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Beschlussvorlage (Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein - Stellungnahme zum Entwurf (Offenlage))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Lütkenhaus

Datum: 28.11.2013 Az.: -0688 Lü

Drucksache Nr.: 249/2013 1. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

27.11.2013

vorberatend

öffentlich

siehe Beschlussvorschlag

Ortschaftsrat Sulz

28.11.2013

vorberatend

öffentlich

9 Ja, 1 Nein

Ortschaftsrat Kuhbach

03.12.2013

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

04.12.2013

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

16.12.2013

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

--------------

Betreff:

Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein
- Stellungnahme zum Entwurf (Offenlage)

Beschlussvorschlag:
Folgende Anregungen sind im Beteiligungsverfahren gegenüber dem RVSO
vorzubringen:
1. Der interkommunale Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr ist als zusammenhängende Konversionsfläche in der Raumnutzungskarte Regionalplan darzustellen. – Beschluss TA: einstimmig

2. Der Regionale Grünzug nördlich der B 36 ist herauszunehmen. – Beschluss TA:
2 Nein-Stimmen, 10 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen
3. Bei der Darstellung der Flächen mit naturrechtlichem Schutz (Vorranggebiete für
Naturschutz und Landschaftspflege) im Bereich des Konversionsareals sind die
Bestandsflächen einzuhalten. – Beschluss TA: 2 Nein-Stimmen, 13 JaStimmen
4. Es soll keine Festsetzung einer Mindestgröße bei Bauflächen innerhalb des IGP
Raum Lahr erfolgen. – Beschluss TA: 2 Nein-Stimmen, 13 Ja-Stimmen
5. Bei einer flächenhaften Darstellung der regionalen Grünzäsuren sind existenzsichernde Erweiterungsmöglichkeiten der Betriebe Dammenmühle und Sägewerk
Benz zu berücksichtigen. – Beschluss TA: 2 Nein-Stimmen, 13 Ja-Stimmen
6. Die Stadt Lahr unterstützt die Gemeinde Friesenheim bei der Forderung nach

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

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einer Umfahrung Friesenheims und des Ortsteils Schuttern in Verbindung mit dem
Autobahnanschluss. Neben dem Neubau der Anschlussstelle Lahr
Nord/Friesenheim sind auch die Umfahrungen Friesenheims und des Ortsteils
Schuttern inklusive nördliche Anbindung des Industrie- und Gewerbezentrums
Raum Lahr im Plansatz des Regionalplans unter 4.1.2 als regionalbedeutsame
Straßenprojekte in die Liste der vorgeschlagenen Straßenprojekte mit aufzunehmen. – Beschluss TA: 2 Nein-Stimmen, 13 Ja-Stimmen

Anlage(n):
- Regionalplan Gesamtfortschreibung Ausschnitt Raumnutzungskarte Lahr
- Synopse Änderungen im Bereich IGP Raum Lahr

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Begründung:
1.

Regionalverband Südlicher Oberrhein und Regionalplan

Der Regionalverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist seit 40 Jahren die
politische Ebene der Region Südlicher Oberrhein und nimmt regionale Planungs- und
Entwicklungsaufgaben wahr. Er besteht aus der Verbandsversammlung und ihrer
Geschäftsstelle.
Der Regionalplan ist das zentrale planerische Instrument zur verbindlichen Koordination
der Raumnutzungen in der Region. Er enthält rechtsverbindliche Vorgaben für die
kommunale Bauleitplanung und ggf. auch für weitere raumbedeutsame Planungen, muss
aber auch deren Zielvorstellungen und Planungsaussagen berücksichtigen.
1.1

Regionalplan 1995

Der derzeit gültige Regionalplan 1995 ist seit dem 05.08.1995 rechtskräftig.
Die Aufstellung oder Änderung eines Regionalplans erfolgt in einem förmlichen
Verfahren nach Landesplanungsgesetz, bei dem neben den Gemeinden und den
Trägern öffentlicher Belange auch die Öffentlichkeit beteiligt wird (Offenlage des Planentwurfs). Nach Beratung und Beschluss in den Verbandsgremien wird der Regionalplan
als Satzung beschlossen. Rechtsverbindlich wird der Regionalplan mit der Genehmigung
durch die Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde (Wirtschaftsministerium).

