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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        12. Juni 2019
Az.: Ga/Kr

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Aufhebung des
Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufhebungsbeschluss gem. § 2 (1) i.V.m. § 1 (8) BauGB
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1)
Offenlegungsbeschluss
Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

28.01.2019
04.02 - 08.03.2019
22.07.2019
05.08. – 20.09.2019

Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets
Das Plangebiet des aufzuhebenden Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ
befindet sich im Westen der Stadt Lahr. Entlang des Hinlehrewegs, angrenzend an das
Industriegebiet-West, umfasst der Geltungsbereich die Flurstücke 8479-8484, 8479
und 8486. Er wird durch einen Feldweg (Flurst. Nr. 8496) im Norden, die Flurstücke
8492 sowie 8485 im Osten, die B 415 im Süden und den Hinlehreweg im Westen
begrenzt. Insgesamt weist das Plangebiet eine Größe von ca. 4,7 ha auf. Die genaue
räumliche Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu
entnehmen.
Für das Gebiet sind eine Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung öffentlicher Parkplatz
sowie zwei Grünflächen festgesetzt.

1.2

Anlass und Ziel der Aufhebung
Der im Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ festgesetzte Parkplatz wurde für
den Zeitraum der Landesgartenschau 2018 in Lahr als Besucherparkplatz benötigt. Der
Rückbau des temporären Parkplatzes und die Rekultivierung als landwirtschaftliche
Fläche wurden bereits durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan
vorgeschrieben. Da es sich hierbei um eine temporäre Nutzung ausschließlich für die
Dauer der Landesgartenschau 2018 handelt, soll der Bebauungsplan nun aufgehoben
werden.

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Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ
Begründung
Bei Bedarf einer dauerhaften Ansiedlung im Erweiterungsbereich des IndustriegebietsWest soll eine Gesamtkonzeption erarbeitet und vorgelegt werden, auf deren
Grundlage dann ein neuer Bebauungsplan aufzustellen ist. Nach der Aufhebung gilt für
diesen Bereich das Baurecht nach § 35 BauGB Bauen im Außenbereich.
1.3

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan von 1998 ist das Plangebiet zum größten Teil als
Erweiterungsfläche für das Industriegebiet dargestellt. Entlang der Bundesstraße 415
ist im Flächennutzungsplan ein Streifen als Fläche für Landwirtschaft dargestellt.
Die wieder vorgesehene Nutzung als landwirtschaftliche Fläche entwickelt sich somit
aus
dem
wirksamen
Flächennutzungs-plan.
Eine
Anpassung
des
Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

2.

PLANINHALTE

2.1

Bebauung
Die Ausweisung einer Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Parkplatz sowie einer
Grünfläche entlang der Bundesstraße werden aufgehoben.

2.2

Verkehr
In Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ werden
auch die Zufahrten zu den Parkierungsflächen zurückgebaut. Die Erschließung der
landwirtschaftlich genutzten Fläche wird, wie zuvor, wieder ermöglicht.

2.3

Ver- und Entsorgung
Leitungen für die Ver- und Entsorgung
Es ergeben sich durch die Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER
PARKPLATZ Änderungen in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Nach
dem Rückbau der Parkierungsanlagen wird die Abwasserleitung innerhalb des
Geltungsbereichs zurückgebaut und der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz
fachgerecht verschlossen.

3.

UMWELTBELANGE

3.1

Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
In Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ wird die
Parkplatzfläche wieder zurückgebaut und als landwirtschaftliche Fläche rekultiviert.
Somit ist das Erfordernis für einen naturschutzfachlichen Ausgleich im vorliegenden
Aufhebungsverfahren nicht gegeben.

3.2

Kampfmittelverdachtsflächen
Im Bereich des Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ liegt kein Verdacht auf
Kampfmittel vor. Daher sind keine Maßnahmen zu ergreifen.

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Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ
Begründung
3.3

Altlastenverdachtsflächen
Im Geltungsbereich verläuft auf einem Teil des Flurstücks 8493 die Altablagerung
(Bachverfüllung) Musere. Diese war nach den Ergebnissen der Altlastenerhebung im
Jahr 2012 auf dem Beweisniveau 1 mit dem Handlungsbedarf „B=Belassen zur
Wiedervorlage, Kriterium Entsorgungsrelevanz“ eingestuft worden. Derzeit besteht
somit kein weitergehender Handlungsbedarf.

3.4

Hochwasserschutz
Die Hochwassergefahrenkarte der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) stellt für den Geltungsbereich die errechnete
Flächenausbreitung für Hochwasser der Schutter (HQ10, HQ50, HQ100, HQextrem)
dar.
Laut der Hochwassergefahrenkarte der LUBW befindet sich die Planfläche bei einem
HQ 100 in einem geschützten Bereich. Dies bedeutet, dass durch entsprechend
vorhandene Schutzeinrichtungen mit einer Überflutung der Fläche bei einem HQ100
nicht zu rechnen ist. Es ist somit von Überflutungen bei Ereignissen des HQ extrem
auszugehen.
Ein Extremhochwasser tritt im statistischen Mittel sehr viel seltener als alle 100 Jahre
auf und ergibt sich bei Versagen oder Überströmen der vorhandenen Schutzeinrichtungen an der Schutter. Anders als in Überschwemmungsgebieten (HQ100), bei
denen in der Regel bauliche Restriktionen zu erwarten sind, gelten für die Ausdehnungsgebiete bei Extremhochwasser (HQextrem) Vorsorgekriterien. Gemäß § 5
Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) ist als private Hochwasservorsorge durch eine
hochwasserangepasste Bauausführung und spätere Nutzung in Eigenverantwortung
des Bauherren bzw. seines Planers die Vermeidung und Verminderung von
Hochwasserschäden sicherzustellen.

4.

KOSTEN
Die Kosten für die Rückbaumaßnahme werden von der Landesgartenschau GmbH
getragen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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