximal 3 Vollgeschossen plus entsprochen.
Dachgeschoss im Bebauungsplan festgesetzt.
Nach der Planung des Investors entspricht
dies einer max. Gebäudehöhe von 13 m.

wird

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Bebauungsplan HOHBERGWEG
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
OZ

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

einrichtungen gestört noch Hindernisfreiflächen
durchdrungen. Aus luftrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Sollten einzelne Bauvorhaben die geplante Höhe
überschreiten, sind uns diese zur Genehmigung vorzulegen. Kranstellungen sind gesondert zu beantragen.
Als Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 9 Absätze 12, 13, 21 Bundesbaugesetz der Antrag gestellt,
eine Versorgungsfläche von ca. 30 m² zum Bau einer
Netzstation – im direkten Anschluss an die öffentliche
Straße – auszuweisen. Der Standort wird auf der
Stellplatzfläche zwischen den Villen Dalia und Viola
geplant. Bei diesem Standort ist eine Änderung des
geplanten Müllcontainers notwendig.
Netze Mittelbaden
Es ist geplant, eine Standard-Kompaktstation (Typ:
GmbH & Co.KG
Betonbau, UK 2820) im Rahmen der Erschließung
04.07.2018
aufzustellen. Das erforderliche Grundstück soll hierfür
erworben werden.
Ab der geplanten Netzstation werden im Zuge der
Erschließungsmaßnahmen in Koordination mit den
anderen Versorgungsträgern die Hausanschlüsse zu
den neuen Wohngebäuden verlegt.
Das Hausanschlusskabel des Bestandsgebäudes
muss im Zuge der Neubebauung angepasst werden.
Es ist etwas verwunderlich, dass eine Bebauung notwendig ist durch Wohnungsknappheit, es wird von
Nachverdichtung geschrieben, nach Betrachtung der
LandesnaturschutzPläne wäre aber eine weitaus höhere Bebauungsdichverband
te möglich um resourcenschonend Flächen zu nutzen.
Baden-Württemberg
e.V.
05.07.2018

Stellungnahme

Beschluss

Die 30 m² große Versorgungsfläche wurde im Der Forderung
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans und entsprochen
den planungsrechtlichen Festsetzungen unter
Punkt 6.1 ergänzt. Der Eigentümer des
Grundstücks wurde darüber frühzeitig informiert. Die notwendige Teilfläche für diesen
Nutzungszweck wurde bereits an den Versorgungsträger veräußert.

wird

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
nommen.
Im Bebauungsplan ist für die Allgemeinen
Wohngebiete 1 und 2 die Grundflächenzahl
von 0,4 festgesetzt. Die entspricht der Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der
baulichen Nutzung gemäß § 17 (1) BauNVO.
Somit dürfen 40 % des Allgemeinen Wohngebiets bebaut und versiegelt werden. Die Fest-

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Bebauungsplan HOHBERGWEG
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

setzungen zu den Baugrenzen sowie den
Flächen für Nebenanlagen im Bebauungsplan
HOHBERGWEG sind so gewählt, dass diese
Obergrenze eingehalten werden kann. Es ist
nicht Ziel, Bauflächen extrem zu verdichten,
da auch Lebensqualität gewährleistet sein soll
– für die Menschen, aber auch für Flora und
Fauna.
Es wird seit Jahren angeregt eine höhere Stellplatzzahl für PKW`s in Bezug auf die Wohneinheiten, diese
wird nach den Erfahrungen in Lahr (alles ist zugeparkt, der Straßenverkehr läuft nur sehr langsam
durch die Stadt) immer noch unterschätzt.

