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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        Stadt Lahr

26. August 2019
Az.: Lö

Stadtplanungsamt

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
und hierzu erlassene örtliche Bauvorschriften
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) i.V. mit § 13 a BauGB
Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
Offenlegungsbeschluss
Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
2. Offenlage gemäß § 4a (3) BauGB

25.9.2017
2.10. - 10.11. 2017
23.7.2018
14.8. - 14.9. 2018
24.4. - 8.5.2019

Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

30.9.2019

Öffentliche Bekanntmachung

xx.xx.xxxx

B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage des Plangebiets
Der 0,8 ha große Geltungsbereich des 1. Teilbebauungsplanes WILLY-BRANDTSTRASSE liegt knapp einen Kilometer östlich der Stadtmitte. Im Wesentlichen wird er im
Norden durch die Straße Geroldsecker Vorstadt (B 415), im Osten durch die Grenze zu
den Flurstücken 5900/1 bzw. 5900/2, im Süden durch den Gewerbekanal und im Westen
durch die Grenze zum Flurstück 5736/1 (Lebensmittelmarkt) abgegrenzt. Das Plangebiet
umfasst hauptsächlich das Gelände der ehemaligen Ölfabrik Schmidt inklusive
angrenzender früher gewerblich genutzter Flächen. Das Umfeld weist heterogene Bauund Nutzungsstrukturen auf: im Norden (jenseits der B 415) Mischgebiet, im Süden
(jenseits des Gewerbekanals) teilweise kleinteilige Wohnbebauung, im Osten und
Westen Gewerbe bzw. Einzelhandel.
Die genaue räumliche Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu
entnehmen.

1.2

Anlass und Ziel der Planaufstellung
Für das Gelände existierte bislang kein Bebauungsplan. Angesichts der hier
anstehenden Projekte ist im Sinne des § 1 (3) BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Da hier eindeutig

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Begründung

die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gegeben sind,
gelten die Bestimmungen des § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren).
Die dem gesamten Bebauungsplan zugrunde liegende Konzeption enthält zwei
unterschiedlich zu charakterisierende Teilbereiche östlich und westlich der Willy-BrandtStraße. Dies sind:
1. Kita, Schule und Wohnbebauung
Der rund 7.000 m² umfassende, bislang überwiegend gewerblich genutzte östliche
Teilbereich enthält keine Gebäude mehr. Unter den abgebrochenen Gebäuden befand
sich auch das Kulturdenkmal Ölfabrik, dessen Erhalt jedoch wegen massiver Schäden
der Bausubstanz und unzureichender Geschosshöhen nicht zumutbar war.
Die Planung sieht entlang der Geroldsecker Vorstadt (B 415) und der Willy-BrandtStraße eine aus Lärmschutzgründen weitgehend geschlossene Bebauung vor, die in
einem weiteren Entwicklungsabschnitt Richtung Osten erweitert werden könnte. Hinzu
kommen im Innenbereich zwei einzeln stehende Baukörper. Nähere Details zum Thema
Schallschutz sind in dem entsprechenden Fachgutachten geregelt.
Der gut 90 m lange Bau entlang der B 415 wird durch die Fassadengestaltung und eine
Höhenstaffelung gegliedert. Grundsätzlich sollen drei Vollgeschosse plus Dachgeschoss
zulässig sein, im Eckbereich vier Vollgeschosse.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen sogenannten Angebotsbebauungsplan, der – unabhängig von den Interessen des derzeitigen Investors – die
bauliche Nutzung für die Zukunft steuert. Maßgeblich für das entstehende Baurecht sind
daher die Festsetzungen des Bebauungsplans (dazu unter 2.), nicht die konkret (in
Abstimmung mit der Stadt) geplante Nutzungsabsicht des derzeitigen Investors.
Letztere sieht im Nordwesten des Grundstückes Grundschule, Hort und
Kindertagesstätte vor, deren ruhig gelegene Außenanlagen (Innenhof) im westlichen
Bereich. Zur Straße hin ist um den vorhandenen Baumbestand ein kleiner öffentlicher
Platz geplant. In den Gebäuden im Nordosten und im Süden sind insgesamt 45-50
Wohnungen für 90-100 Bewohner vorgesehen.
Sollte die Realisierung der Vorhaben durch den Investor – aus welchem Grund auch
immer – scheitern, so sind für die künftig zulässige Nutzung alleine die Festsetzungen
des Bebauungsplanes maßgeblich.
Entlang der B 415 sind Straßenbäume und Längsparkplätze vorgesehen, an der WillyBrandt-Straße Haltebereiche für die Eltern. Die Parkierung für das Quartier selbst erfolgt
im Wesentlichen über eine Tiefgarage, deren Zufahrt sich im Südwesten des Areals
befindet. Dort ist auch die Feuerwehrzufahrt für die beiden südlichen Wohngebäude
vorgesehen, deren Erschließung im Wesentlichen über die Tiefgarage erfolgt.
Die Innenhöfe sind von Kfz-Verkehr freizuhalten und weitestgehend zu begrünen. Der
Uferbereich am Gewerbekanal ist ökologisch und gestalterisch aufzuwerten.
2. Lebensmitteldiscounter
Auf dem gut 4.500 m² großen Grundstück befindet sich ein Discounter, der nach § 34
BauGB genehmigt wurde und momentan eine Verkaufsfläche von 742 m² aufweist. Mit
dem Bebauungsplan soll der Bestand planungsrechtlich abgesichert werden. Im
Rahmen der von der Stadt intensivierten Steuerung der Verkaufsflächen und Sortimente
2

