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Beschlussvorlage (Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme Roth-Händle-Areal - Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (Sanierungs- satzung))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Gauggel

Datum: 22.10.2019 Az.: - 0691/Ga

Drucksache Nr.: 278/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

06.11.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

18.11.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

---------------

Betreff:

Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme Roth-Händle-Areal
- Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (Sanierungssatzung)

Beschlussvorschlag:

1. Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Roth-Händle-Areal“ wird beschlossen. Die Sanierung wird gemäß § 142
Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in einem Zeitraum von 8 Jahren durchgeführt.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, mit den Eigentümern im Sanierungsgebiet Sanierungsvereinbarungen abzuschließen.

Anlage(n):
- Sanierungssatzung Roth-Händle-Areal
- Lageplan mit Abgrenzung des Sanierungsgebiets

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 278/2019

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Sachdarstellung:
In der Sitzung des Technischen Ausschuss am 9. Oktober 2019 wurde der Bericht zu
den Vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Roth-Händle-Areal“ vorgestellt.
Der Gemeinderat nahm diesen in seiner Sitzung am 21. Oktober 2019 zur Kenntnis und
stimmte den Sanierungszielen sowie dem Abgrenzungsvorschlag des Sanierungsgebietes zu.
Die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen haben gezeigt, dass im Bereich
„Roth-Händle-Areal“ ein erhöhter Modernisierungs- und Entwicklungsbedarf vorliegt. Das
Gebiet weist gravierende Defizite im baulichen und strukturellen Bereich auf und soll
nach § 142 Abs. 1 BauGB durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt
werden.
Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets wurde so gewählt, dass es nach heutiger Kenntnislage zweckmäßig ist und eine zügige Umsetzung gewährleistet ist. Es wurde nach den
Kriterien der vorhandenen städtebaulichen und funktionalen Missstände, der Mitwirkungsbereitschaft sowie den Sanierungszielen gewichtet. Im Gegensatz zum Abgrenzungsvorschlag aus dem Bericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen wurden die
Abschnitte der Straßen Tramplerstraße und Werderstraße nicht ins Sanierungsgebiet
aufgenommen. Für diese Straßen sind keine Maßnahmen vorgesehen. Weiterhin wurden
die Flurstücke 4668/60, 4668/61 und 4668/63 der Abgrenzung hinzugefügt. Die Eigentümer dieser Grundstücke hatten sich positiv gegenüber der Erneuerungsmaßnahme gezeigt und ihre Mitwirkungsbereitschaft mit eigenen Maßnahmen geäußert.
Wahl des Verfahrens
Die Gemeinde hat aufgrund der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen zu entscheiden, ob die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152
- 156 a BauGB) für die Durchführung der Sanierung erforderlich ist. Deren Anwendung
ist nicht erforderlich (Vereinfachtes Verfahren), wenn durch ihren Ausschluss die Durchführung der Sanierung nicht erschwert wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn im
gegebenen Zusammenhang kein bzw. keine nennenswerten sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen im Gebiet zu erwarten sind (z.B. bei ausschließlicher Erhaltung, Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden im Bestand).
Im geplanten Sanierungsgebiet „Roth-Händle-Areal“ ist nach den derzeitigen Zielen der
Stadt und den Beteiligten geplant, die bestehenden, zum größten Teil unter Denkmalschutz stehenden Gebäude zu modernisieren und einer neuen Nutzung zuzuführen.
Deshalb ist die Anwendung der genannten Vorschriften entbehrlich. Die Verwaltung empfiehlt, die Erneuerungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Nach § 142 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung
durchgeführt werden soll. Die Erneuerungsmaßnahme „Roth-Händle-Areal“ soll in den
Jahren von 2019 bis 2027 durchgeführt werden. Kann die Sanierung nicht innerhalb der
Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

Drucksache 278/2019

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Weitere Rechtsvorschriften
Gemäß § 144 Abs. 1 und 2 besteht in Sanierungsgebieten für Bauvorhaben, für den privaten und öffentlichen Grundstücksverkehr sowie für Miet- und Pachtverträge eine Genehmigungspflicht durch die Gemeinde. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde für das Sanierungsgebiet eine Genehmigung allgemein erteilt. Die Vorschriften
des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge sollen im Sanierungsgebiet „Roth-Händle-Areal“ keine Anwendung finden. Demnach
wird nach § 144 Abs. 3 eine allgemeine Genehmigung für das gesamte Sanierungsgebiet
erteilt.
Geplant ist, im weiteren Verfahren eine Sanierungsvereinbarung mit den betroffenen Eigentümern abzuschließen. Mit dieser Sanierungsvereinbarung verpflichten sich der Projektentwickler Wilhelm Projekt GmbH und sonstige sanierungswillige Eigentümer gegenüber der Stadt, die zur Erreichung der Sanierungsziele erforderlichen Modernisierungsund Instandsetzungsmaßnahmen an den relevanten Gebäuden durchzuführen. Eine entsprechende Vereinbarung ist, neben der Lage der Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet eine weitere unabdingbare Voraussetzung für die Möglichkeit der
späteren Inanspruchnahme von erhöhter Absetzung für Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten nach § 7 h Einkommensteuergesetz.
Die Verwaltung empfiehlt, das Erneuerungsgebiet „Roth-Händle-Areal“ als Satzung zu
beschließen und förmlich festzulegen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.