Abweichend von den Bestimmungen der Ver- Kenntnisnahme
waltungsvorschrift zur Landesbauordnung, in
der 1 Stellplatz pro Wohneinheit gefordert ist,
wird in diesem Bebauungsplan die Anzahl
notwendiger Stellplätze auf 1,5 Stellplätze pro
Wohneinheit festgesetzt. Auch hier gilt es
Allgemein zutreffend wird angeregt zur Überwachung einen Maßstab zu finden, der eine nicht zu
und Einhaltung der Festsetzungen eine „ökologische hohe Versiegelung mit sich bringt.
Baubegleitung“ einzusetzen.
Die Festsetzung zur Amphibienleiteinrichtung Der Anregung
wurde geändert. Die Formulierung lautet nun entsprochen.
wie folgt: „Es ist sicherzustellen, dass die
Leitfunktion auch während der Bauphase
uneingeschränkt erhalten bleibt und nicht
gestört wird….Während der gesamten Baumaßnahme ist die Leiteinrichtung regelmäßig
zu kontrollieren.“

wird

Im Bebauungsplan sind 9 Bestandsbäume Der Anregung
zum Erhalt festgesetzt. Sind von diesen Be- entsprochen.
Gemäß den Planungsunterlagen sind ein Teil der standsbäumen einzelne abgänging, sind sie
eingezeichneten Bäume zum heutigen Zeitpunkt nicht an der Stelle zu ersetzten. Durch die Festset-

wird

zu Punkt 6.1 Amphibienleiteinrichtungen
Die Kontrolle der Leiteinrichtungen sind während des
ganzen Baubetriebes in kurzen (je nach Jahreszeit,
täglich) noch detaillierten Zeiträumen festzulegen. Der
Begriff „nicht erheblich“ bei der Leitfunktion während
der Bauphase ist näher zu definieren bzw. zu ersetzen durch „vollumfänglich zu gewährleisten“, Amphibien unterliegen der FFH-Richtlinie und sind streng
geschützt.
zu Punkt 7.1 Erhalt von Bäumen

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Bebauungsplan HOHBERGWEG
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

mehr vorhanden, erfolgt diesbezüglich Nachpflan- zung zur Anpflanzung von einem großkronizung?
gen Baum und zwei mittelkronigen Bäumen je
1000 m² Grundstücksfläche wird eine Ein- und
Durchgrünung des Gebiets erreicht und die
bereits gerodeten Bäume ersetzt.

zum Punkt Artenschutzrechtliche Betrachtung
Es ist Eingangs festzustellen, dass die Betrachtung
zum heutigen Zeitpunkt bereits über 3 Jahre alt ist
und vor mehr als drei Jahren nur 2 Begehungen stattgefunden haben, die absolut keine Aussagekraft haben.
Man möchte der Firma Öko-Log nicht vorschreiben
wie sie ihre Arbeit zu machen hat, aber 2 Begehungen
in einem 3-wöchigen Abstand in den Monaten Februar
und März entsprechen nicht den üblichen Standards,
hier sind neuere Untersuchungen von Nöten. Da das
Areal seit längerem in der Pflege vernachlässigt wurde, ist es durchaus möglich, dass sich die Angaben
von Herrn Baum (NABU) so nicht mehr bestätigen
lassen. Herr Baum hat nach Angabe auch nur Auskünfte geben können „soweit es ihm möglich war“.
Die Untersuchungspunkte 4.1 und 4.2 wurden zu einer Zeit gemacht, da die Fledermäuse noch in ihrem
Winterquartier waren, deshalb sind neue Untersuchungen notwendig.

Der Bebauungsplan HOHBERGWEG wird Der Forderung wird
gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Ver- nicht entsprochen.
fahren aufgestellt. Bei der Anwendung des
beschleunigten Verfahrens ist keine förmliche
Umweltprüfung durchzuführen. Trotzdem
werden abwägungserhebliche Umweltbelange
ermittelt, bewertet und bei der Abwägung
berücksichtigt. Gemäß §13a (2) Nr. 1 BauGB
gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die
auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dementsprechend besteht gemäß §1a (3) Satz 6
BauGB keine Ausgleichspflicht. Die Bewertung der Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und ihre
Lebensräume“, „Boden“, „Wasser“, „Luft“,
„Klima“, „Landschaftsbild/Erholung“ sowie
„FFH/Vogelschutzgebiete“ ergab, dass diese
nicht in erheblicher oder unzumutbarer Weise
beeinträchtigt werden.

