Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlegung))
Vorlage: Aufhebung des Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlegung)
22. Juli 2019
Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ
- Beratung des Entwurfs
- Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange (Offenlegung))
Beschlussvorlage (- Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans)
22. Juli 2019
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Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ
- Beratung des Entwurfs
- Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange (Offenlegung))
Beschlussvorlage (- Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ)Beschlussvorlage (- Begründung)Beschlussvorlage (- Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans)
Beschlussvorlage Amt: 61 Kramer Datum: 12.06.2019 Az.: -0684/Kr Drucksache Nr.: 164/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 10.07.2019 vorberatend öffentlich Gemeinderat 22.07.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Aufhebung des Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlegung) Beschlussvorschlag: 1. Der Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ vom 12.06.2019 wird gebilligt. 2. Auf der Grundlage des Entwurfs ist die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen (Offenlegung). Anlage(n): - Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans - Begründung - Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 164/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss fasste der Gemeinderat am 28. Januar 2019 den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ sowie den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange. Diese erfolgten in der Zeit vom 04. Februar 2019 bis einschließlich 08. März 2019. Der Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ, der am 24.03.2018 rechtsverbindlich wurde, diente zur Einrichtung eines Besucherparkplatzes im Außenbereich für den Zeitraum der Landesgartenschau. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans, angrenzend an das Industriegebiet im Lahrer Westen, umfasst ca. 4,7 ha. Der Rückbau des temporären Parkplatzes und die Rekultivierung als landwirtschaftliche Fläche wurden bereits durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan vorgeschrieben. Er hat bereits begonnen. Da es sich bei diesem Bebauungsplan um eine temporäre Nutzung, ausschließlich für die Dauer der Landesgartenschau 2018 handelte, soll der Bebauungsplan nun aufgehoben werden. Nach der Aufhebung gilt für diesen Bereich das Baurecht nach § 35 BauGB Bauen im Außenbereich. Verfahrensrechtlich ist die Aufhebung eines Bebauungsplans nach denselben Kriterien abzuwickeln wie die Aufstellung. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gingen drei kritische Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange bei der Stadt ein. Der NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V. sieht im Rückbau des temporären Parkplatzes und der Wiederherstellung landwirtschaftlicher Flächen große Chancen für die Natur. Auf den wiederhergestellten landwirtschaftlichen Flächen sollen dauerhafte Blühstreifen angelegt werden. Die Stadt Lahr erarbeitet derzeit ein Förderprogramm für Landwirte, bei dem naturnahe Elemente, wie bspw. ein Blühstreifen, durch die Stadt gefördert werden. Sofern Interesse der Landwirte besteht, können künftig über das Förderprogramm Blühstreifen auf den Flächen entstehen. Des Weiteren wünscht der NABU den Erhalt des als Ausgleichsmaßnahme errichteten Lerchenfensters. Das Lerchenfenster wurde auf Verdacht, außerhalb des Geltungsbereiches, errichtet. Im Rahmen der Prüfung konnte ein Vorkommen von Lerchen oder Kiebitzen nicht ausgeschlossen, aber auch nicht bestätigt werden. Während der Zeit haben sich kein Kiebitz und keine Lerche dort niedergelassen. Da sich das Lerchenfenster nicht auf dem Gelände des Geltungsbereichs befindet und der Vertrag mit dem angrenzenden Pächter bereits aufgelöst ist, sieht die Stadtverwaltung davon ab, ein neues Lerchenfenster zu errichten. Das Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz weist bei der frühzeitigen Beteiligung mit der Stellungnahme auf die im Bebauungsplan verbindlichen Festsetzungen bezüglich des Rückbaus hin. Um möglichst schnell den Landwirten die Flächen wieder zur Verfügung stellen zu können, wurde bereits im Lauf des Verfahrens mit dem Rückbau begonnen. Der südliche Teil des Geländes ist bereits wieder vollständig zurückgebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. Der nördliche Teil soll bis Ende Juli zurückgebaut werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes 5.4.1 sowie 5.4.2 wurden bei den Rückbauarbeiten berücksichtigt. Zuletzt weist das Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Umweltschutz darauf hin, dass die Überfahrt zwischen dem südlichen und nördlichen Teil zurückzubauen ist. Nach dem Rückbau soll das Schilfbiotop wieder vollständig wachsen. Dies wird im Zuge der Rückbauarbeiten berücksichtigt. Drucksache 164/2019 Seite - 3 - Die Festsetzungen zum Rückbau und zur Rekultivierung der Flächen sind weiterhin verbindlich, solange der Satzungsbeschluss zur Aufhebung nicht gefasst ist. Das Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan TEMPOPRÄRER PARKPLATZ soll fortgesetzt werden. Die Verwaltung schlägt vor, den Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie die Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange (Offenlegung) zu beschließen. Diese könnte in der Zeit vom 05.08.2019 bis 20.09.2019 erfolgen. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.