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Begründung

sollen hier Festsetzungen zur Verkaufsfläche und zu den zentrenrelevanten Sortimenten
getroffen werden. Dies soll in Abstimmung mit den Ergebnissen eines noch offenen
Rechtsstreits im 2. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE erfolgen.
Sozialwohnungsquote
Am 24. Juli 2017 fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss zur Einführung einer
Sozialwohnungsquote bei Wohnungsneubau. Danach müssen bei Bauprojekten, die
nach dem 1. Januar 2018 eingereicht werden und 10 oder mehr Wohnungen umfassen
oder eine Gesamtwohnfläche von über 800 m² aufweisen, mindestens 20 % der
Wohnungsfläche als sozialer Mietwohnraum mit mindestens 15-jähriger Preisbindung
angeboten werden. Als sozialer Wohnraum gilt Wohnraum, der die Förderbedingungen
des Landes für preisgebundenen Wohnraum erfüllt. Für das Plangebiet bedeutet dies,
dass voraussichtlich mindestens 10 Wohneinheiten als sozialer Wohnraum ausgebildet
werden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote wird über einen
Städtebaulichen Vertrag geregelt und sichergestellt.
1.3

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 1998 wird das Gebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Da sich hier keine Änderungen ergeben, ist der Bebauungsplan aus
dem FNP entwickelt.

2.

PLANINHALTE

2.1

Bebauung

2.1.1 Art der baulichen Nutzung
Urbanes Gebiet (MU)
Die Bauflächen werden als Urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO festgesetzt. Dies trägt
dem Ziel Rechnung, innenstadtnah Wohnen, soziale, kulturelle und andere
Einrichtungen sowie Gewerbe in einer der Stadtlage angemessenen Dichte zu
entwickeln. Um die sozialen Einrichtungen und die Wohnnutzung nicht unzumutbar zu
stören, werden Vergnügungsstätten und Tankstellen ausgeschlossen.
2.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl (GRZ) / Geschossflächenzahl (GFZ)
Die Festsetzung der Grundflächenzahl mit 0,6 und der Geschossflächenzahl mit 1,5
entspricht im Zuge eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden einer der Lage
entsprechenden baulichen Dichte und sichert gleichzeitig eine gute Durchgrünung bzw.
Auflockerung in den Innenhoflagen.
Aus den oben genannten Gründen und, um die angestrebte Grundstücksnutzung nicht
wesentlich zu erschweren, darf die zulässige Obergrenze der GRZ durch Zufahrten,
(unterirdische) Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO gemäß § 19
(4) Satz 2 und 3 bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Begründung