Zu Punkt 4.3 wird angemerken, dass man über 10
Jahre den Amphibienschutz an dieser Stelle gemacht
habe und man kann versichern, dass es nicht möglich
ist dieses Arial „Amphibienfrei“ zu bekommen. Es sind

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Bebauungsplan HOHBERGWEG
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

hierzu geeignete Maßnahmen zu entwickeln, welche
die Todesfälle minimieren. Zur Anwesenheit von Reptilien ist eine Einschätzung, die sich nur auf fehlende
Trockenbereiche stützt, sehr weit zum Fenster hinausgelehnt, nach Einschätzungen über Lebensraumstandards dürfte es in Zürich, Basel, München und
Wien keine Fuchsdichte von mehr als 30 Stück / km²
geben, ebenso dürfte Kassel auch keine Hochburg für
Waschbären sein. Es sind auch in diesem Fall Untersuchungen durchzuführen.
Bei der Vogelwelt ist die Einschätzung ebenso daneben wie bei den Fledermäusen, es wurden keine Zugvögel berücksichtigt, diese kommen meistens erst im
April wieder zurück, auch hier gilt „Nacharbeit“.
Was Säugetiere anbelangt kann nach 2 Begehungen
ebenfalls keine glaubhafte Angabe gemacht werden,
auch hier ist nachzuarbeiten.
Fazit: man sieht erheblichen Nacharbeitsbedarf, die
Untersuchungen sind nach den aktuell üblichen Standards durchzuführen und es ist auf dieser Grundlage
dann eine neue Offenlage zur Stellungnahme vorzunehmen.

8

Die vorliegende artenschutzrechtliche Be- Zurückweisung
trachtung wird von der Fachbehörde als ausreichend angesehen. Die Stadtverwaltung
sieht daher auch keinen Grund, diese gutachterliche Betrachtung zu wiederholen.

Dieser Bebauungsplan wird auf Grund alter und Unabhängig davon gilt der Artenschutz und ist
unzureichender Datenerhebung abgelehnt.
auch bei der Durchführung der geplanten
Baumaßnahme zu beachten.
Regierungspräsidi- Geotechnik
Die Anregungen werden als Hinweise unter Hinweise werden in den
um Freiburg
Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsver- Punkt 11.6 in den planungsrechtlichen Fest- Bebauungsplan aufgeLandesamt für
fahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange kei- setzungen ergänzt.
nommen.
Geologie, Rohstoffe ne fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten
und Bergbau
oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das
Baden-Württemberg Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgut-

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Bebauungsplan HOHBERGWEG
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
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Beteiligter
(LGRB)
17.07.2018

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

achten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen
im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.
Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme der
folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan:
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am
LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich
des Badischen Bausandsteins. Dieser wird meist von
quartären Lockergesteinen (Auenlehm, Verwitterungs/Umlagerungsbildung) unbekannter Mächtigkeit überlagert.
Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind,
mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden
(bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens sowie mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist
zu rechnen.
Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen.
Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant
sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der
weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum
genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur
Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum
Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN
EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Allgemeine Hinweise
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse

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Beteiligter

Deutsche Telekom
Technik GmbH
18.07.2018

Anregungen d. Beteiligten
können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk,
eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrbbw.de) entnommen werden.
Des Weiteren wird auf das Geotop-Kataster, welches
im
Internet
unter
der
Adresse
http://lgrbbw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRBMapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann,
verwiesen.
Im betroffenen Plangebiet sind Telekommunikationslinien der Telekom vorhanden. Diese sind aus dem
beigefügten Plan ersichtlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Telekommunikationslinien in ihrem
Bestand und in ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TKLinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und eventuell auch außerhalb des Plangebiets
erforderlich.
Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Ausbau
ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den
technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten geplant.
Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann,
wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint.
Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom
da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen
Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatische
eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass
aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes nur bei Ausnutzung

Stellungnahme

Beschluss

Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern Kenntnisnahme
wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Erschließungsplanung rechtzeitig durch den privaten Bauherrn erfolgen.

