Beschlussvorlage
Amt: 61
Vollenweider
Datum: 28.05.2019 Az.: 0690/Vo
Drucksache Nr.: 141/2019
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Technischer Ausschuss
26.06.2019
vorberatend
öffentlich
Gemeinderat
08.07.2019
beschließend
öffentlich
Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
Erster Bürgermeister
Bürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
Kämmerei
Rechts- und
Ordnungsamt
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Betreff:
Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE
- Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussvorschlag:
1. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans SCHWEICKHARDTSTRASSE
wird der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen.
2. Die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE wird beschlossen.
Anlage(n):
- Bestandsplan zur Verändungssperre
- Satzung
BERATUNGSERGEBNIS
Sitzungstag:
Bearbeitungsvermerk
Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage)
mit Stimmenmehrheit
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthalt.
Datum
Handzeichen
Drucksache 141/2019
Seite - 2 -
Sachdarstellung:
Zur Umsetzung der wohnungsbaupolitischen Beschlüsse der Stadt Lahr vom 24. Juli 2017 soll für
den Bereich an der Schweickhardtstraße der einfache Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE
aufgestellt werden. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat liegt vor. Die
Sicherung der darin formulierten Planungsziele soll über den Erlass einer Veränderungssperre nach
§ 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans erfolgen. Ausnahmen von der Veränderungssperre, denen überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, sind gemäß § 14 (2) BauGB möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt.
Sobald die wohnungsbaupolitischen Planungsziele (durch Inkrafttreten entsprechender Festsetzungen, gegebenenfalls auch schon vorher aufgrund vertraglicher Sicherungen nach § 11 BauGB) erreicht sind, ist eine Baugenehmigung ohne wesentliche zeitliche Verzögerungen möglich.
Guido Schöneboom
Sabine Fink
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.