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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

26. Juni 2019
AZ.: Lö

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan AREAL HEIM WEST
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S.58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7)
BauGB)

1.

Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)
Festgesetzt wird ein Urbanes Gebiet (§ 6a BauNVO) mit folgenden
Beschränkungen (§ 1 (5, 6 und 9) BauNVO):
Zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe laut Gutachten als Grundlage
zur
Erarbeitung
eines
Einzelhandelskonzeptes
(inklusive
Nahversorgungskonzept) für das Mittelzentrum Lahr/Schwarzwald vom
9. März 2017 (s.u. Sortimentsliste Lahr) sind gemäß § 1 (5) und (9)
BauNVO nicht zulässig. Nicht großflächiger Lebensmitteleinzelhandel ist
zulässig.
Zentrenrelevante Randsortimente sind auf bis zu 10% der
Gesamtverkaufsfläche zulässig. Aktionsware – Reform-, Apotheker-,
Sanitätswaren, Schnittblumen, Bücher, Zeitschriften, Papier- und
Schreibwaren, Spielwaren, Bastelartikel, Bekleidung (inklusive
Sportbekleidung), Schuhe, Lederwaren, Geschenkartikel, Bild- und
Tonträger, Telefone und Zubehör, Fotowaren und -geräte, Hausrat,
Glas/ Porzellan/Keramik, Haus- und Heimtextilien, Optik, Hörgeräte,
Uhren, Schmuck, Musikinstrumente, Musikalien (Non-Food-II-Artikel) ist auf bis zu 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche zulässig.
Vergnügungsstätten und Tankstellen sind unzulässig.

Bebauungsplan AREAL HEIM WEST

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Sortimentsliste Lahr
2.

Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die zum Schutz vor
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)

2.1.

Verkehrslärm - Grundrissorientierung
Zum Schutz vor Verkehrslärm muss entlang der Straße Geroldsecker
Vorstadt in Gebäuden mindestens ein Aufenthaltsraum von
Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen
müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit jeweils mindestens
einem Fenster zu der von der jeweiligen Straße abgewandten
Gebäudeseite orientiert sein.
Als lärmabgewandt sind dabei Fassaden mit einem Beurteilungspegel
des Verkehrslärms ermittelt nach den Richtlinien für den Lärmschutz an
Straßen (RLS-90) von maximal 64 dB(A) am Tag sowie 54 dB(A) in der
Nacht zu betrachten.

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Bebauungsplan AREAL HEIM WEST

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im
Einzelfall geringere Beurteilungspegel vorliegen, können auch
Fassaden mit Unterschreitung der oben genannten Schwellen als
lärmabgewandt betrachtet werden.
2.2

Verkehrslärm - Außenbauteile
In den Teilen des Plangebiets, die Außenlärmpegeln nach DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau (Ausgabe Januar 2018) von mindestens 66
dB(A) ausgesetzt sind, müssen die Außenbauteile von Gebäuden mit
schutzbedürftigen Räumen die gemäß DIN 4109-1 (Ausgabe Januar
2018) je nach Raumart und Außenlärmpegel erforderlichen bewerteten
Bau-Schalldämm-Maße
aufweisen.
Das notwendige Schalldämm-Maß ist in Abhängigkeit von der Raumart
und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Hierbei
sind durch ein Fachgutachten die für die Dimensionierung der
Schalldämm-Maße anzusetzenden Außenlärmpegel zu ermitteln.

2.3

Verkehrslärm - Belüftung
Schlafräume (auch Kinderzimmer) an Fassaden, die Beurteilungspegeln
des Verkehrslärms von mehr als 54 dB(A) nachts ausgesetzt sind und
die nicht über Fenster auf einer lärmabgewandten Gebäudeseite
verfügen, sind bautechnisch so auszustatten, dass sowohl die
gesetzlichen Schalldämmanforderungen erfüllt werden als auch ein
Mindestluftwechsel erreicht wird.
Alternativ können für diese Schlafräume geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen (z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten,
besondere Fensterkonstruktionen) getroffen werden, die sicherstellen,
dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens
einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.
Auf die schallgedämmte Belüftung kann verzichtet werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass der
Beurteilungspegel des Verkehrslärms am Schlafraum in der Nacht 54
dB(A) nicht überschreitet.

2.4

Verkehrslärm - Außenwohnbereiche
Wenn eine Wohnung ausschließlich über Außenwohnbereiche mit
einem Beurteilungspegel des Verkehrslärms am Tag von mehr als 64
dB(A) (vgl. Anlage 11.1 bis 11.4) verfügt, ist dieser durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie z. B. verglaste Vorbauten vor dem
einwirkenden Lärm zu schützen. Durch die Schutzmaßnahmen ist
sicherzustellen, dass im Außenwohnbereich ein Beurteilungspegel des
Verkehrslärms am Tag von 64 dB(A) oder weniger erreicht wird.
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass an
den Außenwohnbereichen der Beurteilungspegel des Verkehrslärms
von maximal 64 dB(A) vorliegt, kann auf den oben genannten baulichen
Schallschutz verzichtet werden.
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Bebauungsplan AREAL HEIM WEST

- Planungsrechtliche Festsetzungen

3.

Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB)

3.1

Kulturdenkmale
Auf dem Flurstück 5748 befindet sich ein Kulturdenkmal aus der Mitte
des 19. Jahrhunderts. An der Erhaltung des Baus besteht aus
künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches
Interesse.
Sollten bei Baumaßnahmen archäologische Bodenfunde entdeckt
werden, sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz die Denkmalbehörde(n)
oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische
Funde (Scherben, Knochen, Mauer-reste, Metallgegenstände, Gräber,
auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.) sind bis zum Ablauf des vierten
Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten,
sofern nicht die Denkmalschutz-behörde oder das Regierungspräsidium
Stuttgart, Referat 84 – Archäologische Denkmalpflege mit einer
Verkürzung einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung
und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit
kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.

3.2

Oberflächenentwässerung
Im Sinne einer naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung bei der
Gestaltung von PKW-Stellplatzflächen sind die entsprechenden
Maßgaben der Arbeitshilfe zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
BW zu berücksichtigen.

3.3

Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz)
Das Teilbebauungsplangebiet befindet sich ca. 5 km südöstlich des
Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes und Sonderflughafens Lahr, im Bau- und Anlagenschutzbereich nach § 12 und § 18 a
Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Das geplante Gebiet liegt inmitten bereits
bestehender Gebäude.
Durch die Planungen werden weder Flugsicherungseinrichtungen
gestört noch Hindernisfreiflächen durchdrungen. Aus luftrechtlicher Sicht
bestehen keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Hubschraubersonderlandeplatz des Ortenauklinikums Lahr ca. 600 m nordöstlich vom
Plangebiet befindet und mit an- und abfliegenden Rettungshubschraubern gerechnet werden muss.
Sollten einzelne Bauvorhaben die geplante Höhe überschreiten, sind
dem Regierungspräsidium diese zur Genehmigung vorzulegen.
KransteIlungen sind gesondert zu beantragen.

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Bebauungsplan AREAL HEIM WEST

4.

Hinweise

4.1

Altlasten

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Altstandort Rosshaarspinnerei, Geroldsecker Vorstadt 2:
Nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen wurde die Fläche am
18.2.2008 vom Landratsamts Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft
und Bodenschutz, auf dem Beweisniveau 5 mit dem Handlungsbedarf
"Belassen zur Wiedervorlage, Entsorgungsrelevanz" bewertet.
Dies bedeutet, dass derzeit kein Handlungsbedarf besteht, der
Sachverhalt bei einer Nutzungsänderung durch die Fachbehörde aber
erneut zu überprüfen ist. Die Fläche schied aus dem Altlastenkataster
aus und wird von der Fachbehörde im Bodenschutzkataster geführt.
4.2

Geotechnik
Es wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des
Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB)
als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung
vorgelegter Gutachten oder von Auszügen erfolgt. Sofern für das
Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichts-/ Baugrundgutachten
oder ein geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen
Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.
Andernfalls gelten folgende geotechnischen Hinweise:
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen
Geodaten im Verbreitungsbereich quartärer Talfüllungen (Auenlehm)
unbekannter Mächtigkeit. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener
Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind sowie mit
einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des
Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts,
zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch
ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Allgemeine Hinweise - Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse
können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht
über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB
(http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Weiter verweisen wir auf
unser Geotop-Kataster, welches unter http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop- Kataster)
abgerufen werden kann. Die aktuelle Version des Merkblattes für
Planungsträger kann unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://www.lgrb-bw.de/download_pool/
rpf_lgrbmerkblatt_toeb_stellungnahmen.pdf

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Bebauungsplan AREAL HEIM WEST

4.3

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Versorgung mit Erdgas und Wasser
Die Versorgung des Plangebiets mit Erdgas und Wasser kann durch
Anschluss an die bestehenden Leitungsnetze sichergestellt werden.
Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGWArbeitsblattes W 405 wird für das Verfahrensgebiet eine
Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m³/h für 2 Stunden zur
Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz
innerhalb privater Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405
von der für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die
erforderlichen Löschwassermengen für den Objektschutz werden von
der bnNETZE GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.
Für Neubauvorhaben wird ein Anschlussübergaberaum benötigt. In
diesem ist ausreichend Platz für Zähler der Versorgungsträger
vorzusehen.
Der Hausanschlussraum ist an der zur Straße zugewandten
Außenwand des Hauses einzurichten und hat ausreichend belüftbar zu
sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom
Abzweig der Versorgungsleitung bis in den Hausanschlussraum zu
führen.

4.4

DIN-Normen
Die in den vorstehenden Bestimmungen genannten DIN-Vorschriften
liegen werktags (außer samstags) im Flur des Stadtplanungsamtes für
die Dauer der Offenlage zwischen Zimmer 1.54 und 1.57, Rathaus 2,
Schillerstraße 23, während den Dienststunden öffentlich aus und sind
nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes im Zimmer 1.52
werktags (außer samstags) einsehbar. Die DIN-Normen sind auch bei
der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich
und beim Deutschen Patent- und Markenamt, 80331 München,
archivmäßig gesichert hinterlegt.

4.5

Abfall
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen
Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige
Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am
Rand der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen. Die speziellen
Regelungen der Abfallentsorgung enthält die Abfallwirtschaftssatzung
des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden
Fassung.

Stefan Löhr
Dipl.-Ing.

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