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Bebauungsplan HOHBERGWEG
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich
ist.
Sollten sich keine Koordinationsmöglichkeiten ergeben, so wird aus wirtschaftlichen Gründen eine oberirdische Verkabelung angestrebt. Diese erfüllt nach
wie vor alle technischen Bedingungen der Deutschen
Telekom AG.
Die Herstellung der Zuführung für das Neubaugebiet
lässt sich die Deutsche Telekom AG offen und ist kein
Bestandteil dieser Stellungnahme.
Es wird darum gebeten, folgende fachliche Festsetzung in der Planung zu berücksichtigen.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer
Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

10

Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
26.07.2018

Der Bebauungsplan setzt öffentliche Ver- Kenntnisnahme
kehrsfläche, aber keine Aufteilung und damit
auch keine Gehwege fest. Im öffentlichen
Straßenraum stehen ausreichende Trassen
zur Verfügung.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet
der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie
möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt wird.
Ergänzend wird darum gebeten, nachfolgende Punkte Die Hinweise wurden in den planungsrechtli- Die Hinweise wurden
in den schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungs- chen Festsetzungen unter Punkt 11.7 aufge- im Bebauungsplan aufplan aufzunehmen:
nommen.
genommen.
Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden,
muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge
(bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand der
öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen.

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Bebauungsplan HOHBERGWEG
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im
Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des
Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der
jeweils geltenden Fassung.
Bei Fragen steht das jeweilige Fachamt zur Verfügung.
Nachverdichtung auf einer schon bebauten Fläche Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
Es ist zu begrüßen, dass mit der Nachverdichtung des nommen.
schon bebauten Areals am Hohbergweg Flächenverbrauch in der freien Landschaft vermieden wird. Hoffentlich hält sich die Stadt Lahr auch bei der zukünftigen Schaffung von Wohnraum und den damit verbundenen Bebauungsplanverfahren an die neu erkennbare Prämisse „Nachverdichtung im Siedlungsbereich
hat Vorrang vor Neuverbrauch von Fläche in der
freien Landschaft“. Damit wird die Stadt auch der von
der Landesregierung klar definierten Verpflichtung zur
Minimierung von Flächenverbrauch gerecht.
11

Naturschutzbund
Deutschland
Ortsgruppe Lahr
26.07.2018

Amphibienleiteinrichtungen an der Grenze des Areals
An der Grenze des Areals am Hohbergweg existieren
Leiteinrichtungen, in die das Land BadenWürttemberg (Stiftung Naturschutzfonds), die Stadt
Lahr und der NABU Lahr hohe Summen investiert
haben. Deshalb ist der Schutz dieser Anlagen während der gesamten Bauphase außerordentlich wichtig.
Aus diesem Grund kann die Formulierung auf Seite 3
der planungsrechtlichen Festsetzungen, dass die
Leitfunktion während der Bauphase nicht erheblich
gestört werden darf, nicht akzeptiert werden. Die Leiteinrichtung darf während der gesamten Bauzeit in
keiner Weise in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
In diesem Zusammenhang wird auch eindringlich

Die Festsetzung zur Amphibienleiteinrichtung Die Anregungen wurunter Punkt 7.1 in den planungsrechtlichen den im Bebauungsplan
Festsetzungen wurde geändert. Die Formulie- ergänzt.
rung lautet nun wie folgt: „Es ist sicherzustellen, dass die Leitfunktion auch während der
Bauphase uneingeschränkt erhalten bleibt
und nicht gestört wird….Während der gesamten Baumaßnahme ist die Leiteinrichtung
regelmäßig zu kontrollieren.“
Weiterhin wurde in den planungsrechtlichen
Festsetzungen unter Punkt 7.1 folgender Abschnitt ergänzt. „Vor Baubeginn ist eine Beweissicherung durchzuführen. Nach Ab-