1.2 Gesamtfortschreibung Regionalplan Südlicher Oberrhein
Nachdem der bisherige Regionalplan in weiten Teilen unverändert seit 1995 besteht, die
fachlichen Grundlagen z. T. sogar auf das Jahr 1980 zurückgehen, hat die Verbandsversammlung des Regionalverbands Südlicher Oberrhein am 10.12.2010 den Beschluss zur
Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein gefasst. Am 18.07.2013
hat die Verbandsversammlung den Offenlage-Entwurf festgestellt und die Durchführung
des Beteiligungsverfahrens beschlossen.

2.

Auswirkungen auf die Stadt Lahr

2.1 Bereich Interkommunaler Gewerbepark Raum Lahr
Bereits bei der Ausarbeitung des Entwurfs zur Gesamtfortschreibung wurden seitens der
Regionalverbandsverwaltung in 2012 und 2013 intensive Abstimmungsgespräche mit
den Kommunen geführt. Dabei ging es bei den Flächendarstellungen auf Lahrer
Gemarkung hauptsächlich um die Flächen des Interkommunalen Gewerbeparks Raum
Lahr und die daran angrenzenden Bereiche.
Bisher sind im aktuellen Regionalplan hier zwei Flächen als interkommunaler Gewerbepark dargestellt, getrennt durch einen regionalen Grünzug im Bereich der mittleren Seen
und des Hugsweierer Wäldchens. Der Regionale Grünzug erstreckt sich darüber hinaus
nach Westen bis über die Autobahn A5 an die Unditz. Zwischen der Autobahn A5 und
der nördlichen Fläche des Gewerbeparks ist ein Vorranggebiet zur Sicherung von
Rohstoffen (Kiesabbau) dargestellt.

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Schon im Jahr 2000 hatte die Stadt Lahr die Herausnahme des regionalen Grünzugs und
des Vorranggebietes Kiesabbau in diesem Bereich beantragt. Hintergrund war und ist die
Entwicklungsmöglichkeit des IGP Richtung Autobahn. In einem Gutachten hatte die
Planungsgruppe Ökologie und Umwelt Süd auf den ungünstigen Zuschnitt und die eher
geringe Leistungsfähigkeit des Grünzugs zwischen Autobahn und gewerblichen Bauflächen hingewiesen. Als Kompensationsvorschlag für den Wegfall des Grünzuges wurde
eine Neuausweisung zwischen Allmannsweier und Kürzell in Richtung Ottenheimer Wald
vorgeschlagen (überlappend mit bestehendem Wasserschutzgebiet). Der Antrag der
Stadt Lahr wurde nach dem Rückzug der Wigginsgroup mit dem Hinweis auf den Bearbeitungsstop für Einzeländerungen und den Verweis auf die anstehende generelle Fortschreibung des Regionalplans seitens des RVSO zurückgestellt.
Bei den zurückliegenden Abstimmungsgesprächen mit der Verbandsverwaltung hatte die
Stadtverwaltung zusammen mit der Zweckverbandsverwaltung IGP Raum Lahr betont,
dass sie an der im Rahmenplan von 2002 dokumentierten Entwicklungsplanung in
Richtung Autobahn A 5 festhält.
Der Standort gilt als landesweit größte Potenzialfläche mit herausragenden Möglichkeiten. Mit Unterstützung der Landesregierung wurden die Flächen mehrfach bei Ansiedlungsvorhaben von Großansiedlungen von nationaler und internationaler Bedeutung
überprüft und 2012 ins Code 24-Programm aufgenommen.
Mit dem CODE 24-Projekt Logistik-Leistungs-Zentrum (LLZ) Lahr bietet sich die einmalige Chance, einen ganz wesentlichen Beitrag zur Güterverlagerung von der Straße
auf die Schiene zu leisten und damit zur Lösung des Alpen querenden Gütertransits beizutragen. Die Gesamtfläche zwischen der Autobahn A5 und dem Flugfeld soll daher in
der Gesamtfortschreibung des Regionalplans ohne einschränkende Gliederung durch
einen regionalen Grünzug bzw. eine Vorrangfläche zum Rohstoffabbau dargestellt
werden.
Dieser Forderung schloss sich die Verbandsversammlung des RVSO am 18.07.2013 in
großen Teilen an. Der Entwurf zur Gesamtfortschreibung verzichtet auf die Darstellung
eines regionalen Grünzugs und des Vorranggebietes Kiesabbau in diesem Bereich und
kennzeichnet die Fläche als Standort für kombinierten Verkehr (KV).
Allerdings wurden drei weitere Punkte des Antrags der SPD-Fraktion bei der o.g. Sitzung
der Verbandsversammlung nicht behandelt.
Dies sind:
1. Darstellung des interkommunalen Industrie- und Gewerbeparks Raum Lahr als zusammenhängende Konversionsfläche
2. Herausnahme des Regionalen Grünzugs nördlich der B 36 sowie Reduzierung des
Grünzugs westlich und nördlich von Hugsweier
3. Bei der Darstellung der Flächen mit naturrechtlichem Schutz (Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege) im Bereich des Konversionsareals sind die Bestandsflächen einzuhalten.
Zu 1.
Im Entwurf der Raumnutzungskarte RVSO werden die Flächen westlich der Landebahn
als einzelne Industrie- und Gewerbeflächen ausgewiesen. Auf die Darstellung eines interkommunalen Gewerbeparks wird verzichtet.

