Beschlussvorlage (Bebauungsplan KANADARING, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)
Vorlage: Bebauungsplan KANADARING, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele
18. November 2019
Beschlussvorlage (Bebauungsplan KANADARING, 1. Änderung
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Lageplan mit privatem Bauvorhaben)
Beschlussvorlage (- Planungsziele)
18. November 2019
Beschlussvorlage Amt: 61 Vollenweider Datum: 14.10.2019 Az.: 0690/Vo Drucksache Nr.: 275/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 06.11.2019 vorberatend öffentlich Gemeinderat 18.11.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Bebauungsplan KANADARING, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele Beschlussvorschlag: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplans KANADARING, 1. Änderung gemäß § 30 BauGB wird beschlossen. 2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. 3. Die Planungsziele vom 14.10.2019 werden gebilligt. Anlage(n): - Planungsziele - Bestandsplan mit Geltungsbereich - Lageplan mit privatem Bauvorhaben BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 275/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: Im Bereich der Straße Kanadaring und der Otto-Hahn-Straße liegen aktuell Bauanträge vor, die die Kriterien der wohnungsbaupolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf Sozialwohnungen erfüllen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf um die Sozialwohnungsquote zu sichern. Im Bebauungsplangebiet KANADARING sind weitere Flächen vorhanden, die sich für die Erfüllung der Kriterien zur Herstellung von Sozialwohnungen eignen. Diese Grundstücke sollen Gegenstand der 1. Bebauungsplanänderung werden, da die Sozialwohnungsquote bei der Aufstellung des Bebauungsplanes KANADARING im Jahr 2015 noch kein Thema war. Für die Flurstücke 25470/18, Otto-Hahn-Straße, und 25470/19, Kanadaring, ist ein Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Die Neubauten sind mit insgesamt 27 Wohneinheiten und 2.578,80 m² Wohnfläche geplant. Die Parkierung soll oberirdisch mit 41 Stellplätzen erfolgen. Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile dieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht. Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete Bindungspflicht bezieht. Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan KANADARING, 1. Änderung gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Das Plangebiet liegt im Kanadaring bzw. im Norden der Otto-HahnStraße und umfasst fünf Grundstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 1,55 ha. Zur Sicherung dieser Planung soll neben dem Aufstellungsbeschluss eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen werden. Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bauherr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung. Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.