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Beschlussvorlage (2019 08 19 Entwurf Öffentlich Rechtliche Vereinbarung nach Überarbeitung RPF)

                                    
                                        Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Übertragung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der
Gutachterausschussverordnung von den Gemeinden Seelbach, Schuttertal,
Friesenheim, Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim, Ringsheim, Rust, KappelGrafenhausen, Schwanau, Meißenheim und Neuried auf die Stadt Lahr und
Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses Lahr

zwischen

der Stadt Lahr
vertreten durch …….
(übernehmende Gemeinde)

und

der Stadt/Gemeinde X
vertreten durch …….

der Stadt/Gemeinde Y
vertreten durch ……
(im Folgenden: Mitgliedsgemeinden)

Präambel

Zur Verbesserung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Gutachterausschüsse wird bei der Stadt
Lahr
ein
gemeinsamer
Gutachterausschuss
gemäß
§
1
Absatz
1
Satz
2
Gutachterausschussverordnung (GuAVO) für die Stadt Lahr und den Gemeinden Seelbach,
Schuttertal, Friesenheim, Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim, Ringsheim, Rust, Kappel-Grafenhausen,
Schwanau, Meißenheim und Neuried (nachstehend auch „Mitgliedsgemeinden“ genannt) gebildet.
Hierzu wird gem. §§ 1, 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ), in der derzeit
gültigen Fassung, nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Mitgliedsgemeinden übertragen die Aufgabe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 GuAVO zur Bildung von
gemeinsamen Gutachterausschüssen zur Erfüllung auf die Stadt Lahr (übernehmende Gemeinde).
Mit der Übertragung der Aufgabe gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben auf die
Stadt Lahr über. Die Stadt Lahr ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 GuAVO „zuständige Stelle“ im Sinne von §
1 Abs. 1 GuAVO. Die Mitgliedsgemeinde ist „beteiligte Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ.

(2) Zur Erfüllung der Aufgabe wird bei der Stadt Lahr ein gemeinsamer Gutachterausschuss gebildet.
Der gemeinsame Gutachterausschuss trägt den Namen „Gemeinsamer Gutachterausschuss Lahr“.

(3) Die Stadt Lahr kann im Gebiet der Mitgliedsgemeinden alle zur Erfüllung der übertragenen
Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen ( § 26 Abs. 2 GKZ).

(4) Die übernehmende Gemeinde und die Mitgliedsgemeinden sind sich darüber einig, dass diese
Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im
selben Landkreis liegen und zu einer der unterzeichnenden Gemeinden benachbart sind (§ 1 Abs. 1
Satz 2 GuAVO).

§ 2 Zusammensetzung des gemeinsamen Gutachterausschusses und Bestellung der Gutachter

(1) Der gemeinsame Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren
ehrenamtlichen Gutachtern.

(2) Die übernehmende Gemeinde und die Mitgliedsgemeinden können in eigener Verantwortung
zwei Mitglieder für die ersten 6.000 Einwohner und darüber hinaus für jede weiteren angefangenen
6.000 Einwohner ein weiteres Mitglied, insgesamt mindestens aber zwei Mitglieder, in den
gemeinsamen Gutachterausschuss Lahr - nachstehend Gutachterausschuss genannt - vorschlagen.
Es gelten die vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06. des
vorangegangenen Jahres.

(3) Als Übergangsregelung kann die Mitgliedsgemeinde bis längstens zur Neubestellung der
ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses bei der Stadt Lahr zum 29.02.2024 die
bestellten Mitglieder ihres bisherigen Gutachterausschusses in den gemeinsamen
Gutachterausschuss entsenden.

(4) Die Stadt Lahr stellt den Vorsitzenden des Gutachterausschusses sowie einen stellvertretenden
Vorsitzenden.

(5) Aus dem Kreis der Gutachter aller Mitgliedsgemeinden werden insgesamt maximal drei
stellvertretende Vorsitzende vorgeschlagen.

(6) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des
Gutachterausschusses werden nach den Vorschlägen i. S. d. Absatz 2 vom Gemeinderat der Stadt
Lahr gemäß § 2 GuAVO auf vier Jahre bestellt.

(7) Die zuständige Finanzbehörde schlägt zusätzlich einen Bediensteten sowie einen Stellvertreter als
ehrenamtliche Gutachter vor, die vom Gemeinderat der Stadt Lahr auf die Dauer von vier Jahren
bestellt werden.

(8) Bei Tätigkeiten des Gutachterausschusses in den Mitgliedsgemeinden sollen vorrangig die
Mitglieder aus den Mitgliedsgemeinden eingesetzt werden.

(9) Zur Beschlussfassung über die Bodenrichtwerte werden alle Gutachterinnen und Gutachter
eingeladen werden. Die Geschäftsstelle wird die Entwürfe zu den Bodenrichtwerten mit den
Mitgliedern aus den Mitgliedsgemeinden vorbesprechen.

§ 3 Geschäftsstelle und Ausstattung

(1) Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Lahr - nachstehend Geschäftsstelle
genannt - wird bei der Stadt Lahr eingerichtet. Die erforderlichen Räumlichkeiten werden von der
Stadt Lahr zur Verfügung gestellt.

(2) Die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderliche Ausstattung der Geschäftsstelle mit
Personal, Sachmitteln und technischer Ausstattung obliegt der Stadt Lahr.

(3) Die Personalausstattung wird jährlich überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden den
Beteiligten mit dem jährlichen Geschäftsbericht vorgelegt.

§ 4 Gebührenerhebung, Gebührensatzung und Ausdehnung der Satzungsbefugnis

(1) Die Stadt Lahr kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Satzungen erlassen, die für das
gesamte Gebiet der Stadt Lahr und die jeweiligen Gebiete der Mitgliedsgemeinden gelten (§ 26 Abs.
1 GKZ). Diese Regelung bildet die Grundlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung).