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Der Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (LEP) legt grundsätzlich fest:
- Bei der Konversion militärischer Einrichtungen sind raumstrukturell verträgliche und
entwicklungsfördernde Folgenutzungen vorzusehen. Abrüstungsbedingte wirtschaftliche, städtebauliche und infrastrukturelle Nachteile sind auszugleichen, mindestens zu
mildern (LEP 3.4.2)
- Der Bedarf an Bauflächen ist vorrangig auf ehemaligen oder frei werdenden militärischen Liegenschaften zu decken, sofern diese grundsätzlich für eine Bebauung oder
Nachverdichtung geeignet sind (LEP 3.4.3)
- Größere Konversionsflächen, die sich für eine gewerbliche Folgenutzung eignen, sind
vorrangig interkommunal zu nutzen (LEP 3.4.4).
Mit der Ausweisung einer Konversionsfläche wird der herausragenden landes- und regionalplanerischen Bedeutung dieser Vorrangfläche ohne Anrechnung auf die Eigenentwicklung der Mitgliedsgemeinden Rechnung getragen. Die Gesamtfläche soll ungegliedert und ohne Differenzierung nach dem tatsächlichen Entwicklungszustand dargestellt
werden und zur Stützung des Entwicklungspotentials auf einschränkende Gliederungen
verzichten.
Zu 2.
Der neu dargestellte Regionale Grünzug nördlich der B 36 kann auf Grund der Lage zwischen der Bundesstraße und den Flughafenflächen keine Wirkung als durchgängigen
Freiraumkorridor entwickeln und sollte daher zurückgenommen werden
Auf die Reduzierung des neu dargestellten Grünzugs nördlich und westlich von Hugsweier kann nach Beratung am 27.11.2013 im Technischen Ausschuss verzichtet werden.
Zu 3.
Die im Gesamtfortschreibungsentwurf dargestellten Vorranggebiete gehen in ihrer Ausdehnung über die vorhandenen Biotopflächen (ehem. Munitionsdepot, Hugsweierer
Wäldchen und Fläche südlich der Landebahn) hinaus. Es ist keinesfalls Zielsetzung der
Zweckverbandsgemeinden, die vorhanden isolierten Biotopstrukturen zu einem zusammenhängenden Verbund zu entwickeln, zumal die Flughafenflächen die Entwicklung
eines durchgängigen Freiraumkorridors blockiert.
Flächenbeschränkung im Textteil des Regionalplans als Mindestgröße
Im Plansatz unter Ziffer 2.4.2.4 wird das „Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr“
(Airport & Businesspark) als regionalbedeutsames Gewerbegebiet eingestuft. In den regionalbedeutsamen Gewerbegebieten sollen große zusammenhängende Gewerbeflächen und stark emittierendes Gewerbe vorsorgend vorgehalten werden. Weiter wird jedoch eine Einschränkung getroffen, wonach im Regelfall eine Mindestgröße der Baugrundstücke von einem Hektar eingehalten werden soll, um solche Flächenangebote mittel- und langfristig für die gewerbliche Wirtschaft in allen Teilräumen vorzuhalten. Sogleich soll damit einer Sogwirkung auf kleinere nichtstörende ortsverträgliche Betriebe in
umliegenden Städten und Gemeinden vorgebeugt werden.
Der Zweckverband hat in der Vergangenheit zumeist großflächige Ansiedlungen ermöglicht, die auch weit über einem Hektar liegen. In Ausnahmefällen wurde diese Grenze unterschritten. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass eine solche Flächenbeschränkung
nicht im Regionalplan aufgenommen werden soll.

