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Beschlussvorlage (Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/101
Papke

Datum: 10.07.2019 Az.:

Drucksache Nr.: 192/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

22.07.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters

Beschlussvorschlag:

Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da der Gemeinderat über die
einzelnen Vorschläge durch Wahl Beschluss fasst.

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 192/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Im Rahmen der Anpassungen der Hauptsatzung im Zuge der Kommunalverfassungsreform ist § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt
Lahr/Schwarzwald gestrichen worden, der festlegte, dass drei ehrenamtliche
Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters bestellt werden sollen.
Die Anzahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen ist nicht in der Hauptsatzung, sondern durch einfachen GR-Beschluss zu regeln, vgl. Ziff. 1 VwV zu
§ 49 GemO.
Die ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters werden nach
jeder Gemeinderatswahl neu bestellt (§ 48 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO), und zwar nach dem Grundsatz des § 37 Abs. 7
GemO:
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt
werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht,
findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht
dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als
die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der
zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang
durchgeführt werden.
Werden mehrere Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters bestellt, ist nach
der Gemeindeordnung für jede/n von ihnen ein getrennter Wahlgang durchzuführen. Es ist also nicht möglich, in einem Wahlgang alle Stellvertreter/-innen zu
wählen, selbst wenn eine Einigung unter den Fraktionen über die Besetzung
der Stellvertreterstellen besteht. Die Wahl muss in der Reihenfolge der Stellvertretung erfolgen, d. h. es wird zunächst die/der erste, dann die/der zweite und
danach die/der dritte Stellvertreter/-in gewählt.
Nach Erörterung mit den Fraktionsvorsitzenden am 10.07.2019 werden wie bisher seitens der drei stärksten Fraktionen drei ehrenamtliche Stellvertreter/innen zur Wahl benannt.

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Dr. Wolfgang G. Müller

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Friederike Ohnemus