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

darauf hingewiesen, dass die Leiteinrichtungen nicht schluss der Baumaßnahmen erfolgt eine gefür die Befahrung mit LKWs und Baumaschinen aus- meinsame Abnahme. Bei Bedarf kann hierzu
gelegt sind.
ein Sachverständiger hinzugezogen werden.“
Wenn es im Rahmen von Bautätigkeit während der
Laichsaison der Amphibien von Februar bis Juni zu
Beschädigungen an den Leiteinrichtungen käme,
könnte der Laufweg der Amphibien zum See unterbrochen werden und es könnten Amphibien auf das
Baugelände gelangen. Aus diesem Grund wird gefordert, dass die Leiteinrichtungen während der gesamten Bauphase von einem neutralen Fachmann regelmäßig kontrolliert und überwacht werden. Das Büro
für Landschaftsökologie Laufer in Offenburg wird vorgeschlagen, da Herr Laufer anerkannter Fachmann
für Amphibien ist.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist eine
Schlussbegehung durch die Bauherrschaft, Vertreter
der Stadt Lahr, den neutralen Fachmann und Vertreter des NABU Lahr notwendig, um zu überprüfen, ob
die Leiteinrichtungen intakt sind und ihre Funktion wie
vor der Baumaßnahme erfüllen.
In Anbetracht der Bedeutung der angesprochenen
Problematik erhalten die Stiftung Naturschutzfonds
Baden-Württemberg und die Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis eine Kopie
dieser Stellungnahme.
Im Bereich der geplanten neuen Zufahrten müssen
die Leiteinrichtungen auf Kosten des Bauträgers
umgebaut werden, damit sie der regelmäßigen Befahrung Stand halten. Diese Maßnahme ist ebenfalls vom
neutralen Fachmann zu überwachen.
Artenschutzrechtliche Betrachtung
Der Bebauungsplan HOHBERGWEG wird
Den Unterlagen (Seite 4 der Begründung des Bebau- gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Ver-

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Bebauungsplan HOHBERGWEG
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

ungsplans) ist zu entnehmen, dass der zuständige
Naturschutzbeauftragte nach Prüfung im Februar
2018 die Aussagen der artenschutzrechtlichen Betrachtung (aus dem Jahr 2015) weiterhin für zutreffend hält. Sollte sein Urteil auf einer Geländebegehung im Februar 2018 beruhen, wäre es naturschutzfachlich nicht haltbar, da sich die Reptilien und andere
Kleintiere zu diesem Zeitpunkt noch in der Winterruhe
befinden. Noch problematischer wäre eine Beurteilung
vom Schreibtisch aus. Es ist durchaus denkbar, dass
Reptilien, z.B. Zauneidechsen, von Osten her auf das
Gelände gewandert sind, da es in diesem Bereich
keinen Amphibienzaun gibt. Eine aktuelle artenschutzrechtliche Überprüfung des Geländes (zur Sommerzeit!) wird für dringend erforderlich gehalten.

fahren aufgestellt. Bei der Anwendung des Den Forderungen wird
beschleunigten Verfahrens ist keine förmliche nicht entsprochen.
Umweltprüfung durchzuführen. Trotzdem
werden abwägungserhebliche Umweltbelange
ermittelt, bewertet und bei der Abwägung
berücksichtigt. Gemäß §13a (2) Nr. 1 BauGB
gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die
auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dementsprechend besteht gemäß §1a (3) Satz 6
BauGB keine Ausgleichspflicht. Die Bewertung der Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und ihre
Lebensräume“, „Boden“, „Wasser“, „Luft“,
„Klima“, „Landschaftsbild/Erholung“ sowie
„FFH/Vogelschutzgebiete“ ergab, dass diese
nicht in erheblicher oder unzumutbarer Weise
beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan
trägt dem Gebot der Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen vor allem
durch die Festsetzungen zur Begrenzung der
Versiegelung, zur Begrünung von nicht bebauunten Flächen, zur Neupflanzung von
Einzelbäumen und –sträuchern und zum Erhalt von Einzelbäumen Rechnung.

Jagdgebiet von Fledermäusen
Durch die geplante zusätzliche Bebauung wird das
Jagdgebiet von Fledermäusen beeinträchtigt, ohne
dass im Bebauungsplan ein Ausgleich vorgesehen
wäre. Das Gebiet wird im Verbund mit dem Flächenhaften Naturdenkmal (Erklärung: Hohbergsee) intensiv von Fledermäusen genutzt. Deshalb ist das Anbringen von mindestens 10 Fledermauskästen als
kompensatorischer Ausgleich für den Wegfall der

Die vorliegende artenschutzrechtliche Betrachtung wird von der Fachbehörde als ausreichend angesehen. Die Stadtverwaltung
sieht daher auch keinen Grund, diese gutachterliche Betrachtung zu wiederholen.
Unabhängig davon gilt der Artenschutz und ist
auch bei der Durchführung der geplanten
Baumaßnahme zu beachten.

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Bebauungsplan HOHBERGWEG
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Jagdfläche und die Veränderung der Lebensraumbedingungen erforderlich. Es ist befremdlich, dass das
Fachbüro diese Notwendigkeit nicht sieht.