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Es ist zu erwarten, auch wenn großflächige Entwicklungen im Fokus der Vermarktung
stehen, dass es auch immer wieder zu Ergänzungsansiedlungen kommen kann, sei es
für bestehende großflächige Unternehmen oder auch als erster Schritt im Rahmen einer
Ansiedlungsstrategie. Es hat sich bewährt, dass im Zweckverbandsareal auch kleinere
Flächen angeboten werden können. Dies führte dazu, dass auch Gewerbebetriebe angesiedelt werden können, die einen gesunden Branchenmix ergänzen. Besonders wichtig ist es auch, dass Firmen, die bereits im engen Umfeld des Zweckverbandsareals tätig
sind, Erweiterungsmöglichkeiten geboten werden können, ohne dass eine überregionale
Standortverlagerung erfolgen muss.

2.2 Umfahrung Friesenheim und Schuttern im Zusammenhang mit dem Autobahnanschluss Lahr-Nord/Friesenheim
Im Plansatz unter 4.1.2 Straßenverkehr werden Vorschläge zu regionalbedeutsamen
Straßenprojekten gemacht. Hier ist die neue Anschlussstelle A5, Lahr-Nord/Friesenheim
genannt, allerdings wird die Umfahrung Friesenheim/Schuttern und die nördliche Anbindung des Industrie- und Gewerbezentrums Raum Lahr – wie noch im Regionalplan 1995
dargestellt – nicht mehr aufgeführt.
Der neue Autobahnanschluss und das geplante, überregional bedeutsame Güterverkehrszentrum werden in diesem Bereich zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen führen, was keinesfalls zu Lasten der angrenzenden Ortschaften gehen darf. Daher soll
auch die genannte Umfahrung in der Regionalplanfortschreibung verankert werden. Der
Gemeinderat Friesenheim hat hierzu bereits am 25.11.2013 den entsprechenden Beschluss gefasst.
2.3 Regionale Grünzäsuren zwischen Lahr und Sulz und zwischen Kuhbach und
Reichenbach
Im Regionalplan werden Freiräume zwischen einzelnen Siedlungskörpern in der Raumnutzungskarte als Grünzäsuren festgesetzt. Sie dienen der Vermeidung des Zusammenwachsens von Siedlungen sowie zur Sicherung und Entwicklung besonderer Funktionen siedlungsnaher Freiräume zwischen einzelnen Siedlungskörpern. Um ihren Funktionen gerecht zu werden, sollen die siedlungstrennenden Freiräume nach Möglichkeit
eine Breite von mindestens 1000 Metern zwischen den bestehenden oder bauleitplanerisch festgelegten Siedlungsrändern aufweisen (Zielbreite). Im Einzelfall können aber
auch siedlungstrennende Freiräume mit geringerer Breite von regionaler Bedeutung sein.
Vor diesem Hintergrund werden Grünzäsuren mit einer Mindestbreite von ca. 400 Metern
und einer Maximalbreite von ca. 1500 Metern im Regionalplan festgesetzt. In den
Grünzäsuren findet eine Besiedlung nicht statt. Besiedlung umfasst hierbei eine bauleitplanerische Darstellung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) bzw. Festsetzung von
Flächen und Gebieten mit vorrangig baulicher Prägung oder Nutzungswidmung sowie
Vorhaben im Innen- und Außenbereich, sofern sie raumbedeutsam sind. Mit den Festlegungen zur Grünzäsur wird nicht eingegriffen in zum Zeitpunkt des Regionalplans ausgeübte rechtmäßige Nutzungen sowie bestehende öffentlich-rechtlich begründete
Rechte, d.h. die bestehenden genehmigten Nutzungen genießen Bestandsschutz.
Im derzeit rechtsgültigen Regionalplan 1995 sind bereits die regionalen Grünzüge
Lahr/Sulz und Kuhbach/Reichenbach verankert. Es handelt sich um schematische
Balkendarstellungen mit ergänzendem Textteil, wonach Grünzäsuren zwischen den

