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Beschlussvorlage (- Städtebaulicher Vertrag)

                                    
                                        Städtebaulicher Vertrag
zwischen
XXXXX, 77933 Lahr/Schwarzwald
nachfolgend: Projektträger

und

der Stadt Lahr, Rathaus, Rathausplatz 7, 77933 Lahr, vertreten durch den
Oberbürgermeister
nachfolgend: Stadt

Vorbemerkung:
Der Projektträger beabsichtigt, das Grundstück Flurstück Nr. 26948/3 mit einem
Wohngebäude neu zu bebauen und das Bestandsgebäude umzubauen. Auf dem
Grundstück entstehen somit 12 neue Wohneinheiten, 11 davon im Neubau und eine durch
die Umnutzung des Erdgeschosses.
Das Planungskonzept wurde in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
vom 22.05.2019 zur Kenntnis gegeben.
Um die baulandpolitischen Grundsätze der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von
sozialem Wohnraum in Lahr (Drucksache Nr. 107/2017) umzusetzen, hat der Gemeinderat
der Stadt am 08.07.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
SCHWEICKHARDTSTRASSE gefasst und eine Veränderungssperre beschlossen. Ziel des
Bebauungsplans ist die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten,
errichtet werden dürfen. Das Ziel ist auch erreicht, wenn sich der Eigentümer verpflichtet,
geförderten Wohnungsbau umzusetzen, wenn auch auf einer geringeren Fläche.
Um vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der
Veränderungssperre zu schaffen und zur Deckung des Wohnbedarfs von
Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb
angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte
Personen der örtlichen Bevölkerung nach § 11 Abs. 1 BauGB vereinbaren die Vertragspartner was folgt:

§1
Planung, Planungskosten
Die Stadt Lahr erklärt sich bereit, für die Rechtskraft des Bebauungsplans
SCHWEICKHARDTSTRASSE Sorge zu tragen. Dazu gehören die Erstellung der
notwendigen Planunterlagen und die Herbeiführung der erforderlichen Gremiensitzung.
Hierfür werden dem Projektträger keinerlei Kosten in Rechnung gestellt.

Die Projektträgerin verpflichtet sich, die diesem Bauleitplanverfahren zurechenbaren
verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) der Stadt zu übernehmen, soweit
sie durch das Verfahren verursacht sind. Pro Verfahrensschritt werden Kosten in Höhe von
600,00 € in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich um Kosten, die auch auf private Dritte
hätten übertragen werden können. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für förmliche
Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss, Offenlegungsbeschluss und Satzungsbeschluss) und für
die öffentliche Bekanntmachung.
Der Projektträger wird in Abstimmung mit der Stadt qualifizierte Planungsbüros mit der
Erstellung von Fachgutachten beauftragen, falls diese benötigt werden. Die hierfür
anfallenden Kosten werden vom Projektträger übernommen. Die Gutachten werden der
Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Kostentragungspflicht besteht auch dann, wenn der Bebauungsplan nicht oder nicht so
erlassen wird, dass das o.g. geplante Vorhaben zulässig wird.

§2
Keine Planungsverpflichtung
Dieser Vertrag verpflichtet die Stadt nicht, einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt
aufzustellen (§ 1 Abs. 3 BauGB). Den Beteiligten ist bekannt, dass die Stadt im Rahmen der
nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vorzunehmenden Abwägung keinen vertraglichen Bindungen
unterworfen ist.
§3
Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau / Bauverpflichtung
1.

Der Projektträger plant die Umsetzung eines Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück
Flst.Nr. 26948/3 nach Maßgabe des Bauantrages vom 10.04.2019 sowie der dem
Vertrag als Anlage beigefügten Pläne von ACKERMANN | Architekten. Die Anlage ist
Bestandteil des Vertrags.

2.

Die Projektträgerin verpflichtet sich, innerhalb von drei Jahren ab Erteilung einer
Baugenehmigung für die (Neu-)Bebauung des Grundstücks 26948/3, Gemarkung Lahr,
mindestens 20% der genehmigten Nettowohnungsfläche als öffentlich geförderten
Wohnungsbau entsprechend dem aktuellen Förderprogramm Wohnungsbau BadenWürttemberg (Mietwohnraumförderung) mit mindestens 15-jähriger Preisbindung
herzustellen und entsprechend den Förderbedingungen zu nutzen zu sichern.

3.

Für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Ziffer 2 wird eine Vertragsstrafe
in Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts des von der Verpflichtung
betroffenen Grundstücks (Flst.Nr 26948/3) vereinbart. Die Stadt ist verpflichtet, diese
Mittel zur Förderung von Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau einzusetzen.
Holt der Projektträger die Herstellung innerhalb von 30 Monaten nach, kann sie die
Vertragsstrafe von der Stadt zurückverlangen, abzüglich 1 % für jeden Monat der zu
vertretenden Verzögerung.

4.

Der Projektträger verpflichtet sich, der Stadt die Förderbewilligung, deren Auflagen auch
den Rechtsnachfolger binden, sowie einen Beleg über die Auszahlung der Förderung
und ein gegenüber dem Fördergeber erklärter Verzicht auf eine vorzeitige Rückzahlung
innerhalb eines Monats nach Erhalt unaufgefordert vorzulegen.