Zahl der Vollgeschosse
Es werden einheitlich drei Vollgeschosse zwingend festgesetzt. Städtebauliches Ziel ist,
eine angemessene homogene Höhenentwicklung in diesem innenstadtnahen Quartier
zu erhalten. Zudem gewährleistet dies entlang der Geroldsecker Vorstadt eine gute
Abschirmung des Blockinneren gegen Verkehrslärm.
2.1.3 Höhe baulicher Anlagen
Die Festsetzung der Maximalhöhen in Meter über Normalnull erfolgt in Kombination mit
der Zahl der Vollgeschosse. Sie entsprechen einer dreigeschossigen Bebauung mit
Dachgeschoss, abhängig von der Topografie. Daher ist die im etwas tiefer gelegenen
Teilbereich 2 festgesetzte Höhe geringer als im Teilbereich 1.
Die Höhen- und Flächenbeschränkungen für Dachaufbauten sollen eine homogene
Dachoptik gewährleisten - sowohl in der Wahrnehmung von der Straße aus als auch von
höher gelegenen Hangbereichen.
2.1.4 Überbaubare Flächen
Zur Straße hin wird eine geschlossene und nach innen aufgelockerte städtische
Bebauung angestrebt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mittels Baugrenzen
im Plan so bemessen, dass die Gebäude dementsprechend errichtet werden können.
2.1.5 Bauweise
Um die oben genannte städtebauliche Zielsetzung der Lärmabschirmung und
Innenbereichsdurchgrünung sicherzustellen, wird entlang der Geroldsecker Vorstadt
sowie der Willy-Brandt-Straße eine geschlossene und im Innenbereich eine offene
Bauweise festgesetzt.
2.1.6 Nebenanlagen, Flächen für Stellplätze, Garagen und Zufahrten
Aufgrund der angestrebten städtischen Dichte bei gleichzeitiger Durchgrünung des
Wohnquartiers bedarf es auch für den ruhenden Verkehr einer klar geregelten Ordnung.
Stellplätze für die Bewohner, Gewerbebetriebe sowie die sozialen, kulturellen und
sonstigen im MU zulässigen Einrichtungen sind in der Tiefgarage unterzubringen.
Daneben sind neun private Besucherstellplätze an der Willy-Brandt-Straße vorgesehen.
Entlang der Geroldsecker Vorstadt sollen ca. zehn neue öffentliche Stellplätze in
Längsaufstellung eingerichtet werden.
Die Regelung der Anzahl, Höhe und Lage von Nebenanlagen sowie der Einfahrtsbreiten
erfolgt zur Flächeneinsparung bzw. Stadtbildpflege.
2.2

Verkehr

2.2.1 Erschließung
Willy-Brandt-Straße (mit der Einfahrt in die Tiefgarage) und Geroldsecker Vorstadt
erschließen das Areal von außen. Weitere öffentliche Verkehrsflächen sind nicht
notwendig. Von Süden ist für Fußgänger und Radfahrer eine private Anbindung an den
Rosenweg über den Gewerbekanal vorgesehen. Die innere Erschließung erfolgt über
interne private Wege und Zufahrten. Im Nordosten des Geländes ist eine durch die
Wohnbebauung führende Feuerwehrzufahrt geplant.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Begründung

Durch neue, breitere Gehwege (2,50 m), eine größere Distanz zur Bundesstraße durch
die Längsparkierung und eine Platzaufweitung im Kreuzungsbereich verbessern sich die
Bedingungen für den Fußgängerverkehr.
Fußläufig erreichbare Bushaltestellen mehrerer Stadtverkehrslinien gewährleisten
temporär (v.a. werktags) eine gute ÖPNV-Erschließung.
2.2.2 Ruhender Verkehr
Mit der intensiveren Nutzung des Plangebietes ist ein höherer Bedarf an Parkraum
verbunden. Daher wird für die Fahrzeuge der künftigen Bewohner, des Gewerbes und
der sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen eine Tiefgarage festgesetzt bzw.
werden private Besucherstellplätze in geeigneter Lage ermöglicht (siehe auch Ziffer
2.1.6). Weitere private Stellplätze für die Wohnbebauung können südlich des
Gewerbekanals (mit Anbindung über eine Fußgängerbrücke) angelegt werden. Zudem
befinden sich in kurzer Entfernung öffentliche Stellplätze.
2.3