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Siedlungen in der Regel mindestens 1000 Meter breit sind. Bei geringeren Breiten, die
bereits durch vorhandene Baubestände bedingt sind, ist jede weitere Einengung zu vermeiden.
In der Nutzungskarte der Gesamtfortschreibung des Regionalplans werden die regionalen Grünzüge jetzt nicht mehr schematisch als Balken, sondern gebietsscharf dargestellt.
Für die Grünzüge Lahr/Sulz und Kuhbach/Reichenbach bedeutet dies, dass die Abgrenzung entlang der Siedlungsränder verläuft. Prinzipiell hat sich damit aber nichts an der
Planungsaussage geändert (Trennung der Siedlungen). In beiden Grünzäsuren befinden
sich Einrichtungen (Sägewerk, Dammenmühle), die heute hier nicht mehr errichtet werden dürften. Eigentümer bzw. Betreiber nahmen mit der Verwaltung Kontakt auf, um ihre
Zukunftsängste zu formulieren.

2.3.1 Regionale Grünzäsur Lahr/Sulz
Die gebietsscharf dargestellte Grünzäsur Lahr/Sulz weist eine Breite von ca. 1.000 m
auf. Innerhalb dieser Grünzäsur, jeweils ca. 500 m von den Siedlungsrändern entfernt,
befindet sich der Hotel- und Gastronomiebetrieb Dammenmühle. Der Traditionsbetrieb
mit seinem denkmalgeschützten Gebäude wurde Anfang des 20. Jh. als Ausflugslokal
gegründet und ist über viele Jahrzehnte zu einem lebendigen Teil der Lahrer und Sulzer
Stadtgeschichte geworden.
Damit der Hotel- und Gastronomiebetrieb auch weiterhin existieren kann, sind vor allem
im Hotelbereich Erweiterungen unabdingbar. Es ist daher sicher zu stellen, dass bei der
Darstellung einer Regionalen Grünzäsur die zum Erhalt des Betriebes notwendigen Erweiterungsmöglichkeiten Berücksichtigung finden. Keinesfalls darf die Darstellung
Grünzäsur zu Einschränkungen der Betriebsfähigkeit führen.
Gemäß § 35 Baugesetzbuch dürfen zwar Erweiterungen eines zulässigerweise
errichteten gewerblichen Betriebs stattfinden, allerdings mit der Einschränkung, dass die
Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen sein
muss.
Da die Angemessenheit aber unbestimmt ist und durch Änderung des BauGB auch auf
ein Minimum reduziert werden könnte, soll die Erweiterungsmöglichkeit der Dammenmühle auch im Regionalplan verankert werden. Wenn dies auf Grund der Maßstäblichkeit in der Kartendarstellung nicht möglich ist, sollte im Textteil des Regionalplans eine
Ergänzung erfolgen, wonach dem Betrieb Dammenmühle eine existenzsichernde Erweiterung ermöglicht wird.
2.3.2 Regionale Grünzäsur Kubach/Reichenbach
Die gebietsscharf dargestellte Grünzäsur Kuhbach/Reichenbach weist eine Breite von
ca. 400 Metern und damit das o. g. Mindestmaß auf. Innerhalb dieser Grünzäsur,
befindet sich das Sägewerk Benz, ein Familienunternehmen, das seit 1822 in mehreren
Generationen an dieser Stelle Holz verarbeitet. Sägewerke wurden in Flußtälern traditionell außerhalb der Ortslagen errichtet.

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Diese historisch bedingte Lage darf nicht dazu führen, dass die zur Aufrechterhaltung
des Betriebs notwendigen Erweiterungen nicht mehr durchgeführt werden können. Auch
hier gilt, dass die Darstellung einer Grünzäsur keinesfalls zur Existenzgefährdung für den
Sägewerksbetrieb führen darf. Analog zum Fall Dammenmühle ist daher auch im Regionalplan (Nutzungsplan bzw. Texteil) sicher zu stellen, dass eine existenzsichernde Erweiterung ermöglicht wird.

Karl Langensteiner-Schönborn

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen.
Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu
verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.