Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Dienstvereinbarung ab dem 01.01.2020)

                                    
                                        Dienstvereinbarung
über die Nutzung der Parkplätze für die Mitarbeitenden
der Stadtverwaltung Lahr
und über Zuschüsse für Nutzer des ÖPNV/des Fahrrades

Die Stadt Lahr, vertreten durch den Oberbürgermeister, und der Personalrat der
Stadtverwaltung Lahr, vertreten durch den Vorsitzenden, schließen gem. § 74 Abs. 2
Ziff. 1, § 85 des Personalvertretungsgesetzes für Baden-Württemberg folgende
Dienstvereinbarung über die Nutzung der Mitarbeitendenparkplätze bei der Stadtverwaltung Lahr ab.

1. Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung regelt die Nutzung der den Mitarbeitenden bei der Stadtverwaltung Lahr zur Verfügung stehenden Stellplätze beim Rathaus 1 und 2, in der
Tiefgarage Rathausplatz, am Alten Rathaus, im Untergeschoss der Parkpalette in der
Turmstraße, der Tiefgarage Alleestraße/Kino und der Parkgarage Volksbank.

2. Parkberechtigung
Die Parkplätze im Bereich der Rathäuser 1 und 2 sowie in der Tiefgarage Rathausplatz sowie der Parkgarage Volksbank stehen grundsätzlich den Mitarbeitenden der
Rathäuser 1 und 2, des Rathaus Südflügel, Nordflügel, Rathaus Bürgerbüro sowie
den Anmietobjekten LGS-Villa, Alte Reichsbank und Schillerstraße 16 zur Verfügung.
Die Stellplätze beim Alten Rathaus stehen den im Alten Rathaus Beschäftigten, sowie die Stellplätze in der Parkpalette Turmstraße den Mitarbeitenden im Haus zum
Pflug zur Verfügung. Die Stellplätze in den Tiefgaragen Alleestraße/Kino können
grundsätzlich von allen Mitarbeitenden belegt werden.
Mitarbeitende können eine Parkberechtigung erhalten, sofern sie
a) nicht im Umkreis von 1.000 m von ihrem Arbeitsplatz wohnen,
b) keinen Zuschuss für Zeitkarten des ÖPNV beantragt haben
c) und sich bereit erklären, ein monatliches Entgelt in Höhe von € 17,50 je Stellplatz
zu bezahlen.
Schwerbehinderte mit einer Gehbehinderung (Merkmal G) erhalten, auch wenn sie
im Umkreis von 1000 m von ihrem Arbeitsplatz wohnen, auf Wunsch einen Stellplatz
in der Nähe ihres Arbeitsplatzes zugewiesen. Mitglieder von Fahrgemeinschaften
erhalten ebenfalls einen Stellplatz pro Fahrgemeinschaft zugewiesen. Ebenso erhalten Mitarbeitende, die ihr Privatfahrzeug täglich dienstlich nutzen, einen Stellplatz.
Die dienstliche Inanspruchnahme ist durch den Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen
bzw. zu belegen. Mitarbeitende, welche den Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad, Pedelec oder E-Bike entsprechend Punkt 6 dieser Dienstvereinbarung zurücklegen,
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden personenbezogene Textteile dieser Dienstvereinbarung
in nur einem Geschlecht geschrieben. Selbstverständlich gelten alle Regelungen in gleicher Weise für
beide Geschlechter

2
können parallel dazu ebenfalls eine Parkberechtigung erhalten.
Sollte die Nachfrage das Angebot an zur Verfügung stehenden Stellplätzen in den
einzelnen Parkbereichen übersteigen, wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine
Verlosung der Stellplätze vorgenommen. Die Verlosung wird durch das Stadtbauamt,
Abteilung Gebäudemanagement unter Beteiligung des Personalrates durchgeführt.
Die Stellplätze ausscheidender Mitarbeitender werden den Mitarbeitenden zugeteilt,
die an erster Stelle der gelosten Nachrückerliste stehen. Mitarbeitende auf der Nachrückerliste können auf Wunsch auch einen freien Parkplatz in einem anderen Parkbereich erhalten.
Auszubildende, Praktikanten und Beschäftigte mit bis zu einem Jahr befristeten Arbeitsverträgen können nur nachrangig im Rahmen freier Kapazitäten einen Stellplatz
erhalten. Sollte die Nachfrage das Angebot übersteigen, werden die Plätze ebenfalls
verlost.