(2) Nach Vorabinformation der Mitgliedsgemeinden durch Offenlage der Kalkulationsgrundlage wird
die Gutachterausschussgebührensatzung vom Gemeinderat der Stadt Lahr beschlossen.

(3)
Die
Mitgliedsgemeinde
verpflichtet
sich,
ihre
bisherige
jeweilige
Gutachterausschussgebührensatzung sowie die das Gutachterausschusswesen betreffenden
Regelungen in ihren jeweiligen Gebührenverzeichnissen entsprechend anzupassen.

§ 5 Kosten und Kostenerstattung

(1) Sämtliche bei der Stadt Lahr anfallenden Kosten, die unmittelbar mit der Erfüllung der
übertragenen Aufgabe verbunden sind (insbesondere Personalkosten, Kosten für die dienstlich
notwendigen Fortbildungen, Sachkosten, Kosten für Softwarelizenzen sowie den Entschädigungen
der Gutachter), werden mit den Gebühren oder sonstigen Einnahmen verrechnet. Die Kosten
bemessen sich nach den tatsächlichen Personalkosten zuzüglich der Sach- und Gemeinkosten.

(2) Soweit die Kosten nach Absatz 1 nicht durch Gebühren oder sonstige Einnahmen des
Gutachterausschusses gedeckt sind, werden sie nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die
Beteiligten umgelegt und von diesen erstattet. Es gelten die vom Statistischen Landesamt
veröffentlichten Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06. des vorangegangenen Jahres.

(3) Die Stadt Lahr ist berechtigt, unterjährig zum 30.06. eines jeden Jahres von den Beteiligten eine
angemessene Vorauszahlung auf Basis der veranschlagten Planzahlen auf den zu leistenden
Kostenersatz zu erheben.

(4) Die Abrechnungen werden jährlich von der Geschäftsstelle erstellt und den Beteiligten übersandt.
Die zu erstattenden Kosten werden den Beteiligten in Rechnung gestellt und einen Monat nach
Anforderung fällig. Im Zuge der Erstellung der Abrechnungen wird der Geschäftsbericht erstellt.

§ 6 Überlassung erforderlicher Unterlagen und Daten

(1) Die Mitgliedsgemeinden überlassen der Geschäftsstelle kostenfrei sämtliche zur Führung einer
gemeinsamen Kaufpreissammlung und zur Erstellung von Gutachten erforderlichen Unterlagen und
Daten. Dies umfasst auch die Unterlagen und Daten der bisher bei den Geschäftsstellen geführten
Kaufpreissammlungen.

(2) Die Geschäftsstelle ist berechtigt und bevollmächtigt, im Namen der Mitgliedsgemeinden zur
Aufgabenerfüllung erforderliche Daten (bspw. GEO-Daten, Grundbuchdaten, Daten aus Bauakten
etc.) bei Dritten einzuholen.

(3) Die Mitgliedsgemeinden benennen jeweils eine Ansprechperson für die notwendige
Bereitstellung der notwendigen Unterlagen und Daten (z.B. Bauakten, Baulasten, Kartenwerke) sowie
einen Ansprechpartner für die Veröffentlichung der Satzungen.

§ 7 Vertraulichkeit der Daten

(1) Der Geschäftsstelle ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben
oder zugänglich zu machen.

(2) Die Geschäftsstelle behandelt die ihr im Rahmen der Aufgabenerfüllung bekannt werdenden
Informationen und Daten vertraulich. Vertrauliche Informationen und Daten im Sinne dieser
Erklärung sind solche, die der Geschäftsstelle übermittelt werden und sich aus Unterlagen
(Kaufverträge, Grundbuchakten etc.) ergeben.

(3) Bedient sich die Geschäftsstelle dritter Personen als Erfüllungsgehilfen, werden diese von der
Geschäftsstelle schriftlich auf das Datengeheimnis und zur Vertraulichkeit verpflichtet.

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses und die Einrichtung der Geschäftsstelle
erfolgt erstmalig zum (…). Die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einrichtung der
Geschäftsstelle beginnen ab Rechtswirksamkeit der Vereinbarung (vgl. § 10 Abs. 1).

(2) In der Übergangsphase entstehende Kosten werden gemäß dem in § 5 Absatz 2 festgelegten
Verteilerschlüssel auf die Beteiligten verteilt und erstattet.

(3) Die bisherigen Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen werden zum in Absatz 1 Satz 1
benannten Zeitpunkt aufgelöst. Die Dienstsiegel sind zu diesem Zeitpunkt zu entwerten.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Änderungen der vorliegenden Vereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich,
die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die der
unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Zweck am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt für
den Fall, dass sich bei der Durchführung der Vereinbarung eine nicht beabsichtigte Regelungslücke
ergibt.

§ 10 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

(1) Die Vereinbarung ist mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 25 Abs. 5 i. V. m.
28 Absatz 2 Nr. 2 GKZ (Regierungspräsidium Freiburg) von den Beteiligten öffentlich

bekanntzumachen. Sie tritt gemäß § 25 Abs. 6 S. 2 GKZ am Tag nach der letzten öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Stadt Lahr teilt der Zentralen Geschäftsstelle die Bildung des gemeinsamen
Gutachterausschuss nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO mit den Angaben nach § 15 Abs. 3 GuAVO
unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit.

(3) Die Vereinbarung endet mit Ablauf des 29.02.2028. Danach verlängert sie sich fortwährend um
weitere vier Jahre, wenn sie nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt
wird.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Lahr, Datum

Ort, Datum

Stadt Lahr

Gemeinde (…)

Oberbürgermeister …………………………………….

Bürgermeister ………………..………………..