5.

Zur Absicherung der Nutzung entsprechend den Förderbedingungen verpflichtet sich der
Projektträger zur Bestellung und Eintragung einer erstrangigen beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt und zulasten des Grundstücks
Flst.Nr. 26948/3 ins Grundbuch, nach der eine Nutzung des geförderten Wohnraums
durch andere Personen als nach den anwendbaren Förderbedingungen zulässig
untersagt ist. Die betroffenen Wohnungen sind in einem der Bewilligung beizufügenden
Plan zu kennzeichnen; die Förderbedingungen der in Anspruch genommenen Förderung
sind der Bewilligung beizufügen. Die Sicherung kann bei Sondereigentum auf die
Wohnungen beschränkt werden, die Gegenstand der Förderung sind.

6.

Der Projektträger hat der Stadt nachzuweisen, dass die Dienstbarkeit nach Ziff. 5
ranggerecht eingetragen wurde, bevor in einem der auf dem Grundstück neu errichteten
Wohngebäude eine Wohnnutzung aufgenommen wird. Ausreichend für den Nachweis
ist auch eine Bestätigung eines Notars, dass der unwiderruflich beantragten und
ranggerechten Eintragung der Dienstbarkeit keine Hindernisse entgegenstehen. Wird
eine Wohnnutzung entgegen Sätze 1 und 2 aufgenommen, wird eine Vertragsstrafe in
Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts des von der Verpflichtung
betroffenen Grundstücks (Flst.Nr. 26948/3) vereinbart; Ziff. 3 gilt entsprechend.

7.

Die Dienstbarkeit nach Ziffer 5 ist nicht zu befristen; die Stadt ist jedoch verpflichtet, ihre
Löschung zu bewilligen, wenn die nach dem Förderbescheid maßgebliche
Preisbindungsfrist abgelaufen ist.

§4
Nebenbestimmungen zur Ausnahme von der Veränderungssperre für das Vorhaben
Der Projektträger ist damit einverstanden, dass die Stadt in die Entscheidung über eine
Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB für die (Neu-)Bebauung
des Grundstücks Flst.Nr. 26948/3 Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 LVwVfG
aufnimmt, durch die die Verpflichtungen des Projektträgers nach § 1 gesichert werden. Der
Projektträger verzichtet bereits heute auf Rechtsmittel gegen entsprechende
Nebenbestimmungen.
§5
Ausnahme von der Veränderungssperre
Die Stadt wird im Gegenzug zur Übernahme der Verpflichtungen nach §§ 1 und 3 eine
Ausnahme von der in der Vorbemerkung genannten Veränderungssperre erteilen, wenn das
Bauvorhaben den als Anlage beigefügten Plänen entspricht.
§6
Rechtsnachfolge
Aufgrund dieses Vertrages übernommene Verpflichtungen gehen in vollem Umfang auf
etwaige Rechtsnachfolger über. Für den Fall der Übertragung von Grundstücken oder Teilen
davon sind die aufgrund dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen von dem
Projektträger ausdrücklich an die Rechtsnachfolger einschließlich der Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Der Projektträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die
Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt sie nicht
ausdrücklich aus der Haftung entlässt. Die Stadt wird die Entlassung aus der Haftung nur
aus wichtigem Grund verweigern.

Für den Fall, dass der Projektträger schuldhaft gegen die Weitergabepflicht verstößt, wird
eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts des von der
Verpflichtung betroffenen Grundstücks (Flst.Nr. 26948/3) vereinbart. Die Stadt ist verpflichtet,
diese Mittel zur Förderung von Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau einzusetzen.
Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Rechtsnachfolger trotz unterlassener Weitergabe durch
den Projektträger sich gegenüber der Stadt rechtsverbindlich innerhalb einer von der Stadt
gesetzten, angemessenen Frist verpflichten, alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu
übernehmen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt sind.
§7
Rücktrittsrecht
Der Projektträger kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn nicht bis spätestens zum
31.12.2019 die Baugenehmigung für die (Neu-)Bebauung des Grundstücks Flst.Nr. 26948/3,
vorliegt, oder die erteilte Baugenehmigung nicht bis 31.05.2020 bestandskräftig ist. Die
vorgenannten Rücktrittsrechte erlöschen in dem Zeitpunkt, indem der Projektträger von der
erteilten Baugenehmigung Gebrauch macht, indem er mit dem Bau beginnt. Ein Rücktritt
wird erst wirksam, wenn der Projektträger nachweislich und wirksam auf seine Rechte aus
der Baugenehmigung verzichtet hat.
§8
Haftungsausschluss
Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Projektträgers, die diese im Hinblick
auf die Realisierung des Bauprojektes tätigt, ist ausgeschlossen.
§9
Schlussbestimmungen
1. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 2-fach auszufertigen. Die
Stadt und der Projektträger erhalten je eine Ausfertigung.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen
durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und
wirtschaftlich entsprechen.

Lahr,

Lahr,

XXXXX
XXXXX
77933 Lahr/Schwarzwald

Stadt Lahr
Oberbürgermeister
Markus Ibert