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Beschlussvorlage (Bebauungsplan AREAL HEIM WEST - 2. Verlängerung der Veränderungssperre )

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 26.06.2019 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 174/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

10.07.2019

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

22.07.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan AREAL HEIM WEST
- 2. Verlängerung der Veränderungssperre

Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan
AREAL HEIM WEST, die dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist, wird beschlossen.
Der geänderte Geltungsbereich kann dem Bestandsplan vom 26. Juni 2019 entnommen werden, der ebenfalls als Anlage beigefügt ist.

Anlage(n):
- Bestandsplan zur Veränderungssperre
- Satzung

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 174/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Nachdem die Firma Lidl im Juni 2016 eine Bauvoranfrage zur Erweiterung ihres Marktes in der Geroldsecker Vorstadt auf eine Verkaufsfläche von 1.022 qm einreichte, beschloss der Gemeinderat am
18. August 2016 die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre. Ziel war, eine
solche Erweiterung deutlich über die Grenze der Großflächigkeit zu verhindern, um eine Entwicklung
in Abstimmung mit dem damals in Erarbeitung befindlichen Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept zu ermöglichen. Dieses liegt zwischenzeitlich vor und bestätigt die Haltung der Stadt. Gegen die
Ablehnung hat Lidl Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg eingereicht.
Der Fall ist inhaltlich vergleichbar mit dem Erweiterungswunsch für den benachbarten Aldi-Markt in
der Oststadt. Die Verwaltung will daher beide Fälle planungsrechtlich gleich behandeln, entsprechend dem Urteil zunächst des Verwaltungsgerichts Freiburg und dann in der Berufung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg, die beide eine Klage von Aldi gegen die Ablehnung
ihres Erweiterungsantrages verhandelten und jeweils die Haltung der Stadt bestätigten. Das entsprechende Urteil des VGH datiert vom 3. April 2019. Auf dieser Basis soll nun der Bebauungsplan für
den Fall Lidl erstellt werden, als einfacher Bebauungsplan nach § 30 (3) BauGB, der sich auf das
Lidl-Gelände beschränkt und lediglich die Art der baulichen Nutzung regelt (siehe Drucksache Nr.
165/2019).
Die Offenlegung dieses Bebauungsplanes AREAL HEIM WEST soll von Anfang August bis Anfang
September 2019 erfolgen. Da die Geltungsdauer der (2018 um ein Jahr verlängerten) Veränderungssperre am 10. August 2019 endet, soll die Planung über eine 2. Verlängerung nach § 17 (2) BauGB
gesichert werden. Die hierfür erforderlichen Umstände liegen in der oben genannten Absicht, den
Bebauungsplan inhaltlich an dem VGH-Urteil auszurichten. Dies war bereits der Grund für die erste
Verlängerung vom 11. August 2018. Das VGH-Verfahren ließ rund zwei Jahre auf sich warten, das
Urteil erfolgte erst im April 2019. Das Stadtplanungsamt konnte es dann aus personellen Gründen
nicht sofort planerisch umsetzen.
Entgegen dem bisherigen Umgriff wird der Geltungsbereich der Veränderungssperre deutlich reduziert und umfasst nur noch das rund 6.300 m² große Lidl-Gelände, für das weiterhin die Notwendigkeit besteht, die von der Stadt verfolgte Planung im Sinne des § 14 BauGB zu sichern.

Tilman Petters

Stefan Löhr

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.