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Erhalt des Baumbestandes und Neupflanzung von
Bäumen
Die Festsetzungen zum Erhalt der Bäume und zu
Neupflanzungen werden begrüßt. Da der Eigentümer
durch das Fällen von drei alten Bäumen in der Vergangenheit bereits Fakten geschaffen hat, sollte er
unbedingt nochmals auf die Pflicht zur Erhaltung der
alten Bäume laut Planunterlagen hingewiesen werden. Darüber hinaus kommt der Kontrolle durch die
Stadt eine wichtige Funktion zu. Dies gilt für den Bestandsschutz der alten Bäume, für das Pflanzgebot
neuer Bäume und für die Durchgrünung mit Sträuchern etc.
Da sich der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (siehe Begründung Ziffer
1.4), ist der Flächennutzungsplan nach § 13a (2) Nr. 2
BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. Hierbei ist auf § 6 (5) BauGB hinzuweisen, wonach jederRegionalverband
mann über den aktuellen Inhalt des FlächennutzungsSüdlicher Oberrhein plans Auskunft verlangen kann. Folglich sollte die
09.07.2018
Berichtigung des Flächennutzungsplans unverzüglich
nach Rechtskraft des Bebauungsplans erfolgen. Zur
Aktualisierung des Raumordnungskatasters AROK ist
dem Regierungspräsidium Freiburg der berichtigte
Flächennutzungsplan zuzustellen.
Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
nommen. Es wurden nur Bäume gefällt, die
nicht zum Erhalt festgesetzt sind.

Die Berichtigung des Flächennutzungsplans Der Forderung
wird unverzüglich nach Rechtskraft des Be- entsprochen.
bauungsplans erfolgen.

wird

1. Sachstand
Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf Die Forderung
Entlang des vorgesehenen Baugebietes verläuft der dem Flurstück 6006 sind keine baulichen Ver- zurückgewiesen.
„Burkhardgraben“ ein in diesem Bereich verdoltes änderungen am Burghardgraben vorgesehen.

wird

I. Oberirdische Gewässer

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Bebauungsplan HOHBERGWEG
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018)
OZ

Beteiligter
14.08.2018

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Gewässer II. Ordnung. Gemäß § 6 (2) WHG sollen Dennoch wurde die Anregung geprüft und
nicht naturnah ausgebaute Gewässer in einen natur- folgendes Ergebnis festgestellt.
nahen Zustand zurückgeführt werden.
Mit dem Bauvorhaben soll innenstadtnaher
Da ein Rückbau innerhalb der Straße nicht möglich dringend benötigter Wohnraum geschaffen
ist, bietet sich ein Teil des zur Bebauung vorgesehe- werden. Die Stellung der Gebäude und die
nen Geländes „Hohbergweg“ an.
Lage der Baufenster sind im Bebauungsplan
HOHBERGWEG so geplant, dass eine Aus2. Rechtliche Vorgaben, die im Regelfall nicht über- gewogenheit zwischen Nachverdichtung und
wunden werden können
Erhalt von Bestandsbäumen sowie einer zusammenhängenden
Grünflache
entsteht.
Entlang des „Burkhardgrabens“ sind gemäß § 9 Abs. Durch den festgesetzten Waldabstand von 30
6 BauGB beidseitig Gewässerrandstreifen mit einer m im Osten und Süden wird die Bebaubarkeit
Breite von mind. 5 m im Plan- und Textteil nachricht- des Grundstücks bereits eingeschränkt. Bei
lich zu übernehmen und als „Gewässerrandstreifen Offenlegung und naturnahem Ausbau des
gemäß § 38 WHG i. V. m. § 29 WG“ zu kennzeichnen. Burghardgrabens mit beidseitigen Gewässerrandstreifen würde diese weiter eingeIn den Gewässerrandstreifen sind gemäß § 38 Abs. 4 schränkt. Ein Erhalt der Bestandsbäume soWHG i. V. m. § 29 Abs. 2 und 3 WG verboten:
wie der mittig liegenden zusammenhängen- die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenstän- den Grünfläche wäre bei gleichbleibender
den, die den Wasserabfluss behindern können oder Dichte der Bebauung nicht mehr möglich.
die fortgeschwemmt werden können,
- die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, Eine zusätzliche Schwierigkeit stellt die Quesoweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirt- rung des Schmutzwasserkanals dar. Ankomschaftlich erforderlich sind,
mend aus dem Wald müsste der Schmutz- das Entfernen von Bäumen und Sträuchern, soweit wasserkanal von dem Burghardgraben gedie Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unter- quert werden, um auf das Grundstück zu gehaltung des Gewässers, zur Pflege des Bestandes langen.
oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder im
Wald im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirt- Weiterhin verläuft parallel zur Grundstücksschaft erfolgt,
grenze eine Amphibienleiteinrichtung. Diese
- das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten leitet zum bedeutenden Amphibienlaichplatz
Bäumen und Sträuchern,
Hohbergsee nordöstlich vom Plangebiet. Die
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, aus- Funktion der Leiteinrichtung muss uneingegenommen in und im Zusammenhang mit zugelas- schränkt beibehalten werden und darf nicht

