Beschlussvorlage
Amt: 10/101
Datum: 14.01.2013 Az.: Bm/Kol
Drucksache Nr.: 15/2013
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Gemeinderat
28.01.2013
beschließend
öffentlich
Abstimmung
Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
Erster Bürgermeister
Bürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
Kämmerei
Stabsstelle
Recht
Betreff:
Entlassung aus dem Amt des Ortsvorstehers
- Antrag von Ortvorsteher Alfred Baum, Stadtteil Mietersheim
hier: Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes
nach § 16 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stellt fest, dass für die Entlassung aus dem Amt des Ortsvorstehers
ein wichtiger Grund gem. § 16 Abs. 1 GemO vorliegt und stimmt deshalb dem Antrag
von Ortsvorsteher Alfred Baum auf vorzeitige Entlassung zum 28.02.2013 zu.
BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig
Sitzungstag:
lt. Beschlussvorschlag
mit Stimmenmehrheit
Bearbeitungsvermerk
abweichender Beschluss (s. Anlage)
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthalt.
Datum
Handzeichen
Drucksache 15/2013
Seite - 2 -
Begründung:
Mit Schreiben vom 15.12.2012 hat Ortsvorsteher Alfred Baum mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Grünen sein Amt niederlegen möchte und seine Entlassung zum 28.02.2013
beantragt. Zum gleichen Zeitpunkt wird er auch aus dem Ortschaftsrat Mietersheim ausscheiden. Ortsvorsteher Alfred Baum wurde erstmals am 26.08.1991 vom Gemeinderat zum
Ortsvorsteher gewählt. Dem Ortschaftsrat gehört er seit 1973 an.
Ehrenamtliche Ortsvorsteher können nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtSTG (Gesetz zur
Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten), § 91 Abs. 5 Landesbeamtengesetz ihre Entlassung nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz
2 GemO vorliegt. Als wichtiger Grund gilt u. a. eine anhaltende Erkrankung (§ 16 Abs. 1 Satz
2 Nr. 5 GemO). Herr Ortsvorsteher Baum kann deshalb seine Entlassung verlangen. Über
seinen Antrag entscheidet gem. § 16 Abs. 2 GemO der Gemeinderat, da die Wahl des Ortsvorstehers in seine Zuständigkeit fällt.
Dr. Wolfgang G. Müller
Elmar Baum