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Beschlussvorlage (Entlassung aus dem Amt des Ortsvorstehers - Antrag von Ortvorsteher Alfred Baum, Stadtteil Mietersheim hier: Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach §…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/101

Datum: 14.01.2013 Az.: Bm/Kol

Drucksache Nr.: 15/2013

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

28.01.2013

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Entlassung aus dem Amt des Ortsvorstehers
- Antrag von Ortvorsteher Alfred Baum, Stadtteil Mietersheim
hier: Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes
nach § 16 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass für die Entlassung aus dem Amt des Ortsvorstehers
ein wichtiger Grund gem. § 16 Abs. 1 GemO vorliegt und stimmt deshalb dem Antrag
von Ortsvorsteher Alfred Baum auf vorzeitige Entlassung zum 28.02.2013 zu.

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 15/2013

Seite - 2 -

Begründung:
Mit Schreiben vom 15.12.2012 hat Ortsvorsteher Alfred Baum mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Grünen sein Amt niederlegen möchte und seine Entlassung zum 28.02.2013
beantragt. Zum gleichen Zeitpunkt wird er auch aus dem Ortschaftsrat Mietersheim ausscheiden. Ortsvorsteher Alfred Baum wurde erstmals am 26.08.1991 vom Gemeinderat zum
Ortsvorsteher gewählt. Dem Ortschaftsrat gehört er seit 1973 an.
Ehrenamtliche Ortsvorsteher können nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtSTG (Gesetz zur
Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten), § 91 Abs. 5 Landesbeamtengesetz ihre Entlassung nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz
2 GemO vorliegt. Als wichtiger Grund gilt u. a. eine anhaltende Erkrankung (§ 16 Abs. 1 Satz
2 Nr. 5 GemO). Herr Ortsvorsteher Baum kann deshalb seine Entlassung verlangen. Über
seinen Antrag entscheidet gem. § 16 Abs. 2 GemO der Gemeinderat, da die Wahl des Ortsvorstehers in seine Zuständigkeit fällt.

Dr. Wolfgang G. Müller

Elmar Baum