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
senen Anlagen,

Stellungnahme

Beschluss

gestört oder unterbrochen werden.

Im Zusammenhang mit der nachrichtlichen Übernah- Um die Belastung durch Offenlegung des
me des Gewässerrandstreifens ist folgender Hinweis Grabens auf dem Grundstück zu verringern,
im Festsetzungsteil aufzunehmen:
wurde auch eine teilweise Inanspruchnahme
des angrenzenden Straßengrundstücks ge„Im „Gewässerrandstreifen“ sind gemäß § 38 Abs. 4 prüft. Bei einem teilweisen Ausbau auf der
WHG i. V. m. § 29 Abs. 2 und 3 WG verboten:
Straße und dem Grünstück müsste die Amphibienleiteinrichtung verlegt bzw. neu konzi1. die Ablagerung von Gegenständen, die den Was- piert werden. Würde der naturnah ausgebaute
serabfluss behindern können oder die fortge- Burghardgraben gleichzeitig als Leiteinrichschwemmt werden können,
tung dienen, würde eine Fehlleitung erfolgen,
2. der Umbruch von vorhandenem Grünland,
da der Burghardgraben in die Schutter mün3. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen det. Die Leitfunktion zum Hohbergsee wäre
(auch gemäß LBO verfahrensfreie Vorhaben), zu somit nicht mehr gewährleistet sein. Weiterhin
den sonstigen Anlagen gehören auch Auffüllungen, würden ca. 18 öffentliche Stellplätze entfallen,
Terrassen, Überdachungen, Stellplätze, Lagerplät- die als Wander- und Freizeitparkplätze für das
ze, Wegbefestigungen, Gartenhütten und feste Naherholungsgebiet Langenhard benötigt
Zäune),
werden.
4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
5. die Beseitigung standorttypischer Bäume und Auch eine abschnittsweise Offenlegung des
Sträucher, soweit dies nicht für den Ausbau oder Grabens auf dem Grundstück, in den Bereidie Unterhaltung des Gewässers, zur Pflege des chen, die nicht überplant sind, ist kaum mögBestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich lich. Durch die Offenlegung müsste im Siedist,
lungsbereich ein zusätzlicher Sandfang, mit
6. das Neuanpflanzen von nicht standorttypischen einem Flächenmaß von 10 - 20 m² gebaut
Bäumen und Sträuchern.“
werden, dies hätte zur Folge, dass es bei
Problemen zu Überschwemmungen im Sied(3. Rechtsgrundlagen)
lungsbereich kommen könnte.
4. Fachtechnische Beurteilung

Selbst bei einem Ausbau wie im nördlich angrenzenden Verlauf stellt sich die Frage nach
Es wird vorgeschlagen, für die naturnahe Umgestal- der Wirtschaftlichkeit. Nördlich angrenzend
tung des „Burkhardgrabens“ ein entsprechendes WR- verläuft der Burghardgraben offen, allerdings
Verfahren durchzuführen und nach Ausbau den über- ohne beidseitigen Gewässerrandstreifen. Es

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Anregungen d. Beteiligten
arbeitenden Bebauungsplan „HOHBERGWEG“ erneut
vorzulegen. Hierbei sind dann auch die Gewässerrandstreifen und Überfahrten entsprechend zu berücksichtigen.