Umweltbelange

2.3.1 Lärm
Zur Ermittlung und planerischen Bewältigung der Lärmsituation im Plangebiet wurde auf
der Grundlage der Bebauungskonzeption eine schalltechnische Untersuchung
hinsichtlich der auf das Urbane Gebiet einwirkenden Immissionen erstellt.
Das Areal grenzt im Norden an die stark befahrene Geroldsecker Vorstadt (B 415). Die
davon ausgehenden Lärmemissionen sind so hoch, dass insbesondere an der hier
vorgesehenen Bebauung die Orientierungswerte der für den Städtebau maßgeblichen
DIN 18005 und die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV überschritten werden.
Trotzdem trägt das städtebauliche Konzept zu einer funktionalen sowie gestalterischen
Verbesserung gegenüber der heutigen Situation bei und gewährleistet unter
Berücksichtigung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnbedingungen.
Aktive Schallschutzmaßnahmen an den Straßen sind hier aus technischen,
städtebaulichen und finanziellen Gründen nicht realisierbar. Dennoch werden über
geeignete Maßnahmen des passiven Schallschutzes verträgliche Pegel gewährleistet.
Die schalltechnische Untersuchung nennt hierzu geeignete Vorkehrungen in den
Bereichen Grundrissorientierung, Außenbauteile, Belüftung sowie Außenwohnbereiche.
Sie werden als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen.
Gegen den Gewerbelärm des südöstlich angrenzenden verarbeitenden Betriebes
werden Festsetzungen zu den schutzbedürftigen Räumen in der geplanten
Neubebauung getroffen.
In allen Fällen sind in den Bauanträgen die entsprechenden Nachweise zum
Schallschutz gegen Außenlärm zu erbringen. Sollte dabei nachgewiesen werden, dass
geringere Lärmbelastungen bestehen und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten
werden, sind Ausnahmen von den Festsetzungen zulässig.
2.3.2 Luft
Zur Ermittlung und planerischen Bewältigung der Geruchs- und Staubsituation im
Plangebiet wurden auf der Grundlage der Bebauungskonzeption Untersuchungen
hinsichtlich der auf das Urbane Gebiet einwirkenden Immissionen erstellt.
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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Begründung

Die Immissionen sind durch die im Gutachten genannten technischen Maßnahmen zu
reduzieren: Dies wird durch eine mit der Fachbehörde Landratsamt, Amt für
Gewerbeaufsicht, abgestimmte vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt, dem
Investor und dem Eigentümer des außerhalb des Geltungsbereiches liegenden
emittierenden Gewerbebetriebes sichergestellt.
2.3.3 Erschütterungen
Vorsorglich durchgeführte Messungen und Prognosen ergaben, dass durch den östlich
benachbarten Gewerbebetrieb keine Schäden an den geplanten Gebäuden oder
erhebliche Belastungen für Menschen in den geplanten Gebäuden zu erwarten sind.
2.3.4 Sonstige Schutzgüter
Der 1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE verfolgt das Ziel der
hochwertigen Wiedernutzung einer Brache, mit einer der heutigen Zeit entsprechenden
Grundkonzeption. Die Änderung wird deshalb nach den Bestimmungen des § 13a
BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) erstellt. Somit sind weder Umweltprüfung
noch Umweltbericht erforderlich – die Grundfläche liegt deutlich unter der gesetzlichen
Prüfgrenze von 20.000 Quadratmetern. Dennoch wurden die Umweltbelange der
Planung schutzgutbezogen ermittelt und mit in die Abwägung eingestellt.
Schutzgut

