Beschlussvorlage
Amt: 61
Vollenweider
Datum: 20.09.2019 Az.: 0690/Vo
Drucksache Nr.: 256/2019
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Technischer Ausschuss
09.10.2019
vorberatend
öffentlich
Gemeinderat
21.10.2019
beschließend
öffentlich
Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
Erster Bürgermeister
Bürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
Kämmerei
Rechts- und
Ordnungsamt
Betreff:
Bebauungsplan ALTE RHEINSTRASSE
- Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussvorschlag:
1. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ALTE RHEINSTRASSE wird der
Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen.
2. Die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan ALTE RHEINSTRASSE und der Bestandsplan vom 20.09.2019 werden beschlossen.
Anlage(n):
- Bestandsplan zur Veränderungssperre
- Satzung
BERATUNGSERGEBNIS
Sitzungstag:
Bearbeitungsvermerk
Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage)
mit Stimmenmehrheit
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthalt.
Datum
Handzeichen
Drucksache 256/2019
Seite - 2 -
Sachdarstellung:
Zur Umsetzung der wohnungsbaupolitischen Beschlüsse der Stadt Lahr vom 24. Juli 2017 soll der
Bebauungsplan ALTE RHEINSTRASSE aufgestellt werden. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat liegt vor.
Die Sicherung der darin formulierten Planungsziele soll über den Erlass einer Veränderungssperre
nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans erfolgen.
Ausnahmen von der Veränderungssperre, denen überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, sind gemäß § 14 (2) BauGB möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt.
Sobald die wohnungsbaupolitischen Planungsziele (durch Inkrafttreten entsprechender Festsetzungen, gegebenenfalls auch schon vorher aufgrund vertraglicher Sicherungen nach § 11 BauGB) erreicht sind, ist eine Baugenehmigung ohne wesentliche zeitliche Verzögerungen möglich.
Tilman Petters
Sabine Fink
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.