Stellungnahme

Beschluss

handelt sich hierbei um ein technisches Bauwerk, das zusätzlich als Gestaltungselement
dient. Es bestehen so kaum naturräumliche
Vorteile.

Dem vorgelegten Entwurf kann somit erst nach Um- Unter Abwägung der verschiedenen Ansprügestaltung des „Burkhardgrabens“ mit Berücksichti- che an die zur Verfügung stehenden Fläche
gung der Gewässerrandstreifen zugestimmt werden.
wird der Forderung nicht entsprochen.
II. Grundwasserschutz
(Auf die Vorgabe des Merkblattes „BAULEITPLANUNG“, Kapitel 1 wird verwiesen)
Anregungen und Hinweise
Weil nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann,
dass in dem Baugebiet Hangdruckwasser auftritt oder
durch andere schädliche Wasseraustritte Hangrutschungen entstehen können, wird empfohlen, in dem
Bebauungsplan auf diese Thematik allgemein hinzuweisen.

Ein allgemeiner Hinweis zum Thema Hangdruckwasser wurde in den Planungsrechtlichen Festsetzungen unter Punkt 11.5 aufgenommen.

Der Hinweis wurde im
Bebauungsplan aufgenommen.

Wenn es darüber hinaus diesbezüglich einer besonderen entwässerungstechnischen Berücksichtigung
bedarf, ist dies in den Erläuterungen zum Bebauungsplan in dem Kapitel „Entwässerungssystem“ konkret aufzuzeigen.
Außerdem wird empfohlen, das Baugebiet hinsichtlich
einer evtl. Stauwassergefährdung zu überprüfen bzw.
zu bewerten. Diesbezüglich können die Bodenkarten
des Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
(LGRB) verwendet werden.
III. Abwasserentsorgung/Oberflächenentwässerung

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Da wie zuvor beschrieben der naturnahe
Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden wer- Ausbau des Burghardgraben nicht erfolgen
den können
kann, werden die Festsetzungen zum Entwässerungssystem und zur Rückhaltung von
1.1 Art der Vorgabe
anfallendem Niederschlagswasser beibehalGemäß Antragsunterlagen soll das anfallende Nieder- ten.
schlagswasser des Planbereiches über Zisternen
gedrosselt dem „Burkhardgraben“ zugeleitet werden.

Beschluss
Der Forderung wird
nicht entsprochen.

Auf Grund der geforderten Maßnahmen zur Umgestaltung des Gewässers, können aktuell zu den zukünftig
vorliegenden hydraulischen Rahmenbedingungen
noch keine Aussagen getroffen werden.
Demnach ist im Rahmen der Neuvorlage des Bebauungsplanes die tatsächliche Erforderlichkeit der Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers zu
überprüfen und darzulegen.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass die einzelnen
Eckdaten zur geplanten Entwässerung nicht im Festsetzungsteil der Bebauungsplanunterlagen verankert
sind.
Aus Gründen der Rechtsklarheit für alle Beteiligten
sind die grundlegenden Punkte zur geplanten Entwässerung konkret im Festsetzungsteil gemäß § 9
Abs. 1 Nrn. 14, 16, 20 BauGB zu fixieren.
IV. Altlasten
Im Bereich des Planungsgebietes liegen nach derzei- Der Hinweis wurde unter Punkt 11.2 in den Der Hinweis wurde im
tigen Erkenntnissen keine Altlasten / Altlastverdachts- Planungsrechtlichen Festsetzungen aufge- Bebauungsplan aufgenommen.
flächen vor. Dem Bebauungsplan kann aus Sicht der nommen.
Altlastenbearbeitung zugestimmt werden.
Nachfolgender Hinweis ist in den textlichen Teil des

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Bebauungsplanes aufzunehmen:
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen
und / oder Geruchsemissionen (z. B. Mineralöle, Teer
....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten.
Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.
Hinsichtlich der Themen „Wasserversorgung“ und
„Bodenschutz“ sind keine Ergänzungen erforderlich.
Hinweis
Im Übrigen wird auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis –
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – verwiesen. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im
Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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