erheblich nicht
Bemerkungen
erheblich
Tiere, Pflanzen und
Durch
intensiv
zu
begrünenden
ihre Lebensräume
Innenhof, ökologisch aufzuwertenden
Gewässerrand, Dachbegrünung und zu
X
pflanzende Bäume Verbesserung der
Situation gegenüber der ehemaligen
Nutzung mit über 80% überbauten bzw.
befestigten Flächen
Boden
Grünflächen befinden sich zu großen
Teilen auf Tiefgarage (TG) bzw.
Hausdächern
und
haben
keine
X
Verbindung zum natürlichen Boden;
somit ergibt sich kaum Veränderung
gegenüber heutiger Situation
Wasser
Durch Bebauung und TG kein erhöhter
Beitrag zur Grundwasserneubildung,
X
jedoch Rückhaltung durch Grünflächen.
Verbesserung für Fließgewässer durch
neu begrünten Uferbereich
Luft
Keine direkten Auswirkungen auf den
Ausstoß von Luftschadstoffen, indirekte
X
positive Effekte durch zeitgemäße
energetische Gebäudekonzepte und
erhöhtes Grünvolumen
Klima
Verbesserung des Kleinklimas durch
X
erhöhtes Grünvolumen
Landschaftsbild /
Trotz
vorherigem
Abbruch
des
Erholung
Denkmals Ölmühle insgesamt positive
X
Effekte für Stadtbild, Gebiet spielt für die
Naherholung keine Rolle
FFH/VogelschutzKeine Schutzgebiete in der unmittelX
gebiete
baren Nachbarschaft vorhanden
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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Begründung

Ergebnis: Die genannten Schutzgüter werden nicht in erheblicher oder unzumutbarer
Weise beeinträchtigt. Für einzelne Schutzgüter und in einer Gesamtbetrachtung wird
gegenüber dem vorherigen Zustand die stadtökologische Situation nach Realisierung
der Planung sogar verbessert.
2.3.5 Pflanzgebote, Erhaltung und Anpflanzen von Bäumen
Der Bebauungsplan trägt dem Gebot der Vermeidung bzw. Minimierung von
Beeinträchtigungen vor allem durch folgende Festsetzungen Rechnung:







Begrenzung der Versiegelung
Festsetzungen zur Begrünung von Dachflächen
Festsetzungen zur Begrünung nicht bebauter Flächen
Erhalt von Einzelbäumen
Neupflanzung von Einzelbäumen und -sträuchern
Begrenzung der Gebäudehöhen, Gestaltungsvorgaben

Die Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen trifft keine Aussage zu allen exakten
Standorten, sondern bestimmt, dass abhängig von der Freiflächenkonzeption insgesamt
je angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Laubbaum
vorhanden sein muss. Damit ist angesichts der angestrebten kompakten städtischen
Bebauung und der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen dennoch ein
dauerhaftes Grundgerüst an Großbäumen sichergestellt, das durch kleinteiligere
Pflanzen zu ergänzen ist.

2.4

Örtliche Bauvorschriften

2.4.1 Gestaltung der Gebäude
Die Festsetzungen zu Dachform und -neigung orientieren sich am Willen, in exponierter
Lage zeitgemäße harmonische Lösungen zu ermöglichen. Die Beschränkung der
Dachtypologien gewährleistet ein hohes Maß an gestalterischer Homogenität.
Glänzende Dach- und Fassadenmaterialien werden ausgeschlossen, um optische
Störungen für die Umgebung sowie Nutzer benachbarter Straßen und Wege zu
vermeiden.
2.4.2 Stellplätze und Zufahrten
Abweichend von den Bestimmungen der Landesbauordnung wird die Anzahl
notwendiger Stellplätze auf 1,5 Stellplätze pro frei finanzierter Wohneinheit festgesetzt.
Grund dafür ist die Lage im ländlichen Raum, wo Haushalte häufig über Zweitwagen
verfügen und eine gute Versorgung durch den Öffentlichen Personennahverkehr nur
temporär gewährleistet ist. Die erhöhte Stellplatzverpflichtung gilt nicht für die laut
Städtebaulichem Vertrag gesicherten Wohnungen, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung geförderten werden. In der Abwägung wurde hier dem Belang des
kostensparenden Bauens Vorrang eingeräumt.
Die Festsetzung zur Versiegelung von oberirdischen Stellplätzen und Zufahrten erfolgt
aus ökologischen und gestalterischen Beweggründen.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Begründung