3. Zufahrtsberechtigung zu den Parkplätzen
Die Parkberechtigten der Parkplätze im Bereich der Rathäuser 1 und 2, der Parkpalette Turmstraße und des Alten Rathauses erhalten grundsätzlich einen für ein Jahr
gültigen Parkausweis mit dem Namen des Parkberechtigten und für die Stellplätze im
Bereich des Rathauses 2 zusätzlich einen Parkchip für die Schrankenanlage. Die
Parkausweise sind gut sichtbar im Inneren des Fahrzeuges auszulegen. Die Parkausweise und Parkchips werden durch das Stadtbauamt, Abteilung Gebäudemanagement, ausgegeben und bei Ausscheiden aus dem Dienst der Stadt Lahr eingezogen. Parkausweise und Parkchips werden auch eingezogen, wenn die Voraussetzungen für die Parkberechtigung (z. B. nach Umzug) nicht mehr vorliegen. Die Parkberechtigungen für die Parkplätze bei den Rathäusern 1 und 2, sowie beim Alten
Rathaus gelten für die Arbeitszeit. Ab 17:00 Uhr und am Wochenende stehen diese
Parkplätze auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Mitarbeitenden, die einen Stellplatz in der Tiefgarage Rathausplatz zugewiesen
bekommen, erhalten einen Schlüssel für das Einfahrtstor sowie für die Zugangstür.
Die Mitarbeitenden, die einen Stellplatz in den Tiefgaragen Alleestraße/Kino oder
Parkgarage Volksbank zugewiesen bekommen haben, erhalten eine Chipkarte der
Firma Park Service Hüfner GmbH + Co. KG bzw. der Volksbank Lahr. Bei den Tiefgaragen besteht die Zufahrtsberechtigung auch an Wochenenden und Feiertagen.
Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten einen Parkausweis mit dem amtl. Kennzeichen des Parkberechtigten und zusätzlich einen Parkchip für den Parkplatz im Rathaus 2 zur Nutzung der Stellplätze für Sitzungen der gemeinderätlichen Gremien.
Dienstfahrzeuge der Stadt Lahr sind grundsätzlich auf den angemieteten Stellplätzen
in der Tiefgarage Rathausplatz zu parken. Für Ausnahmefälle (z. B. Ein- und Ausladen) erhalten diese Fahrzeuge einen Parkchip.

3
4. Entgelt
Allen Mitarbeitenden mit einer Parkberechtigung wird ein Entgelt in Höhe von € 17,50
je Monat von den Bezügen einbehalten. Es werden jeweils volle Monate berechnet.
Beschäftigte, die ihr Privatfahrzeug täglich dienstlich nutzen, zahlen ein Entgelt von
monatlich € 7,50 für ihren Stellplatz.
Bei Verlust eines Parkchips, wird für die Ersatzbeschaffung ein Entgelt von € 10,00
erhoben. Bei Verlust von Chipkarte oder Schlüssel tragen die Parkberechtigten die
mit einem Ersatz verbundenen Kosten.

5. Zuschuss für Nutzer des ÖPNV
Die Stadt Lahr bezuschusst gegen Nachweis den Erwerb von Zeitkarten des ÖPNV
und übernimmt 75 % der Kosten, max. € 40,00 (brutto) pro Monat und Mitarbeitendem. Diese Regelung gilt für alle Mitarbeitenden der Stadtverwaltung. Das Hauptund Personalamt, Abt. Personal und Organisation ist für die Zuschussabwicklung
zuständig. Inhaber von Zeitkarten des ÖPNV, die einen Arbeitgeberzuschuss erhalten, sind auf den Mitarbeitendenparkplätzen nicht parkberechtigt.
Einen einmaligen Umsteigerbonus in Höhe von € 300,00 in Form eines Gutscheines
der Lahrer Werbegemeinschaft erhalten jene Mitarbeitenden, die nach dem Umstieg
einen Nachweis über die lückenlose Nutzung des ÖPNV für 12 Monate erbringen
können.
Der Gutscheinwert unterliegt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

6. Nutzung Fahrrad/Pedelec/E-Bike
Für jede Fahrt zur Arbeit mit dem Fahrrad, Pedelec oder E-Bike erhält der/die Mitarbeitende einen Bonus von € 2,00/Arbeitstag. Voraussetzung ist, dass der/die Mitarbeitende außerhalb des Umkreises von 1.000 m vom Arbeitsplatz wohnt und nicht
zeitgleich einen Zuschuss als Nutzer des ÖPNV gem. Ziff. 5 der DV erhält.
Die stattgefundenen Fahrten werden täglich vom Mitarbeitenden auf einem arbeitgeberseitig vorgegebenen Vordruck dokumentiert und die Richtigkeit der Angaben
durch Unterschrift bestätigt.

7. Geltendmachung und Auszahlung der Leistungen
Nachweise gem. Ziff. 5 und 6 sind unmittelbar nach Quartalsende bei der Abt. Personal und Organisation zur Auszahlung im Rahmen der Entgelt/Besoldungsabrechnung einzureichen. Die Zahlungen unterliegen, je nach Einzelfall,
ggf. der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Für die Geltendmachung des Zuschusses nach Ziff. 5 bzw. des Bonus gem. Ziff. 6 gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Entstehungszeitpunkt.

4
8. Kündigung der Dienstvereinbarung
Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Quartals gekündigt werden. Verwaltung und Personalrat haben danach Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung aufzunehmen. Im Falle einer Kündigung gelten bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung die Bestimmungen dieser
Dienstvereinbarung weiter. Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen
der Vertragspartner jederzeit geändert werden.

9. Inkrafttreten
Diese Dienstvereinbarung tritt zum 01. Januar 2020 in Kraft und ersetzt die
„Dienstvereinbarung über die Nutzung der Mitarbeiterparkplätze der Stadtverwaltung
Lahr und über Zuschüsse für Nutzer des ÖPNV“ vom 01. April 2014 in der bisher gültigen Fassung.

Lahr/Schwarzwald, ____________________

Für die Stadt Lahr

Für den Personalrat

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Bernhard Schlager
Vorsitzender