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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

26. August 2019
Az.: Lö

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. mit § 9 (4) BauGB
Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634)
Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl.
S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2019
(GBl. S. 313)

1.
0° - 10°

Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 (1) Nr.1 LBO
Entsprechend Planeintrag sind flache Dächer (Neigung 0° bis 10°) zulässig. Zur
Dacheindeckung sind ergänzend zur Dachbegrünung nur nicht-glänzende
Materialien vorzusehen. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Nutzung von
Sonnenenergie. Diese dürfen auf flachen Dächern nicht aufgeständert werden.
Stark reflektierende Materialien, die zu Blendeffekten führen können (z.B. polierte
Metallflächen), sind zur Gestaltung der Gebäudefassaden unzulässig.

2.

Stellplätze und Zufahrten § 74 (2) LBO
Die Stellplatzverpflichtung für nicht mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
geförderte Wohnungen wird auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit festgesetzt. Bei der
entsprechenden Berechnung ist auf volle Zahlen aufzurunden.
Flächen für den ruhenden Verkehr und ihre Zufahrten (Ausnahme Tiefgaragenzufahrten) sind wassergebunden, mit Rasengitter- oder Rasenfugen-pflaster mit
einem Öffnungsanteil von mindestens 20%, zu befestigen. Die Tragschichten sind
versickerungsfähig auszubilden.

3.

Gestaltung von Freiflächen § 74 (1) LBO
Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen, zu pflegen und
dauerhaft zu unterhalten. Ausgenommen hiervon sind zu befestigende Kita- bzw.
Schulhofflächen sowie Spielplätze. Steingärten oder Ähnliches sind nicht zulässig.
Für Einfriedungen privater Grundstücke, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen,
sind nur offene Einfriedungen (Drahtgeflechtzäune, Holzzäune, Hecken sowie mit
Hecken hinterpflanzte Zäune) mit einer maximalen Höhe von 1,80 m zulässig.
Dauerhafte Müllstandorte, soweit vom Straßenraum oder von Fuß-/Radwegen direkt
einsehbar, sind zu begrünen, in die Einfriedungen zu integrieren oder mit einem
baulichen Sichtschutz zu versehen
Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan mit Lage, Umfang, Größe der
Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur
Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung einzureichen. Er wird Bestandteil der
Baugenehmigung.

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Örtliche Bauvorschriften
4.

Antennen § 74 (1) Nr. 4 LBO
Pro Gebäude ist jeweils nur eine Antennenanlage oder ein Parabolspiegel zulässig.
Ausnahmsweise können weitere zugelassen werden, wenn anderweitig der
Empfang von Rundfunkprogrammen nicht sichergestellt werden kann. Sie sind an
der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen.

5.

Werbeanlagen § 74 (1) Nr. 2 LBO
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und in Erdgeschosshöhe
zulässig. Pro Betrieb / Einrichtung sind nur 2 Werbeanlagen am Gebäude und eine
freistehende Werbeanlage zulässig. Werbung mehrerer Betriebe/Einrichtungen in
einem Gebäude ist an einem Standort in einer gemeinsamen Werbeanlage
zusammenzufassen. Pro Gebäude dürfen die Werbeanlagen insgesamt eine Größe
von 10 m² nicht überschreiten.
Freistehende Werbeanlagen sind nur bis maximal 3,5 m über Straßenoberkante
zulässig. Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie Fahnen sind
unzulässig.

6.

Niederschlagswasser § 74 (3) Nr. 2 LBO
Das Oberflächenwasser der Dachflächen ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
sammeln und für die Bewässerung oder als Brauchwasser zu nutzen. Die hierfür
erforderlichen Regenspeicher sind als bewirtschaftete Zisternen auszubilden. Im
Regelfall ist von einem Volumen von mindestens 4,0 m³ pro Gebäude auszugehen,
davon 2,5 m³ als Pufferspeicher. Der gedrosselte Abfluss sollte auf 0,5 l/s eingestellt
werden. Als Überlauf ist ein Anschluss an die Kanalisation vorzusehen.
Von dieser Regelung kann im Einzelfall abgegangen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass durch geeigneten Dachaufbau (Dachbegrünung) auf dem Grundstück
eine Retention erfolgt. Eine Kombination der Verfahren ist möglich.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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