2.4.3 Freiflächen
Gerade bei innerstädtischem verdichtetem Wohnungsbau spielt die Qualität der
Freiflächen aus sozialer, ökologischer und gestalterischer Sicht eine große Rolle. Die
entsprechenden Festsetzungen erfolgen aus diesen Gründen. Ihre Umsetzung ist in
einem qualifizierten Freiflächengestaltungsplan im Bauantragsverfahren nachzuweisen.
2.4.4 Werbeanlagen, Antennen
Die Einschränkung in der Verwendung von Werbeanlagen und Antennen erfolgt aus
gestalterischen Gesichtspunkten. Speziell die Geroldsecker Vorstadt hat als östliche
Stadteinfahrt eine besondere, stadtbildprägende Bedeutung. Vor allem die Platzierung
von Parabolantennen auf der Gebäuderückseite hat die Intention, im öffentlichen
Straßenraum zu einem harmonischen Gesamtbild beizutragen.
2.4.5 Niederschlagswasser, Entwässerungssystem
Das Entwässerungssystem setzt sich aus den beiden Komponenten Verringerung bzw.
Begrenzung der Versiegelung und dezentrale Rückhaltung von Regenwasser
zusammen. Das bereits bebaute und befestigte Plangebiet ist (mit hohem möglichem
Versiegelungsgrad) Bestandteil des 2009 genehmigten Generalentwässerungsplanes für
die Kernstadt. Es ist problemlos über die vorhandenen Kanäle im Mischsystem zu
entwässern. Ein Nachweis ist damit nicht erforderlich. Dennoch soll anfallendes
unbelastetes Oberflächenwasser der Dachflächen aus ökologischen Gesichtspunkten
und zur Abfederung von Abflussspitzen nicht komplett in die Kanalisation abgeleitet
werden.
Durch festgesetzte Zisternen und Pufferspeicher sowie Begrünungen (der Tiefgaragen
und Flachdächer) erfolgen erhebliche Rückhaltungen von Regenwasser. Für jedes
Gebäude wird im Rahmen der Entwässerungsplanung individuell das Volumen zur
Regenwasserspeicherung in bewirtschafteten Zisternen definiert. Sie ermöglichen auch
die private Regenwassernutzung auf den Grundstücken.
2.5

Folgeeinrichtungen
Mit den derzeit vom Investor geplanten Einrichtungen (Kindertagesstätte, Grundschule
und Hort) wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur
geleistet. Aufgrund der weiteren in der Nähe vorhandenen sonstigen sozialen
Einrichtungen sind keine neuen öffentlichen Folgeeinrichtungen notwendig. Wenn eine
andere Bebauung als derzeit vom Investor geplant auf dem Grundstück realisiert werden
sollte, wäre ein alternativer Standort notwendig.

2.6

Kosten
Bau- und Grunderwerbskosten entstehen der Stadt Lahr für die öffentlichen Parkplätze
entlang der B 415, den nach Süden zu verlegenden Gehweg sowie den Vorplatz an der
Ecke B 415/Willy-Brandt-Straße. Einnahmen erhält die Stadt durch die Veräußerung der
Flächen für die geplanten privaten Stellplätze an der Willy-Brandt-Straße.
Abgesehen von den (ohnehin) neu einzurichtenden Betreuungs- und Bildungseinrichtungen sind dank der vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur für die
Stadt keine direkten sozialen Folgekosten zu veranschlagen.
Details zur Kostenübernahme und –aufteilung werden in einem mit dem Investor
geschlossenen Städtebaulichen Vertrag geregelt.
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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Begründung

2.7

Städtebauliche Daten
Bebauungsplangebiet
Urbanes Gebiet
Verkehrsflächen

ca. 7.930 m²
ca. 6.050 m²
ca. 1.880 m²

Wohneinheiten
Bewohner

ca. 45-50
ca. 90-100

Kindertagesstätte (Kindergarten, Krippe)
Erweiterung Grundschule mit Hort

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

9

100%
76%
24%